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die Ungültigkeitsklage können in derselben Schrift, in demselben Verfahren verbunden ¬
werden. Nur die Nichtigkeitsklage muß stets für sich verhandelt
werden und ist auch als Widerklage gegen eine andereKlage nicht gestattet.
Klagen und Widerklagen, welche die vermögensrechtlichen Folgen
der Trennung der Ehe geltend machen, sind aus dem Eheprozesse verbannt. ¬
Im Erkenntniß des Reichsgerichts vom 25. October 1881 im Archip für
civilrechtl. Entscheid. von Fenner und Mecke III, S. 31 heißt es:
„Da das Verfahren in Chesachen (Buch 6, Abschn. 1 C.=P.=O) als eine
besondere Prozeßart erscheint, während die von dem Kläger gleichzeitig erhobenen
Ansprüche auf Herausgabe der von seiner Ehefrau zurückbehaltenen Mobilien und
Geldbeträge nur zur Verfolgung im ordentlichen Prozesse sich eignen, so müßte
schon aus diesem Grunde die Klagenhäufung für unzulässig erachtet werden.
Der § 575 C.=P.=O. bestimmt sodann mit Rücksicht auf die Eigenthümlichkeit
des für Ehesachen angeordneten Verfahrens noch ausdrücklich, daß zwar die Klage
auf Herstellung des ehelichen Lebens die Ehescheidungs- und Ungültigkeitsklage
verbunden werden könnten, die Verbindung einer anderen Klage mit den erwähnten ¬
aber unstatthaft sei. Daraus folgt, daß vermögensrechtliche Klagen, ¬
gleichviel ob sie mit dem im Abs. 1 des § 575 C.-P.=O. gedachten, aus
dem ehelichen Verhältnisse eutspringenden Klagen in Zusammenhang stehen oder
nicht, mit der Klage auf ähnliche Folge nicht in demselben Prozesse verhandelt
werden dürfen."
Das Reichsgerichtsurtheil vom 23. Februar 1883 im selben Archiv von
Fenner und Mecke III, S. 172
f. entschied zu § 575 der R.=C.=P.=O.:
„Im Ehescheidungsprozeß sind nicht die vermögensrechtlichen Scheidungsstrafen ¬
zu verhandeln."
Es müssen mithin besondere Klagen dieserhalb erhoben werden.
Dasselbe gilt in Anbetracht der Kindererziehung.
Das Reichsgerichtsurtel
vom 7.
Februar 1882 (Archiv von Fenner und Mecke III, S. 310 ff.)
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ührt
in seinen Entscheidungsgründen aus:
Seitens der klagenden Ehefrau ist Klage auf Wiederherstellung des ehelichen ¬
Lebens erhoben und dieser Klage von dem Ehemann die Widerklage auf
„Ehescheidung, event. auf zeitliche Trennung von Tisch und Bett entgegen gestellt
worden. Die Verbindung dieser Klagen im Eheprozeß ist
statthaft, § 575
C.=P.=O.; nicht minder die Verbindung des widerklägerischen Anspruchs, daß
die Klägerin als der an der auszusprechenden Ehescheidung schuldige Theil
erklärt werden möge.
Dagegen kann der weitere Anspruch des Beklagten und Widerklägers, daß
in dem dermaligen
ihm die Erziehung der drei Kinder übertragen werden solle,
Wenn auch der
eheprozessualischen Verfahren zur Entscheidung nicht gelangen.
Ausspruch über die Schuld des einen oder andern Ehegatten
an der Trennung
und über die Berechtigung zur Wiederverheirathung von der Verhandlung über
Sie müssen also besonders erhoben werden.