Metadaten : Freudenstein, Carl Gustav: ¬Der pecuniäre Contract in der Ehe und andere Bestimmungen des deutschen Rechts über Mitgift, Eherecht, Ehescheidung etc.

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die  Ungültigkeitsklage  können  in  derselben  Schrift,  in  demselben  Verfahren  verbunden ¬
  werden.  Nur  die  Nichtigkeitsklage  muß  stets  für  sich  verhandelt
werden  und  ist  auch  als  Widerklage  gegen  eine  andereKlage  nicht  gestattet.
Klagen  und  Widerklagen,  welche  die  vermögensrechtlichen  Folgen
der  Trennung  der  Ehe  geltend  machen,  sind  aus  dem  Eheprozesse  verbannt. ¬

Im  Erkenntniß  des  Reichsgerichts  vom  25.  October  1881  im  Archip  für
civilrechtl.  Entscheid.  von  Fenner  und  Mecke  III,  S.  31  heißt  es:
„Da  das  Verfahren  in  Chesachen  (Buch  6,  Abschn.  1  C.=P.=O)  als  eine
besondere  Prozeßart  erscheint,  während  die  von  dem  Kläger  gleichzeitig  erhobenen
Ansprüche  auf  Herausgabe  der  von  seiner  Ehefrau  zurückbehaltenen  Mobilien  und
Geldbeträge  nur  zur  Verfolgung  im  ordentlichen  Prozesse  sich  eignen,  so  müßte
schon  aus  diesem  Grunde  die  Klagenhäufung  für  unzulässig  erachtet  werden.
Der  §  575  C.=P.=O.  bestimmt  sodann  mit  Rücksicht  auf  die  Eigenthümlichkeit
des  für  Ehesachen  angeordneten  Verfahrens  noch  ausdrücklich,  daß  zwar  die  Klage
auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  die  Ehescheidungs-  und  Ungültigkeitsklage
verbunden  werden  könnten,  die  Verbindung  einer  anderen  Klage  mit  den  erwähnten ¬
  aber  unstatthaft  sei.  Daraus  folgt,  daß  vermögensrechtliche  Klagen, ¬
  gleichviel  ob  sie  mit  dem  im  Abs.  1  des  §  575  C.-P.=O.  gedachten,  aus
dem  ehelichen  Verhältnisse  eutspringenden  Klagen  in  Zusammenhang  stehen  oder
nicht,  mit  der  Klage  auf  ähnliche  Folge  nicht  in  demselben  Prozesse  verhandelt
werden  dürfen."
Das  Reichsgerichtsurtheil  vom  23.  Februar  1883  im  selben  Archiv  von
Fenner  und  Mecke  III,  S.  172
f.  entschied  zu  §  575  der  R.=C.=P.=O.:
„Im  Ehescheidungsprozeß  sind  nicht  die  vermögensrechtlichen  Scheidungsstrafen ¬

zu  verhandeln."
Es  müssen  mithin  besondere  Klagen  dieserhalb  erhoben  werden.
Dasselbe  gilt  in  Anbetracht  der  Kindererziehung.
Das  Reichsgerichtsurtel
vom  7.
Februar  1882  (Archiv  von  Fenner  und  Mecke  III,  S.  310  ff.)
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ührt
in  seinen  Entscheidungsgründen  aus:
Seitens  der  klagenden  Ehefrau  ist  Klage  auf  Wiederherstellung  des  ehelichen ¬
  Lebens  erhoben  und  dieser  Klage  von  dem  Ehemann  die  Widerklage  auf
„Ehescheidung,  event.  auf  zeitliche  Trennung  von  Tisch  und  Bett  entgegen  gestellt
worden.  Die  Verbindung  dieser  Klagen  im  Eheprozeß  ist
statthaft,  §  575
C.=P.=O.;  nicht  minder  die  Verbindung  des  widerklägerischen  Anspruchs,  daß
die  Klägerin  als  der  an  der  auszusprechenden  Ehescheidung  schuldige  Theil
erklärt  werden  möge.
Dagegen  kann  der  weitere  Anspruch  des  Beklagten  und  Widerklägers,  daß
in  dem  dermaligen
ihm  die  Erziehung  der  drei  Kinder  übertragen  werden  solle,
Wenn  auch  der
eheprozessualischen  Verfahren  zur  Entscheidung  nicht  gelangen.
Ausspruch  über  die  Schuld  des  einen  oder  andern  Ehegatten
an  der  Trennung
und  über  die  Berechtigung  zur  Wiederverheirathung  von  der  Verhandlung  über
Sie  müssen  also  besonders  erhoben  werden.
            
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