324 )
Revision der Inventuren, Heiraths=, Schenkungs= rc. Verträgen, ¬
s. 1. Theil Seite 15.
Revision der Rechnungen, per Sextern 15 kr. (siehe
1. Theil Seite 15).
Schenkung unter Lebenden, wie Heirathsvertrag.
Siegel auf Pfandurkunden, auf- und Tauschbriefe 15 kr.
auf andere Urkunden, z. B. Schenkungs=, VerpfründungsEhevertragsabschriften, ¬
12 kr.; Theilzettel, Inventurund ¬
Rechnungsabschriften und Kaufurkunden von 30 fl.
und darunter werden nicht besiegelt, oder wenigstens
darf fürs Siegel nichts angerechnet werden (FinanzMinist. ¬
vom 6. Oktober 1818, Nro. 14980; Karlsruher ¬
Anz.=Blatt 1818, Nro. 88).
Siegelanlegung, nach Tagsgebühr, woneben für Bindfaden ¬
und Siegellack besondere Anrechnung Statt findet.
Sportelberechnungsgebühr, 1 kr. per Gulden Berechnungsgebühr ¬
(s. 1. Theil Seite 15).
Stempelpapier zu Rechnungs= und andern Abschriften,
Theilzettel, Heiraths=, Schenkungs- rc. Verträge, 3 kr. per
Bogen (R.Bl. 1819, Nro. 29). Zu Inventurabschriften,
wenn das Vermögen über 3000 fl. beträgt, 6 kr. per
Bogen. Das Stempelpapier wird jedesmal in Natura
gebraucht. Zu Testamenten 30 kr. per Bogen.
Stempelpapierfrei sind alle Original=Dienstacten,
Protocolle und Urkunden, welche in der Registratur
aufbewahrt werden müssen, als: Inventuren, Theilungen, =
Schenkungs-, Heiraths-, Pfründverträge
Pflegschafts=, Gemeinds=, Zunft=, Almosen= und
Heiligenrechnungen, ausgenommen sind, Testamente
(R.Bl. 1819, Nro. 29). Zu Abschriften von Gemeinds¬,
Zunft=, und Curatelrechnungen (wenns keine Minderjährigen ¬
betrifft) ist 3 kr. Stempelpapier zu nehmen.