Volltext : ¬Der badische Rechtsfreund (3)

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Revision  der  Inventuren,  Heiraths=,  Schenkungs=  rc.  Verträgen, ¬
  s.  1.  Theil  Seite  15.
Revision  der  Rechnungen,  per  Sextern  15  kr.  (siehe
1.  Theil  Seite  15).
Schenkung  unter  Lebenden,  wie  Heirathsvertrag.
Siegel  auf  Pfandurkunden,  auf-  und  Tauschbriefe  15  kr.
auf  andere  Urkunden,  z.  B.  Schenkungs=,  VerpfründungsEhevertragsabschriften, ¬
  12  kr.;  Theilzettel,  Inventurund ¬
  Rechnungsabschriften  und  Kaufurkunden  von  30  fl.
und  darunter  werden  nicht  besiegelt,  oder  wenigstens
darf  fürs  Siegel  nichts  angerechnet  werden  (FinanzMinist. ¬
  vom  6.  Oktober  1818,  Nro.  14980;  Karlsruher ¬
  Anz.=Blatt  1818,  Nro.  88).
Siegelanlegung,  nach  Tagsgebühr,  woneben  für  Bindfaden ¬
  und  Siegellack  besondere  Anrechnung  Statt  findet.
Sportelberechnungsgebühr,  1  kr.  per  Gulden  Berechnungsgebühr ¬
  (s.  1.  Theil  Seite  15).
Stempelpapier  zu  Rechnungs=  und  andern  Abschriften,
Theilzettel,  Heiraths=,  Schenkungs-  rc.  Verträge,  3  kr.  per
Bogen  (R.Bl.  1819,  Nro.  29).  Zu  Inventurabschriften,
wenn  das  Vermögen  über  3000  fl.  beträgt,  6  kr.  per
Bogen.  Das  Stempelpapier  wird  jedesmal  in  Natura
gebraucht.  Zu  Testamenten  30  kr.  per  Bogen.
Stempelpapierfrei  sind  alle  Original=Dienstacten,
Protocolle  und  Urkunden,  welche  in  der  Registratur
aufbewahrt  werden  müssen,  als:  Inventuren,  Theilungen, =
  Schenkungs-,  Heiraths-,  Pfründverträge
Pflegschafts=,  Gemeinds=,  Zunft=,  Almosen=  und
Heiligenrechnungen,  ausgenommen  sind,  Testamente
(R.Bl.  1819,  Nro.  29).  Zu  Abschriften  von  Gemeinds¬,
Zunft=,  und  Curatelrechnungen  (wenns  keine  Minderjährigen ¬
  betrifft)  ist  3  kr.  Stempelpapier  zu  nehmen.
            
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