Objekt : Schmid, Paul: ¬Die Gesetze zum Schutz des gewerblichen Eigenthums

Die  Gesetze  zum  Schutz  des  gewerblichen  Eigenthums.
vor  öffentlich  aufgeboten  werden  sollten."  Diese  ursprünglich  nur  auf
Sensenschmiede  bezügliche  Verordnung  wurde  1766  auf  sämmtliche
Eisen=  und  Stahlwaaren  ausgedehnt.
In  der  Grafschaft  Mark  wurde  von  der  preußischen  Regierung
unter  dem  30.  Mai  1794  eine  Verordnung  zum  Schutze  der  Fabrikzeichen ¬
  der  märkischen  Stahlfabrikanten  erlassen,  nach  der  die  Zeichen
bei  der  Fabrikenkommission  unter  Ueberreichung  eines  deutlichen
Abdruckes  in  Blei  angemeldet  und  in  eine  Rolle  eingetragen  werden
sollten,  deren  Nachahmung  durch  Andere  bei  einer  Geldstrafe  von
50  Thalern  verboten  wurde.**)
Während  der  Zeit  der  französischen  Fremdherrschaft  in  Rheinland ¬
  und  Westphalen  wurden  daselbst  sowohl  der  Code  pénal  als
auch  das  Gesetz  vom  12.  April  1803  (22  germinal  XI)  über  Manufakturen, ¬
  Fabriquen  und  Ateliers  eingeführt.  Durch  Verordnung
der  Präfectur  des  großherzoglich  Bergischen  Rhein=Departements
vom  3.  April  1810  wurde  ausdrücklich  erklärt,  daß  trotz  der  Kaiserlichen ¬
  Dekrete  über  Patentsteuer  und  Erfindungspatente  die  Bestimmungen ¬
  über  Fabrikzeichen  und  deren  Schutz  aufrecht  erhalten
bleiben  sollten,  15)  und  durch  Decret  vom  17.  Dezember  1811  wurde
die  Errichtung  von  Fabrikengerichten  in  dem  Rhein-Departement
angeordnet,  welche  auch  für  die  Führung  der  Zeichenrolle  zuständig
sein  sollten,  was  aber  thatsächlich  niemals  praktisch  wurde.
Nach  der  Vereinigung  der  Rheinprovinz  mit  Preußen  erließ
das  preußische  Generalgouvernement  am  18.  März  1816  eine  Verordnung, ¬
  durch  welche  für  das  Zeichenwesen  die  Bestimmungen  des
Allgemeinen  Landrechts  als  maßgebend  erklärt  wurden  und  im
Uebrigen  die  hinsichtlich  der  Zeichen  wohlerworbenen  Rechte  bestätigt ¬
  wurden.
Durch  Verfügungen  vom  7.  Juli  1828  und  26.  Juni  1829
wurde  an  Stelle  des  durch  das  Privilegium  von  1600  zur  Verwaltung
des  Zeichenwesens  berufenen  Handwerksgerichts  eine  besondere  aus
sieben  Gewerbetreibenden  bestehende  Zeichenbehörde  zu  Remscheid
eingesetzt.
*)  Scotti,  Sammlung  der  Verordnungen  für  Cleve  und  die  Grafschaft
Mark  Band  IV  Nr.  2505.
1)  Scotti,  Sammlung  von  Verordnungen  2c.  der  Jülich=Cleve=Bergischen
und  Großherzoglich=Bergischen  Landesherrn  und  Behörden  Nr.  3136.
            
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