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anweisung ist nur ein Umschreibungsauftrag, nach welchem das
Giroinstitut einen gewissen Betrag von dem Konto eines Girokunden ¬
auf dasjenige eines anderen übertragen soll. — Die Giroanweisung ¬
ist kein wahrer Check und will nach wesentlich anderen
Rechtsnormen wie der „Anweisungscheck“ beurteilt sein. Es
erscheint deshalb zweckmässig sie in das Checkgesetz nicht einzubeziehen ¬
und die Lösung der Zweifelsfragen, die auch hinsichtlich ¬
ihrer Rechtsfolgen hervorgetreten sind, der allgemeinen bürgerlichen ¬
Gesetzgebung, eventuell einem anderen Specialgesetze
zu überlassen“ 1
Der rote Chek enthält nur eine Aufforderung an das Bankhaus, ¬
dagegen keine Anweisung, überhaupt keine Erklärung an
einen Dritten, den Destinatär. Da dritte Personen nicht beteiligt ¬
sind, können Bank und Girokunde ihre Rechtsbeziehungen
beliebig durch Vertrag regeln. An diesem Verhältnis wird auch
nichts geändert, wenn der Aussteller diesen „Umschreibungsauftrag“ ¬
dem Destinatär aushändigt, um ihn dem Giroinstitut zu
übergeben, statt ihn direkt an die Bank zu übersenden. 2)
Datum der Ausstellung. Ausstellungsort und
Zahlungsort.
Die nordischen Gesetze wie der deutsche Entwurf verlangen
als wesentliches Erfordernis der Checkurkunde die Angabe des
Ausstellungsdatums. Der Mangel derselben entzieht dem Papier
die Gültigkeit als Check im Sinne des Checkgesetzes. Diese
Vorschrift ist insofern begründet, als nach dem Ausstellungstage
der Beginn der Präsentationsfrist sich berechnet. Gleichwohl
hat man diesem Erfordernis die Berechtigung abgesprochen. In
der That würden dem Aussteller, der seinen Check nicht datirt.
allein die Nachteile seiner Nachlässigkeit treffen. Da bei fehlendem
Ausstellungsdatum die Präsentationsfrist nicht berechnet werden
kann, würde der Aussteller sich nicht auf ihren Ablauf berufen
’) Deutsche Begr. p. 3984 Sp. II oben.
2 Nach Hoppenstedt II. 10 ist eine abweichende Behandlung der Giroanweisung ¬
(Widerruf) nicht begründet, Wie im Text u. a. Fick p. 168.
Braunschw. E. I. ad II. verlangt inländ. Währung, dadurch ist fremdes Geld
dem Verkehrsbedürfnis entgegen ausgeschlossen.