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Arnould's Classification der Chartepartien.
(Siehe 11
von Barry vs Louisiana Ins. Comp. abgegeben.
Martin N. S. 630 von Phillips in seinem ersten Bande p. 618
rt
angeführt.
Da nun Baratterie, wie gezeigt worden, in einer Thatsache besteht, ¬
welche zum Nachtheil der allgemeinen Rheder oder Eigner eines
Schiffes oder dessen Befrachter ist, wenn diese letzteren entweder ein
solches Interesse in, oder auch eine solche Botmäßigkeit über dasselbe
erlangen, daß sie in Bezug auf Schiffer und Mannschaft, für die
unternommene Reise wenigstens an Ort und Stelle der wahren Rheder ¬
stehen, so ist es, wo dieser Fall eintritt, von Wichtigkeit, genau zu
wissen, was dazu erforderlich ist, um in Bezug auf Baratterie, den
Befrachtern diese Gleichheit der Stellung mit den wirklichen Eigenthümern ¬
zu verleihen. Dies zu bestimmen, kann nur nach Maßgabe
der jedesmaligen Umstände und Wortabfassung der Chartepartie geschehen. ¬
Arnould (siehe Vol. II p. 834) theilt Chartepartien, in so
weit sie dem Befrachter eine Botmäßigkeit über das Schiff verleihen,
in drei Klassen ein: die erste besteht aus einem einfachen Contract,
des Befrachters Güter, entweder für eine gewisse Summe, oder auch
für so viel pr. Tonne oder Last, zu transportiren; die zweite in
einer Ausmiethung des Schiffs, in einem gehörigen, seefähigen Zustande, ¬
mit Schiffer, Schiffsmannschaft und allem zur Schiffahrt nöthigen ¬
Zubehör; endlich die dritte, welche selten eintritt, in einer
zeitweiligen Abtretung des Schiffes, mit seinem Takelwerk und seinen
Geräthschaften unter der Bedingung, daß der Befrachter den Schiffer
und das Schiffsvolk miethen, bezahlen und nähren soll. In dem
ersten und im dritten Falle kann die Frage des Eigenthumsrechtes des
Befrachters, in Bezug auf Schiffer und Schiffsmannschaft, keine
Schwierigkeit darbieten. Denn in dem ersten Falle besitzt er kein
1.
solches Eigenthumsrecht, da die Verwaltung der ganzen Schiffs-Angelegenheiten ¬
seinem wirklichen, ersten Eigenthümer verbleibt; und in
dem dritten, ist ihm diese Bevollmächtigung vollkommen abgetreten,
und er steht ganz an Eigenthümers Stelle. Doch bietet der zweite
Fall einige Schwierigkeiten dar, welche zu mannigfachen Rechtsfällen,
die Veranlassung gegeben haben. Es läßt sich aber als allgemeine
Regel annehmen, daß wenn aus dem ganzen Context der Chartepartie
es sich klar ergiebt, daß die Betheiligten beim Abschluß des Contractes
die Absicht hatten, der Befrachter solle während der Reise die wesentliche ¬
Verwaltung und den ausschließlichen Gebrauch des Schiffes in
Händen haben, so wird er jedenfalls in so weit, als es Baratterie