Volltext : System des See-Assekuranz- und Bodmerei-Wesens (2)

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Arnould's  Classification  der  Chartepartien.
(Siehe  11
von  Barry  vs  Louisiana  Ins.  Comp.  abgegeben.
Martin  N.  S.  630  von  Phillips  in  seinem  ersten  Bande  p.  618
rt
angeführt.
Da  nun  Baratterie,  wie  gezeigt  worden,  in  einer  Thatsache  besteht, ¬
  welche  zum  Nachtheil  der  allgemeinen  Rheder  oder  Eigner  eines
Schiffes  oder  dessen  Befrachter  ist,  wenn  diese  letzteren  entweder  ein
solches  Interesse  in,  oder  auch  eine  solche  Botmäßigkeit  über  dasselbe
erlangen,  daß  sie  in  Bezug  auf  Schiffer  und  Mannschaft,  für  die
unternommene  Reise  wenigstens  an  Ort  und  Stelle  der  wahren  Rheder ¬
  stehen,  so  ist  es,  wo  dieser  Fall  eintritt,  von  Wichtigkeit,  genau  zu
wissen,  was  dazu  erforderlich  ist,  um  in  Bezug  auf  Baratterie,  den
Befrachtern  diese  Gleichheit  der  Stellung  mit  den  wirklichen  Eigenthümern ¬
  zu  verleihen.  Dies  zu  bestimmen,  kann  nur  nach  Maßgabe
der  jedesmaligen  Umstände  und  Wortabfassung  der  Chartepartie  geschehen. ¬
  Arnould  (siehe  Vol.  II  p.  834)  theilt  Chartepartien,  in  so
weit  sie  dem  Befrachter  eine  Botmäßigkeit  über  das  Schiff  verleihen,
in  drei  Klassen  ein:  die  erste  besteht  aus  einem  einfachen  Contract,
des  Befrachters  Güter,  entweder  für  eine  gewisse  Summe,  oder  auch
für  so  viel  pr.  Tonne  oder  Last,  zu  transportiren;  die  zweite  in
einer  Ausmiethung  des  Schiffs,  in  einem  gehörigen,  seefähigen  Zustande, ¬
  mit  Schiffer,  Schiffsmannschaft  und  allem  zur  Schiffahrt  nöthigen ¬
  Zubehör;  endlich  die  dritte,  welche  selten  eintritt,  in  einer
zeitweiligen  Abtretung  des  Schiffes,  mit  seinem  Takelwerk  und  seinen
Geräthschaften  unter  der  Bedingung,  daß  der  Befrachter  den  Schiffer
und  das  Schiffsvolk  miethen,  bezahlen  und  nähren  soll.  In  dem
ersten  und  im  dritten  Falle  kann  die  Frage  des  Eigenthumsrechtes  des
Befrachters,  in  Bezug  auf  Schiffer  und  Schiffsmannschaft,  keine
Schwierigkeit  darbieten.  Denn  in  dem  ersten  Falle  besitzt  er  kein
1.
solches  Eigenthumsrecht,  da  die  Verwaltung  der  ganzen  Schiffs-Angelegenheiten ¬
  seinem  wirklichen,  ersten  Eigenthümer  verbleibt;  und  in
dem  dritten,  ist  ihm  diese  Bevollmächtigung  vollkommen  abgetreten,
und  er  steht  ganz  an  Eigenthümers  Stelle.  Doch  bietet  der  zweite
Fall  einige  Schwierigkeiten  dar,  welche  zu  mannigfachen  Rechtsfällen,
die  Veranlassung  gegeben  haben.  Es  läßt  sich  aber  als  allgemeine
Regel  annehmen,  daß  wenn  aus  dem  ganzen  Context  der  Chartepartie
es  sich  klar  ergiebt,  daß  die  Betheiligten  beim  Abschluß  des  Contractes
die  Absicht  hatten,  der  Befrachter  solle  während  der  Reise  die  wesentliche ¬
  Verwaltung  und  den  ausschließlichen  Gebrauch  des  Schiffes  in
Händen  haben,  so  wird  er  jedenfalls  in  so  weit,  als  es  Baratterie
            
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