Volltext : ¬Der badische Rechtsfreund (3)

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letzte  Rechnung  gestellt  wurde;  und  daß  dieses  wirklich  geschehen, ¬
  ist  auf  dem  Titelblatt  des  Geschäfts,  oder  der  Pflegrechnung ¬
  zu  bemerken,  z.  B.  eingetragen  in  die  Gen.-Pflegschaftstabelle ¬
  Nro.....  Wenn  alles  Vorbemerkte  besorgt  ist,
dann  erst  gehen  die  Akten  zur  Registratur,  oder  sie  sind
registraturreif.  Pflegschaften,  wo  z.  B.  der  Vater  oder  die
Mutter  das  Vermögen  der  Minderjährigen  im  Genuß  hat,
kommt  nicht  in  die  Pflegschaftstabelle,  weil  darüber  keine
Rechnung  zu  führen  ist.
§.  77.
Zurichtung  der  Akten  vor  ihrer  Einquartirung.
Besteht  ein  Geschäft  aus  mehreren  Aktenbüscheln  oder
Faßzikeln,  dann  müssen  diese,  damit  sie  bei  einander  bleiben,
mit  einer  Schnur  zusammen  gebunden  oder  vermittelst  eines
Bindfadens  in  einen  Hauptfaszikel  geheftet  werden,  im
Fall  letzterer  nicht  über  drei  finger  dick  würde.  Es  ist  zur
Uebersicht  gar  gut,  wenn  man  auf  das  Titelblatt  oder  auf
die  Rückseite  desselben  die  Hauptaktenstücke  eines  Faszikels
bemerkt,  insbesondere  bei  solchen  zusammengesetzten  Geschäften,
die  eigentlich  aus  mehreren  Theilen  oder  Abtheilungen  bestehen, ¬
  wie  z.  B.  die  Gantakten,  welche  gewöhnlich  aus  vier
Abtheilungen  bestehen,  nämlich  Vermögensuntersuchung
Richtigstellung  des  Vermögens  und  der  Schulden,  Zwischenrechnung ¬
  des  Güterpflegers,  und  Vertheilung  des  Vermögens
unter  die  Gläubiger.  Das  RBl.  1829,  Nro.  5,  Seite  49,
sodann  die  neue  Prozeßord.  v.  1832,  §.  940  gibt  an,  wie
Gantakten  fascikulirt  werden  sollen.  Gantakten-Aufbewahrung
sollte,  nach  jetziger  Bearbeitung  der  Ganten,  bei  den  Revisoraten ¬
  eigentlich  nicht  mehr  vorkommen,  aber  es  herrscht
die  Gewohnheit,  daß  das  Amt  den  Theil  aufbewahrt,  der
bei  ihm  erwächst,  und  derjenige  Theil,  welcher  durch  die
            
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