Geschäftsobligationen.
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Von den übrigen Vormundschaften außer der Altersvormundschaft ¬
gelten durchaus die Grundsätze der cura furiosi, prodigi,
ex aliis causis.
c. Delation der Vormundschaft.
a. Fähigkeit*).
§. 335.
Vormund wird jemand durch Bestellung als solcher. Dieß
setzt vor allem die Berufung einer Person zur Vormundschaft
voraus, welche das Recht nicht für unfähig, Vormund zu seyn,
Gewisse Personen sind schlechterdings und ipso iure
erklärt.
unfähig, Vormünder zu seyn, so daß ihnen eine Vormundschaft
nicht einmal deferirt wird, und sofern die Unfähigkeit erst nachher
eintritt, die Vormundschaft ipso iure sich endigt (§. 336). Andere
Personen aber noch sind in unserm Recht bezeichnet, die nicht
durch die Öbrigkeit sollen zur Vormundschaft berufen werden;
eine sonstige Delation, wo sie eintreten kann, ist dadurch an sich
nicht ausgeschlossen, aber es ist der Obrigkeit das Recht gegeben
und die Pflicht auferlegt, diese Personen von der Führung der
Vormundschaft zu entfernen, entweder definitiv, oder nach Umständen ¬
(wenn eine baldige Hebung der Unfähigkeit zu hoffen
wäre) interimistisch. Dahin gehören theils Personen, die zu
keiner, theils solche, die nur zu gewissen Vormundschaften nicht
gelassen werden sollen (§. 336. 337). Aber die Obrigkeit ist
auch an diese bestimmten Ausschließungsgründe nicht gebunden,
sondern sie kann und soll überhaupt einen Vormund ausschließen,
den sie für untauglich und dem Besten des Mündels nicht zusagend ¬
zu halten hinreichenden Grund hat 5).
Comment. XXX S. 476 ff. Durch die Erweiterung der Repräsentationsmöglichkeit ¬
(§. 52) ist die Anwendung der Auctoritas unendlich seltener
geworden, aber dieß entscheidet jene Frage keineswegs.
et qui — dari possunt.
a) Dig. XXVI 5: de tut. et cur. datis
Cod. V 34: qui dare tutores — et qui dari non possunt. 35: quando
mulier tutelae officio fungi potest. 47 : si contra matris voluntatem tutor
datus sit.
b) L. 3 §. 12 D. de susp. tut. (26, 10).