Objekt : Stüve, Johann Karl Bertram: Ueber die Lasten des Grundeigenthums und Verminderung derselben in Rücksicht auf das Königreich Hannover

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Dienste  auf  die  Hörigen  anderer  Gutsherren  nicht  ohne  Erfolg
auszudehnen  (Kindlinger  Münstersche  Beiträge  I.  Urk.  82--84.);
in  der  Grafschaft  Bentheim  aber  (Raet  Geschichte  von  Bentheim
II.  p.  207.)  und  im  Stifte  Münster  (Schlüter  Provinzialrecht
von  Westphalen  Bd.  I.  Anhang  Nr  12.)  ist  die  Landfolge  zu  einer
ordentlichen  Dienstlast  geworden,  die  bis  1811  jeder  Hausbesitzer
im  Meppenschen  mit  12  Ggr.  jährlich  abzulösen  pflegte,  und  über
welche  jetzt  zwischen  der  Standesherrschaft  und  den  Gemeinden
gestritten  wird.
So  findet  sich  überall  unter  den  Domanialgefällen,  die  als
Eigenthumsrecht  erhoben  und  behandelt  werden,  eine  große  Masse
alter  Staatslast,  die  bald  mehr  bald  minder  erkennbar,  jederzeit
aber  urkundlich  nachzuweisen  ist.  Viele  gutsherrliche  Gefälle  aber
werden  ebenfalls  nicht  für  Grund  und  Boden,  sondern  für  einen
Schutz  geleistet,  der  jetzt  durch  Steuern  vom  Staate  theuer  erkauft
werden  muß.
Druckfehler.
Seite  33  Zeile  8  statt  Agenten  lies  Agnaten
63  =  2  v.  u.  Note,  st.  Allein  l.  Allem
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81  =  10  v.  u.  st.  zusagt  l.  zugesagt
2
85  =  10  v.  u.  st.  Gelde  l.  Golde
91  sind  die  Noten  *)  u.  **)  verwechselt.
=  102  Zeile  5  statt  nur  l.  nun
=  111  =  14  v.  u.  st.  Schwenkungen  l.  Schwankungen
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Hannover,  gedruckt  bei  den  Gebrüdern  Jänecke.
            
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