176
Richard Freund,
Wittwe (Art. XVI) und 2. der Fall des wegen Schulden flüch-
tigen Ehemannes1) (Art. XI).
Die Revisoren scheinen diese Vorschriften des älteren
Rechts in manchen Punkten missverstanden zu haben,2) und
die Folge davon war eine unglaubliche Rechtsverwirrung in
dieser Materie. Zu einem legislatorischen Abschluss gelangte
die Rechtsentwickelung erst in neuester Zeit durch das Gesetz
vom 26. bez. 30. October 1863:
„Um die aus der verschiedenen Behandlung der be-
erbten und der unbeerbten Ehe bezüglich der Haftung
der Ehefrau für die Verbindlichkeiten des Ehemannes
entstehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen, hat der
Senat u. s. w.“
Die für uns interessantesten Bestimmungen in diesem
Gesetze sind folgende:
Art. I.
Ehefrauen, mögen sie in beerbter oder unbeerbter Ehe
leben, haften mit dem ihrem Ehemanne zugebrachten Ver-
mögen, d. h. sowohl mit dem Vermögen, welches bei Ein-
gehung der Ehe das ihrige gewesen, als auch mit dem, was
sie während der Ehe durch Erbschaft oder irgendwie sonst
erworben, für die Verbindlichkeiten des Ehemannes, so weit
sie nicht mit letzterem ganz oder theilweise in getrennten
Gütern leben.
Art. II.
Als in getrennten Gütern lebend wird eine Ehefrau dann
betrachtet, wenn sie entweder vor ihrer Verheirathung
mit ihrem Vater, beziehungsweise mit ihren Vormündern oder
ihrem Kurator, oder aber während der Ehe unter Bei-
stand ihres Ehemannes, vor der zuständigen Behörde die Er-
klärung abgegeben hat, dass sie für die Verbindlichkeiten
ihres Ehemannes überall nicht haften, oder dass sie einen
*) Dieser Fall wurde der Auflösung der Ehe gleich geachtet. Vgl.
Hasse i. d. Ztschr. f. gesch. Rechtsw. Bd. IV 8. 105. — *) Der Streit
bezöglich der Vorschriften des Rev. Rechts gehört zu den bekanntesten
in der juristischen Literatur. Ich muss es mir — aus dem bereits an-
geführten Grunde — versagen, auch nur flüchtig auf denselben ein-
zugehen.