Zweites Dogma: Skripturobligation.
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des deutschen Rechtspraktikers Rulandus, welcher den Wechsel
unter den Gesichtspunkt der literarum obligatio bringt und hinzufügt: ¬
„actio chirographaria in Germania hodie est frequentissima, ¬
praesertim apud mercatores“ (s. oben §. 21. S. 201), worauf
dann eine ganze Reihe von Vertretern der Literaltheorie sich beruft. ¬
Freilich hatte man dabei immer vorzugsweise den Errichtungsakt ¬
im Auge, allein im Hintergrunde stand doch die Idee eines
vergegenständlichten nomen. Wie diese Idee bei dem Wechsel und
dem verwandten Institut des Inhaberpapiers neuerdings immer
mehr in den Vordergrund getreten ist, habe ich anderen Orts gezeigt;? ¬
gegenwärtig liebt sie in folgenden zwei Gestalten aufzutreten: ¬
1) in dem Satze, daß die Forderung im Papier „verkörper
sei; man läßt das obligatorische Element nahezu verschwinden, in
dem sachlichen Element des Papiers aufgehen und stellt es unter
das Prinzip der Dinglichkeit, sei es daß man das Papier als Waare
oder als Geld auffaßt; die Einert'sche Papiergeldtheorie beruht
im Großen und Ganzen auf jenem Satze, und v. Savigny hat
von demselben Satze, nur in etwas anderer Weise, Gebrauch gemacht; ¬
2) in dem Satze, daß das Papier das „Rechtssubjekt", der
eigentliche „Gläubiger" zu der (Wechsel-) Forderung, und der jeweilige ¬
Inhaber nur Organ und Stellvertreter der Papierpersönlichkeit ¬
sei. Diese Auffassungen*° sind sich näher verwandt, als es
scheinen könnte. Dies zeigt sich darin, daß bei Manchen, wie bei
Einert, Bähr, Volkmar & Löwy, Martin, beide Auffassungen -
sich vorfinden, und diese Rechtslehrer nicht selten von der einen
in die andere hinüberspielen,11 und daß Bekker,12 in einer freilich
sonderbaren Weise, seine völlige Gleichgültigkeit hinsichtlich einer bestimmteren ¬
Fassung des Lehrsatzes erklärt, indem er uns freistellt
zu wählen, ob das Papier selbst das Rechtssubjekt oder nur das
(sachliche) Substrat einer juristischen Person (oder auch die Papier9) ¬
Kuntze im Arch. f. W.=R. und Hand.=R., Bd. VIII (1859), S. 353 ff.
381 ff. Vgl. auch Laband in der Zeitschr. f. deut. R., Bd. XIX (1859), S. 127—129.
10) cf. Kuntze, Lehre v. d. Inhaberpap. §. 32 ff. §. 47. S. 184. §. 49; dazu
in Goldschmidt's Zeitschr. f. Hand.=R., Bd. II (1859), S. 602. und im Arch. für
W.=R. und Hand.=R., Bd. VIII (1859), S. 383.
11) Einert, W.=R. (1839), S. 88 („berechtigtes Papier"), 89 („dingliches
Recht"), 117. — Bähr, D. Anerkennung, S. 275. 278. — Volkmar & Löwy
in Goldschmidt's Zeitschr., Bd. II. S. 561. — Martin in Voigt's Neuem Arch.
f. H.=R., Bd. II (1860), S. 399—403. 407.
12) In Bekker's Jahrb. d. gem. D. R., Bd. I. S. 288—298. 361 ff. und in
Goldschmidt's Zeitschr., Bd. IV. S. 564.
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