( 180
Schenker die Stücke oder Loose selbst angewiesen, so findet
keine weitere Verloosung Statt, wie z. B. bei elterlichen
Theilungen (1075), Vermögensübergaben (1100 a a rc.), bei
Stückvermächtnissen, oder wenn das Ganze einer einzigen
Person überlassen ist, oder z. B. einem Vortheilsberechtigten,
es mag die Vortheilsberechtigung ein einzelnes Haus, einzelne
Güterstücke oder ein ganzes Gut betreffen, wie es der Ortsbrauch ¬
oder einzelne Rechtstitel geben (827 c d). Ein
Vortheilsberechtigter empfängt das Haus oder Gut in einem
kindlichen Anschlag, welcher ein Zehentel, in Berggegenden
ein Achtel, unter dem wahren Verkaufswerth ist, jedoch
können die Eltern den kindlichen Anschlag durch Verordnung
bis auf ein Viertel unterm wahren Werth heruntersetzen.
Es kann auch einer sein Vortheilsrecht, jedoch nur an einen
Miterben, gegen den hälftigen Werth des Vortheils abtreten.
Will kein Miterbe eintreten, so fällt die Vortheilsgerechtigkeit
weg, eben so, wenn das Gut Schuldenhalber verkauft werden
muß (827 cdfg). Herrschaftliche Erblehngüter dürfen
nicht ohne höhere Genehmigung, bei Strafe des Einzugs
getheilt werden. Verord. v. 20. August 1808. RB. Nro. 29.
Eben so muß vor der Verloosung ausgemacht seyn, wenn eine
Sache von zwei verschiedenen Personen angesprochen werden
kann, wer es anzusprechen hat, nach LRS. 566. 574.
Wo nun Mehrere sind, die ein, jedoch im Stück noch unbestimmtes ¬
Recht auf ein Vermögen haben, von dessen Vertheilung ¬
die Rede ist, da tritt Verlassenschafts-Verloosung
sowohl bei der Liegenschaft als bei der Fahrniß ein. Hat ein
Erbe Vorempfang erhalten, so muß er solchen seinen Miterben
einwerfen (857), und zwar entweder im Stück oder im
Anschlag (858). Im Stück werden eingeworfen: noch
vorhandene Liegenschaften, wenn keine andere von
gleicher Art, Güte und Werth, woraus ungefähr gleiche Loose für