Volltext : ¬Der badische Rechtsfreund (2)

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Schenker  die  Stücke  oder  Loose  selbst  angewiesen,  so  findet
keine  weitere  Verloosung  Statt,  wie  z.  B.  bei  elterlichen
Theilungen  (1075),  Vermögensübergaben  (1100  a  a  rc.),  bei
Stückvermächtnissen,  oder  wenn  das  Ganze  einer  einzigen
Person  überlassen  ist,  oder  z.  B.  einem  Vortheilsberechtigten,
es  mag  die  Vortheilsberechtigung  ein  einzelnes  Haus,  einzelne
Güterstücke  oder  ein  ganzes  Gut  betreffen,  wie  es  der  Ortsbrauch ¬
  oder  einzelne  Rechtstitel  geben  (827  c  d).  Ein
Vortheilsberechtigter  empfängt  das  Haus  oder  Gut  in  einem
kindlichen  Anschlag,  welcher  ein  Zehentel,  in  Berggegenden
ein  Achtel,  unter  dem  wahren  Verkaufswerth  ist,  jedoch
können  die  Eltern  den  kindlichen  Anschlag  durch  Verordnung
bis  auf  ein  Viertel  unterm  wahren  Werth  heruntersetzen.
Es  kann  auch  einer  sein  Vortheilsrecht,  jedoch  nur  an  einen
Miterben,  gegen  den  hälftigen  Werth  des  Vortheils  abtreten.
Will  kein  Miterbe  eintreten,  so  fällt  die  Vortheilsgerechtigkeit
weg,  eben  so,  wenn  das  Gut  Schuldenhalber  verkauft  werden
muß  (827  cdfg).  Herrschaftliche  Erblehngüter  dürfen
nicht  ohne  höhere  Genehmigung,  bei  Strafe  des  Einzugs
getheilt  werden.  Verord.  v.  20.  August  1808.  RB.  Nro.  29.
Eben  so  muß  vor  der  Verloosung  ausgemacht  seyn,  wenn  eine
Sache  von  zwei  verschiedenen  Personen  angesprochen  werden
kann,  wer  es  anzusprechen  hat,  nach  LRS.  566.  574.
Wo  nun  Mehrere  sind,  die  ein,  jedoch  im  Stück  noch  unbestimmtes ¬
  Recht  auf  ein  Vermögen  haben,  von  dessen  Vertheilung ¬
  die  Rede  ist,  da  tritt  Verlassenschafts-Verloosung
sowohl  bei  der  Liegenschaft  als  bei  der  Fahrniß  ein.  Hat  ein
Erbe  Vorempfang  erhalten,  so  muß  er  solchen  seinen  Miterben
einwerfen  (857),  und  zwar  entweder  im  Stück  oder  im
Anschlag  (858).  Im  Stück  werden  eingeworfen:  noch
vorhandene  Liegenschaften,  wenn  keine  andere  von
gleicher  Art,  Güte  und  Werth,  woraus  ungefähr  gleiche  Loose  für
            
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