fullscreen : Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 4 (1870))

11. Abhandlungen

11.1. Ueber die Haftung des Firmenerwerbers für die vor seiner Geschäftsübernahme unter dem Namen der Firma kontrahirten Passiva

Abhandlungen.
XIX.
Ueber die Haftung des Firmenerwerbers für die vor
seiner Geschäftsübernahme unter dem Namen der Firma
kontrahirten Passiva.
Vom Herausgeber.
Z. 1.
Die Frage, ob der Erwerber eines Firmengeschäftes wegen der vor
seiner Geschäftsübernahme im Namen der Firma kontrahirten Schulden
von dritten Personen in Anspruch genommen werden könne, gehört zu
den am meisten erörterten handelsrechtlichen Kontroversen. Die Frage
selbst und ein großer Theil der sür und wider die eine oder die andere
Meinung geltend gemachten Argumente datiren bereits ans der Zeit
vor dem Handelsgesetzbuch; seit dem Zustandekommen des letzteren aber
ist in Folge der größeren Bedeutung, welche das Institut der Firma
erlangt hat, die Diskussion um io lebhafter geworden, je dringender
das Bedürfniß erscheint, zu einem sicheren Ergebniß zu gelangen. Eine
entschiedene Position in dem Streite hat namentlich das Preußische
Ober-Tribunal eingenommen. Dasselbe hat ein Klagerecht der Gläubiger
gegen den Firmenerwerber selbst dann statuirt, wenn im Veräußerungs-
vertrage ausdrücklich verabredet war, daß die Schulden nicht auf den
Erwerber übergehen, sondern vom Veräußerer regulirt werden sollten.*)
Die Praxis unseres höchsten Gerichtshofes hat zwar vielfache Zustim-
mung, aber auch ebenso entschiedenen Widerspruch gesunden. Erst neuer-
dings hat sich als theoretischer Gegner derselben Regelsberger in
einer sehr gründlichen Abhandlung vernehmen lassen,-) während von

*) Striethorst Archiv Bd. 70 S. 352, Bd. 71 S. 348 — vgl. auch diese
Zeitschr. Bd. 1 S. 392, Bd. 4 S. 67.
2) Goldschmidt Zeitschr. für das gesummte Handelsrecht Bd. 14 (1869)
S. 1—31. Regelsberger hat seiner Abhandlung eine Literaturübersicht voran-
geschickt, der für die Zeit nach dem H.-G.-B. meines Wissens nur etwa die Abhand-
lung von Hoffmann bei Gruchot Bd. 11 S. 266 fgg. und Förster Pr. Privatr. I.
S. 660 (1. Ausl.) hinzuzusügen sind. Zu bemerken ist indes), daß die Klassifizirung
der verschiedenen Ansichten, welche R. vornimmt, von unrichtigen Gesichtspunkten
ausgeht. Er stellt als Gegensätze auf: eine Theorie der Komplepualver-
äußerung, welche annimmt, daß bei der Veräußerung eines Firmengeschäfts
der Inbegriff der das Handelsgeschäft bildenden Rechtsverhältnisse in complexu der
Zeitschr. s. Gesetzgebung n. Rechtspflege. IV. 28

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