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letzte Rechnung gestellt wurde; und daß dieses wirklich geschehen, ¬
ist auf dem Titelblatt des Geschäfts, oder der Pflegrechnung ¬
zu bemerken, z. B. eingetragen in die Gen.-Pflegschaftstabelle ¬
Nro..... Wenn alles Vorbemerkte besorgt ist,
dann erst gehen die Akten zur Registratur, oder sie sind
registraturreif. Pflegschaften, wo z. B. der Vater oder die
Mutter das Vermögen der Minderjährigen im Genuß hat,
kommt nicht in die Pflegschaftstabelle, weil darüber keine
Rechnung zu führen ist.
§. 77.
Zurichtung der Akten vor ihrer Einquartirung.
Besteht ein Geschäft aus mehreren Aktenbüscheln oder
Faßzikeln, dann müssen diese, damit sie bei einander bleiben,
mit einer Schnur zusammen gebunden oder vermittelst eines
Bindfadens in einen Hauptfaszikel geheftet werden, im
Fall letzterer nicht über drei finger dick würde. Es ist zur
Uebersicht gar gut, wenn man auf das Titelblatt oder auf
die Rückseite desselben die Hauptaktenstücke eines Faszikels
bemerkt, insbesondere bei solchen zusammengesetzten Geschäften,
die eigentlich aus mehreren Theilen oder Abtheilungen bestehen, ¬
wie z. B. die Gantakten, welche gewöhnlich aus vier
Abtheilungen bestehen, nämlich Vermögensuntersuchung
Richtigstellung des Vermögens und der Schulden, Zwischenrechnung ¬
des Güterpflegers, und Vertheilung des Vermögens
unter die Gläubiger. Das RBl. 1829, Nro. 5, Seite 49,
sodann die neue Prozeßord. v. 1832, §. 940 gibt an, wie
Gantakten fascikulirt werden sollen. Gantakten-Aufbewahrung
sollte, nach jetziger Bearbeitung der Ganten, bei den Revisoraten ¬
eigentlich nicht mehr vorkommen, aber es herrscht
die Gewohnheit, daß das Amt den Theil aufbewahrt, der
bei ihm erwächst, und derjenige Theil, welcher durch die