Objekt : ¬Das neue deutsche bürgerliche Recht in Sprüchen (2)

M58
Bei  Anrechnung  muß  Schuldners  Wille  siegen,
Doch  schweigt  er  bei  der  Leistung,  hat  er  sich  verschwiegen.*)
Abs.  2.  Schweigt  der  Schuldner,  spricht  das  Recht.
Was  schon  verfallen,
Tilgt  man  vor  allen.
Gesicherte  Schulden
Können  eher  sich  gedulden.
Man  nimmt  von  der  Schulter
Die  größte  Last  zuerst  herunter.
Die  älteren  Schulden  verdrucken  die  neueren.**)
Wo  jeder  Vorzug  fehlt,  ist  Pfennig  Pfennig's  Bruder.***
Auch  bei  des  Schuldners  fortgesetztem  Schweigen
Ist  das  Bestimmungsrecht  niemals  dem  Gläub'ger  eigen.*)
§  367.  Abs.  j.  Kosten  voran,  —  Zinsen  sodann,  —  Hauptleistung
bildet  das  Ende.
Erst  die  Tochter,  dann  die  Mutter.
Abs.  2.  Will  Schuldner  Abrechnung  auf's  Kapital,
Statt  auf  den  Zins,  macht  er  sich  selber  Qual.
Der  Gläub'ger  kann,  ohn'  etwas  zu  riskieren,
Die  Annahme  der  Leistung  refüsieren.
*)  Ogl.  Ebert  N.  1  zu  §  566  a.  E.  **)  Graf  und  Dietherr
S.  281  Nr.  342  (Weichbildglosse).  ***)  Der  zweite  Ceil  des  obigen  Spruchs
ist  alte  Parömie;  vgl.  Graf  und  Dietherr  S.  282  Nr.  350  und  351.
*)  Motive  S.  87  und  88.
            
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