Metadaten : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

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§.  39.  Interdictum  Utrubi.
„met.  Omnibus  igitur  ad  exhibendum  actio
„competit:  quia  omnium  interest  exhiberi
„homnem."
In  beiden  Stellen,  sagt  man,  soll  das
Int.  utrubi  durch  die  actio  ad  exhidendum
präparirt  werden,  also  muß  es  auch  den
verlornen  Besitz  wieder  fordern  können.  Aber
erstens  ist  es  gar  nicht  nöthig,  diese  Stellen ¬
  auf  das  Int.  utrubi  zu  beziehen,  und
zweitens  ist  der  Schluß  aus  dieser  Beziehung ¬
  ganz  falsch.  Das  erste  --  denn  der
§.  5.  kann  von  jedem  Int.  adipiscendae
possessionis  eben  so  gut  verstanden  werden,
und  der  §.  12.  setzt  gar  kein  Klagrecht  auf
die  possessio  nothwendig  voraus,  vielmehr
ist  es  aus  andern  Stellen  gewiß,  daß  die
actio  ad  exhibendum  ohne  Beziehung  auf  ein
anderes  Klagrecht  gebraucht  werden  konnte,
wenn  nur  Interesse  und  justa  causa
desselben  vorhanden  war  (1):  unter  diesen
Bedingungen  konnte  die  possessio  selbst  unmittelbar ¬
  durch  jene  Klage  erlangt  werden  (2).
—  Zweitens  war  der  Schluß  falsch:  denn
wenn  in  der  That  die  actio  ad  exhibendum
das  Int.  utrubi  vorbereiten  kann,  so  ist
es  doch  nicht  nöthig,  bey  diesem  Interdict
den  Besitz  als  verloren  anzunehmen.  Denn
da  der  commodans  etc.  seinen  Besitz  nicht
(2)  L.  5.  §.  1.  ad  exhiben(1) -
  L.  3.  §.  9.10.  11.  14.  ad
dum.
exhib.
            
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