fullscreen : Oberneck, Hermann: ¬Das Reichsgrundbuchrecht und die preußischen Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen

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Begründung  der  Gesammthypothek.
§  144.1
mehrere  selbständige  Grundstücke  lediglich  ein  gemeinschaftliches ¬
  Grundbuchblatt  erhalten,  ohne  daß  diese  Zusammenschreibung
auf  die  Selbständigkeit  der  einzelnen  Grundstücke  irgend  welchen  Einfluß
ausübten  (vgl.  das  amtl.  Formular  Theil  II  Abth.  2).
b)  Nach  §  49  R.G.B.O.  ist  bei  Belastung  mehrerer  Grundstücke
mit  einem  Rechte  auf  dem  Blatte  jedes  Grundstücks  die  Mitbelastung
der  übrigen  von  Amtswegen  erkennbar  zu  machen.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  mit  einem,  an  einem  Grundstück  bestehenden  Rechte  nachträglich ¬
  noch  ein  anderes  selbständiges  Grundstück  belastet  oder  wenn
im  Falle  der  Uebertragung  eines  Grundstückstheils  auf  ein  anderes  Grundbuchblatt ¬
  ein  eingetragenes  Recht  mitübertragen  wird.  Falls  die  Mitbelastung ¬
  erlischt,  ist  dies  von  Amtswegen  zu  vermerken.
Diese  mit  dem  bisherigen  Preußischen  Recht  (§  78  Pr.  G.B.O.)
übereinstimmende  Regel  gestaltet  sich  bei  der  Durchführung  im  Einzelnen
folgendermaßen:
Ist  die  Eintragung  auf  den  mehreren  Grundstücken  von  demselben
Richter  zu  verfügen  und  der  Antrag  gelangt  z.  B.  bei  den  Grundakten ¬
  von  Schleebach  Nr.  5  zum  Vortrage,  so  werden  die  Grundakten
der  anderen  mitbelasteten  Grundstücke  beigefügt,  auf  der  Piece  von
Schleebach  Nr.  5  wird  verfügt  und  eine  beglaubigte  Abschrift  dieser
Verfügung  geht  zu  den  Grundakten  eines  jeden  der  anderen  mitbelasteten ¬
  Grundstücke.  Das  Eintragungsgesuch  gilt  bei  allen  Grundstücken ¬
  als  gleichzeitig  präsentirt.
Der  Vermerk  erfolgt  in  der  Hauptspalte  4  z.  B.  mit  dem  Zusatz:
„eingetragen  mit  dem  Bemerken,  daß  die  Grundstücke  Bd...  Bl..
des  Grundbuchs  von  .  .  .  mithaften,  am  ...
Liegen  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Grundbuchsbezirken
oder  Geschäftsbezirken  verschiedener  Grundbuchrichter  desselben
Gerichts,  so  nimmt  das  zuerst  mit  dem  Antrage  befaßte  Gericht  die
Eintragung  vor,  ohne  die  Mithaft  zu  vermerken,  da  es  noch  nicht  feststeht, ¬
  ob  die  außerhalb  seines  Geschäftsbezirks  belegenen,  mitbelasteten
Grundstücke  in  die  Mithaft  eintreten  werden.  Falls  eine  Briefpost
vorliegt,  stellt  das  Gericht  den  Brief  dem  Eigenthümer  zu.  Wird  nun
bei  dem  zweiten  Grundstück  die  Eintragung  nachgesucht,  so  erfolgt  bei
dieser  der  Vermerk  der  Mitbelastung  des  ersten  Grundstücks  und  zwar
in  Spalte  4.  Das  betreffende  Grundbuchamt  sendet  den  Hypothekenhrief ¬
  an  das  zuerst  befaßte  Grundbuchamt,  welches  auf  der  Urkunde
und  im  Grundbuch  die  Mitbelastung  nachträglich  vermerkt  und  den
Hypothekenbrief  dem  Eigenthümer  zustellt.

b)  Form  der
grundbücherlichen ¬

Begründung. ¬

            
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