Dos. §. 503.
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Andererseits fallen unter den Eigenthumsanspruch auch diejenigen
Sachen, welche gegen eine Taxe in der Weise zur Dos gegeben
worden sind, daß den eigentlichen Dotalgegenstand die Schätzungssumme ¬
bilden soll — diese Sachen jedoch nur unter der Voraussetzung, ¬
daß die Schätzungssumme nicht gezahlt wird?. Ebenso
können veräußerte Sachen, welche mit Dotalgeld angeschafft worden
waren, nur dann vindicirt werden, wenn die Kaufsumme nicht gezu ¬
gedenken?) Das beste Argument für die entgegengesetzte Auslegung ist,
daß der Frau jedenfalls die actio hypothecaria gegen den dritten Erwerber
nicht versagt werden kann, dieser actio aber von Justinian die utilis rei
findicatio ganz gleichgestellt wird. Vgl. übrigens Czyhlarz S. 421
Note 9. — Eine mittlere Meinung bei Sintenis §. 133 Anm. 12; die
Frau soll den Eigenthumsanspruch gegen den dritten Erwerber dann haben,
wenn (die Veräußerung ohne ihren Consens geschehen, und) der Mann insolvent ¬
sei. Für diese Meinung spricht die Tendenz des Gesetzes und 1. 7 D.
de fundo dot. 23. 5; von der andern Seite: der Gesetzgeber kann sich doch
unt
r res exstantes nur Eines gedacht haben, entweder im Vermögen des
Mannes befindliche oder körperlich existirende Sachen, und einen Unterschied
macht er nicht. S. noch die folgende Note.
8 Das Gesetz sagt ausdrücklich, daß seine Bestimmung auch gelten solle
ir res aestimatae. Darunter nur res taxationis gratia aestimatae zu
verstehen (Kindervater Jahrb. d. gem. R. VI S. 343 fg.), ist willkürlich:
und welche Veranlassung hätte das Gesetz gehabt, seine Geltung für diese
Sachen ausdrücklich einzuschärfen? Von der anderen Seite läßt sich nicht
annehmen, daß das Gesetz dem durch den Vertrag der Parteien festgestellten
Dotalgegenstand einen andern habe substituiren wollen: daraus ergibt sich die
im Text bezeichnete Beschränkung. — Es wird also hier in das Gesetz etwas
hineingetragen, was es nicht ausspricht. Man wird nicht sagen dürfen, daß
sich durch eine ähnliche Hineintragung auch die am Schlusse der vorigen
Note abgelehnte Meinung rechtfertigen lasse. Diese letztere Hineintragung
müßte so lauten: die Frau soll einen Eigenthumsanspruch an den noch im
Vermögen des Mannes befindlichen Dotalsachen haben, für den Fall der
nsolvenz des Mannes aber auch an den veräußerten.
Die hier gemachte Hineintragung lautet so: die Frau soll einen Eigenthumsanspruch ¬
an den im Vermögen des Mannes befindlichen (Dotal=) Sachen
haben, für den Fall aber, daß ihre Forderung nicht eben
auf diese Sachen gehen sollte, nur dann, wenn ihre
Forderung nicht befriedigt wird. Der Unterschied scheint mir
auf der Hand zu liegen. — Für die Meinung, daß das Gesetz die res venditionis ¬
gratia aestimatae schlechthin ergreife, neuerdings Bechmann II
S. 469 fg. Gegen seine Berufung auf die bereits im klassischen Recht anerkannte ¬
freie Behandlung des Aestimationsvertrages s. seine eigene Bemerkung
II S. 222 zweiter Abs.
Windscheid, Pandekten. 5. Aufl. II. Band.
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