Volltext : Horn, Christian Friedrich: ¬Die nordischen Checkgesetze und das deutsche Checkrecht, unter besonderer Berücksichtigung des Entwurfs eines Checkgesetzes für das deutsche Reich aus dem Jahre 1892

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anweisung  ist  nur  ein  Umschreibungsauftrag,  nach  welchem  das
Giroinstitut  einen  gewissen  Betrag  von  dem  Konto  eines  Girokunden ¬
  auf  dasjenige  eines  anderen  übertragen  soll.  —  Die  Giroanweisung ¬
  ist  kein  wahrer  Check  und  will  nach  wesentlich  anderen
Rechtsnormen  wie  der  „Anweisungscheck“  beurteilt  sein.  Es
erscheint  deshalb  zweckmässig  sie  in  das  Checkgesetz  nicht  einzubeziehen ¬
  und  die  Lösung  der  Zweifelsfragen,  die  auch  hinsichtlich ¬
  ihrer  Rechtsfolgen  hervorgetreten  sind,  der  allgemeinen  bürgerlichen ¬
  Gesetzgebung,  eventuell  einem  anderen  Specialgesetze
zu  überlassen“  1
Der  rote  Chek  enthält  nur  eine  Aufforderung  an  das  Bankhaus, ¬
  dagegen  keine  Anweisung,  überhaupt  keine  Erklärung  an
einen  Dritten,  den  Destinatär.  Da  dritte  Personen  nicht  beteiligt ¬
  sind,  können  Bank  und  Girokunde  ihre  Rechtsbeziehungen
beliebig  durch  Vertrag  regeln.  An  diesem  Verhältnis  wird  auch
nichts  geändert,  wenn  der  Aussteller  diesen  „Umschreibungsauftrag“ ¬
  dem  Destinatär  aushändigt,  um  ihn  dem  Giroinstitut  zu
übergeben,  statt  ihn  direkt  an  die  Bank  zu  übersenden.  2)
Datum  der  Ausstellung.  Ausstellungsort  und
Zahlungsort.
Die  nordischen  Gesetze  wie  der  deutsche  Entwurf  verlangen
als  wesentliches  Erfordernis  der  Checkurkunde  die  Angabe  des
Ausstellungsdatums.  Der  Mangel  derselben  entzieht  dem  Papier
die  Gültigkeit  als  Check  im  Sinne  des  Checkgesetzes.  Diese
Vorschrift  ist  insofern  begründet,  als  nach  dem  Ausstellungstage
der  Beginn  der  Präsentationsfrist  sich  berechnet.  Gleichwohl
hat  man  diesem  Erfordernis  die  Berechtigung  abgesprochen.  In
der  That  würden  dem  Aussteller,  der  seinen  Check  nicht  datirt.
allein  die  Nachteile  seiner  Nachlässigkeit  treffen.  Da  bei  fehlendem
Ausstellungsdatum  die  Präsentationsfrist  nicht  berechnet  werden
kann,  würde  der  Aussteller  sich  nicht  auf  ihren  Ablauf  berufen
’)  Deutsche  Begr.  p.  3984  Sp.  II  oben.
2  Nach  Hoppenstedt  II.  10  ist  eine  abweichende  Behandlung  der  Giroanweisung ¬
  (Widerruf)  nicht  begründet,  Wie  im  Text  u.  a.  Fick  p.  168.
Braunschw.  E.  I.  ad  II.  verlangt  inländ.  Währung,  dadurch  ist  fremdes  Geld
dem  Verkehrsbedürfnis  entgegen  ausgeschlossen.
            
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