Inhaltsverzeichnis : Puchta, Georg Friedrich: Lehrbuch der Pandekten

Geschäftsobligationen.
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Von  den  übrigen  Vormundschaften  außer  der  Altersvormundschaft ¬
  gelten  durchaus  die  Grundsätze  der  cura  furiosi,  prodigi,
ex  aliis  causis.
c.  Delation  der  Vormundschaft.
a.  Fähigkeit*).
§.  335.
Vormund  wird  jemand  durch  Bestellung  als  solcher.  Dieß
setzt  vor  allem  die  Berufung  einer  Person  zur  Vormundschaft
voraus,  welche  das  Recht  nicht  für  unfähig,  Vormund  zu  seyn,
Gewisse  Personen  sind  schlechterdings  und  ipso  iure
erklärt.
unfähig,  Vormünder  zu  seyn,  so  daß  ihnen  eine  Vormundschaft
nicht  einmal  deferirt  wird,  und  sofern  die  Unfähigkeit  erst  nachher
eintritt,  die  Vormundschaft  ipso  iure  sich  endigt  (§.  336).  Andere
Personen  aber  noch  sind  in  unserm  Recht  bezeichnet,  die  nicht
durch  die  Öbrigkeit  sollen  zur  Vormundschaft  berufen  werden;
eine  sonstige  Delation,  wo  sie  eintreten  kann,  ist  dadurch  an  sich
nicht  ausgeschlossen,  aber  es  ist  der  Obrigkeit  das  Recht  gegeben
und  die  Pflicht  auferlegt,  diese  Personen  von  der  Führung  der
Vormundschaft  zu  entfernen,  entweder  definitiv,  oder  nach  Umständen ¬
  (wenn  eine  baldige  Hebung  der  Unfähigkeit  zu  hoffen
wäre)  interimistisch.  Dahin  gehören  theils  Personen,  die  zu
keiner,  theils  solche,  die  nur  zu  gewissen  Vormundschaften  nicht
gelassen  werden  sollen  (§.  336.  337).  Aber  die  Obrigkeit  ist
auch  an  diese  bestimmten  Ausschließungsgründe  nicht  gebunden,
sondern  sie  kann  und  soll  überhaupt  einen  Vormund  ausschließen,
den  sie  für  untauglich  und  dem  Besten  des  Mündels  nicht  zusagend ¬
  zu  halten  hinreichenden  Grund  hat  5).
Comment.  XXX  S.  476  ff.  Durch  die  Erweiterung  der  Repräsentationsmöglichkeit ¬
  (§.  52)  ist  die  Anwendung  der  Auctoritas  unendlich  seltener
geworden,  aber  dieß  entscheidet  jene  Frage  keineswegs.
et  qui  —  dari  possunt.
a)  Dig.  XXVI  5:  de  tut.  et  cur.  datis
Cod.  V  34:  qui  dare  tutores  —  et  qui  dari  non  possunt.  35:  quando
mulier  tutelae  officio  fungi  potest.  47  :  si  contra  matris  voluntatem  tutor
datus  sit.
b)  L.  3  §.  12  D.  de  susp.  tut.  (26,  10).
            
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