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Gegen derlei Unregelmässigkeiten und die aus ihnen erwachsenden ¬
Schäden liegt die richtige Abhilfe nicht in
Verklausulirungen der materiellen Rechtssätze, sondern
in der Verantwortlichkeit und Ersatzpflicht der intervenirenden ¬
Amtspersonen. Erklärt man diese nicht bloss im allgemeinen ¬
für „verpflichtet, über die schnelle und richtige
Zustellung der Bescheide in Grundbuchsachen zu wachen
(§. 124), macht man sie auch haftbar (womöglich mit
Kaution) für allen durch ein Versehen bei Wahrnehmung ¬
ihrer Amtspflichten entstehenden Schaden, **) so wird
es eines §. 65 nicht bedürfen. Wir erwarten die Statuirung ¬
solcher Ersatzpflicht und die Beseitigung des §. 65
im Interesse der reinen Durchführung des Publizitätsprinzips
von der noch bevorstehenden, hoffentlich letzten, legislativen
Durcharbeitung der besprochenen Entwürfe.
*’) So der preuss. Entwurf, §. 76.
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Druck von G. J. Manz in Regensburg.