Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Dos.  §.  503.
881
Andererseits  fallen  unter  den  Eigenthumsanspruch  auch  diejenigen
Sachen,  welche  gegen  eine  Taxe  in  der  Weise  zur  Dos  gegeben
worden  sind,  daß  den  eigentlichen  Dotalgegenstand  die  Schätzungssumme ¬
  bilden  soll  —  diese  Sachen  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung, ¬
  daß  die  Schätzungssumme  nicht  gezahlt  wird?.  Ebenso
können  veräußerte  Sachen,  welche  mit  Dotalgeld  angeschafft  worden
waren,  nur  dann  vindicirt  werden,  wenn  die  Kaufsumme  nicht  gezu ¬
  gedenken?)  Das  beste  Argument  für  die  entgegengesetzte  Auslegung  ist,
daß  der  Frau  jedenfalls  die  actio  hypothecaria  gegen  den  dritten  Erwerber
nicht  versagt  werden  kann,  dieser  actio  aber  von  Justinian  die  utilis  rei
findicatio  ganz  gleichgestellt  wird.  Vgl.  übrigens  Czyhlarz  S.  421
Note  9.  —  Eine  mittlere  Meinung  bei  Sintenis  §.  133  Anm.  12;  die
Frau  soll  den  Eigenthumsanspruch  gegen  den  dritten  Erwerber  dann  haben,
wenn  (die  Veräußerung  ohne  ihren  Consens  geschehen,  und)  der  Mann  insolvent ¬
  sei.  Für  diese  Meinung  spricht  die  Tendenz  des  Gesetzes  und  1.  7  D.
de  fundo  dot.  23.  5;  von  der  andern  Seite:  der  Gesetzgeber  kann  sich  doch
unt
r  res  exstantes  nur  Eines  gedacht  haben,  entweder  im  Vermögen  des
Mannes  befindliche  oder  körperlich  existirende  Sachen,  und  einen  Unterschied
macht  er  nicht.  S.  noch  die  folgende  Note.
8  Das  Gesetz  sagt  ausdrücklich,  daß  seine  Bestimmung  auch  gelten  solle
ir  res  aestimatae.  Darunter  nur  res  taxationis  gratia  aestimatae  zu
verstehen  (Kindervater  Jahrb.  d.  gem.  R.  VI  S.  343  fg.),  ist  willkürlich:
und  welche  Veranlassung  hätte  das  Gesetz  gehabt,  seine  Geltung  für  diese
Sachen  ausdrücklich  einzuschärfen?  Von  der  anderen  Seite  läßt  sich  nicht
annehmen,  daß  das  Gesetz  dem  durch  den  Vertrag  der  Parteien  festgestellten
Dotalgegenstand  einen  andern  habe  substituiren  wollen:  daraus  ergibt  sich  die
im  Text  bezeichnete  Beschränkung.  —  Es  wird  also  hier  in  das  Gesetz  etwas
hineingetragen,  was  es  nicht  ausspricht.  Man  wird  nicht  sagen  dürfen,  daß
sich  durch  eine  ähnliche  Hineintragung  auch  die  am  Schlusse  der  vorigen
Note  abgelehnte  Meinung  rechtfertigen  lasse.  Diese  letztere  Hineintragung
müßte  so  lauten:  die  Frau  soll  einen  Eigenthumsanspruch  an  den  noch  im
Vermögen  des  Mannes  befindlichen  Dotalsachen  haben,  für  den  Fall  der
nsolvenz  des  Mannes  aber  auch  an  den  veräußerten.
Die  hier  gemachte  Hineintragung  lautet  so:  die  Frau  soll  einen  Eigenthumsanspruch ¬
  an  den  im  Vermögen  des  Mannes  befindlichen  (Dotal=)  Sachen
haben,  für  den  Fall  aber,  daß  ihre  Forderung  nicht  eben
auf  diese  Sachen  gehen  sollte,  nur  dann,  wenn  ihre
Forderung  nicht  befriedigt  wird.  Der  Unterschied  scheint  mir
auf  der  Hand  zu  liegen.  —  Für  die  Meinung,  daß  das  Gesetz  die  res  venditionis ¬
  gratia  aestimatae  schlechthin  ergreife,  neuerdings  Bechmann  II
S.  469  fg.  Gegen  seine  Berufung  auf  die  bereits  im  klassischen  Recht  anerkannte ¬
  freie  Behandlung  des  Aestimationsvertrages  s.  seine  eigene  Bemerkung
II  S.  222  zweiter  Abs.
Windscheid,  Pandekten.  5.  Aufl.  II.  Band.
56
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer