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Begründung der Gesammthypothek.
§ 144.1
mehrere selbständige Grundstücke lediglich ein gemeinschaftliches ¬
Grundbuchblatt erhalten, ohne daß diese Zusammenschreibung
auf die Selbständigkeit der einzelnen Grundstücke irgend welchen Einfluß
ausübten (vgl. das amtl. Formular Theil II Abth. 2).
b) Nach § 49 R.G.B.O. ist bei Belastung mehrerer Grundstücke
mit einem Rechte auf dem Blatte jedes Grundstücks die Mitbelastung
der übrigen von Amtswegen erkennbar zu machen. Das Gleiche
gilt, wenn mit einem, an einem Grundstück bestehenden Rechte nachträglich ¬
noch ein anderes selbständiges Grundstück belastet oder wenn
im Falle der Uebertragung eines Grundstückstheils auf ein anderes Grundbuchblatt ¬
ein eingetragenes Recht mitübertragen wird. Falls die Mitbelastung ¬
erlischt, ist dies von Amtswegen zu vermerken.
Diese mit dem bisherigen Preußischen Recht (§ 78 Pr. G.B.O.)
übereinstimmende Regel gestaltet sich bei der Durchführung im Einzelnen
folgendermaßen:
Ist die Eintragung auf den mehreren Grundstücken von demselben
Richter zu verfügen und der Antrag gelangt z. B. bei den Grundakten ¬
von Schleebach Nr. 5 zum Vortrage, so werden die Grundakten
der anderen mitbelasteten Grundstücke beigefügt, auf der Piece von
Schleebach Nr. 5 wird verfügt und eine beglaubigte Abschrift dieser
Verfügung geht zu den Grundakten eines jeden der anderen mitbelasteten ¬
Grundstücke. Das Eintragungsgesuch gilt bei allen Grundstücken ¬
als gleichzeitig präsentirt.
Der Vermerk erfolgt in der Hauptspalte 4 z. B. mit dem Zusatz:
„eingetragen mit dem Bemerken, daß die Grundstücke Bd... Bl..
des Grundbuchs von . . . mithaften, am ...
Liegen die Grundstücke in verschiedenen Grundbuchsbezirken
oder Geschäftsbezirken verschiedener Grundbuchrichter desselben
Gerichts, so nimmt das zuerst mit dem Antrage befaßte Gericht die
Eintragung vor, ohne die Mithaft zu vermerken, da es noch nicht feststeht, ¬
ob die außerhalb seines Geschäftsbezirks belegenen, mitbelasteten
Grundstücke in die Mithaft eintreten werden. Falls eine Briefpost
vorliegt, stellt das Gericht den Brief dem Eigenthümer zu. Wird nun
bei dem zweiten Grundstück die Eintragung nachgesucht, so erfolgt bei
dieser der Vermerk der Mitbelastung des ersten Grundstücks und zwar
in Spalte 4. Das betreffende Grundbuchamt sendet den Hypothekenhrief ¬
an das zuerst befaßte Grundbuchamt, welches auf der Urkunde
und im Grundbuch die Mitbelastung nachträglich vermerkt und den
Hypothekenbrief dem Eigenthümer zustellt.
b) Form der
grundbücherlichen ¬
Begründung. ¬