Volltext : Jurisprudence générale des mines, en Allemagne (2)

Zweites  Dogma:  Skripturobligation.
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des  deutschen  Rechtspraktikers  Rulandus,  welcher  den  Wechsel
unter  den  Gesichtspunkt  der  literarum  obligatio  bringt  und  hinzufügt: ¬
  „actio  chirographaria  in  Germania  hodie  est  frequentissima, ¬
  praesertim  apud  mercatores“  (s.  oben  §.  21.  S.  201),  worauf
dann  eine  ganze  Reihe  von  Vertretern  der  Literaltheorie  sich  beruft. ¬
  Freilich  hatte  man  dabei  immer  vorzugsweise  den  Errichtungsakt ¬
  im  Auge,  allein  im  Hintergrunde  stand  doch  die  Idee  eines
vergegenständlichten  nomen.  Wie  diese  Idee  bei  dem  Wechsel  und
dem  verwandten  Institut  des  Inhaberpapiers  neuerdings  immer
mehr  in  den  Vordergrund  getreten  ist,  habe  ich  anderen  Orts  gezeigt;? ¬
  gegenwärtig  liebt  sie  in  folgenden  zwei  Gestalten  aufzutreten: ¬
  1)  in  dem  Satze,  daß  die  Forderung  im  Papier  „verkörper
sei;  man  läßt  das  obligatorische  Element  nahezu  verschwinden,  in
dem  sachlichen  Element  des  Papiers  aufgehen  und  stellt  es  unter
das  Prinzip  der  Dinglichkeit,  sei  es  daß  man  das  Papier  als  Waare
oder  als  Geld  auffaßt;  die  Einert'sche  Papiergeldtheorie  beruht
im  Großen  und  Ganzen  auf  jenem  Satze,  und  v.  Savigny  hat
von  demselben  Satze,  nur  in  etwas  anderer  Weise,  Gebrauch  gemacht; ¬
  2)  in  dem  Satze,  daß  das  Papier  das  „Rechtssubjekt",  der
eigentliche  „Gläubiger"  zu  der  (Wechsel-)  Forderung,  und  der  jeweilige ¬
  Inhaber  nur  Organ  und  Stellvertreter  der  Papierpersönlichkeit ¬
  sei.  Diese  Auffassungen*°  sind  sich  näher  verwandt,  als  es
scheinen  könnte.  Dies  zeigt  sich  darin,  daß  bei  Manchen,  wie  bei
Einert,  Bähr,  Volkmar  &  Löwy,  Martin,  beide  Auffassungen -
  sich  vorfinden,  und  diese  Rechtslehrer  nicht  selten  von  der  einen
in  die  andere  hinüberspielen,11  und  daß  Bekker,12  in  einer  freilich
sonderbaren  Weise,  seine  völlige  Gleichgültigkeit  hinsichtlich  einer  bestimmteren ¬
  Fassung  des  Lehrsatzes  erklärt,  indem  er  uns  freistellt
zu  wählen,  ob  das  Papier  selbst  das  Rechtssubjekt  oder  nur  das
(sachliche)  Substrat  einer  juristischen  Person  (oder  auch  die  Papier9) ¬
  Kuntze  im  Arch.  f.  W.=R.  und  Hand.=R.,  Bd.  VIII  (1859),  S.  353  ff.
381  ff.  Vgl.  auch  Laband  in  der  Zeitschr.  f.  deut.  R.,  Bd.  XIX  (1859),  S.  127—129.
10)  cf.  Kuntze,  Lehre  v.  d.  Inhaberpap.  §.  32  ff.  §.  47.  S.  184.  §.  49;  dazu
in  Goldschmidt's  Zeitschr.  f.  Hand.=R.,  Bd.  II  (1859),  S.  602.  und  im  Arch.  für
W.=R.  und  Hand.=R.,  Bd.  VIII  (1859),  S.  383.
11)  Einert,  W.=R.  (1839),  S.  88  („berechtigtes  Papier"),  89  („dingliches
Recht"),  117.  —  Bähr,  D.  Anerkennung,  S.  275.  278.  —  Volkmar  &  Löwy
in  Goldschmidt's  Zeitschr.,  Bd.  II.  S.  561.  —  Martin  in  Voigt's  Neuem  Arch.
f.  H.=R.,  Bd.  II  (1860),  S.  399—403.  407.
12)  In  Bekker's  Jahrb.  d.  gem.  D.  R.,  Bd.  I.  S.  288—298.  361  ff.  und  in
Goldschmidt's  Zeitschr.,  Bd.  IV.  S.  564.
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