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§. 39. Interdictum Utrubi.
„met. Omnibus igitur ad exhibendum actio
„competit: quia omnium interest exhiberi
„homnem."
In beiden Stellen, sagt man, soll das
Int. utrubi durch die actio ad exhidendum
präparirt werden, also muß es auch den
verlornen Besitz wieder fordern können. Aber
erstens ist es gar nicht nöthig, diese Stellen ¬
auf das Int. utrubi zu beziehen, und
zweitens ist der Schluß aus dieser Beziehung ¬
ganz falsch. Das erste -- denn der
§. 5. kann von jedem Int. adipiscendae
possessionis eben so gut verstanden werden,
und der §. 12. setzt gar kein Klagrecht auf
die possessio nothwendig voraus, vielmehr
ist es aus andern Stellen gewiß, daß die
actio ad exhibendum ohne Beziehung auf ein
anderes Klagrecht gebraucht werden konnte,
wenn nur Interesse und justa causa
desselben vorhanden war (1): unter diesen
Bedingungen konnte die possessio selbst unmittelbar ¬
durch jene Klage erlangt werden (2).
— Zweitens war der Schluß falsch: denn
wenn in der That die actio ad exhibendum
das Int. utrubi vorbereiten kann, so ist
es doch nicht nöthig, bey diesem Interdict
den Besitz als verloren anzunehmen. Denn
da der commodans etc. seinen Besitz nicht
(2) L. 5. §. 1. ad exhiben(1) -
L. 3. §. 9.10. 11. 14. ad
dum.
exhib.