Objekt : ¬Die Lehre von dem Urkundenbeweise in Bezug auf alte Urkunden (2)

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Dem  Ermessen  des  Richters  kann  es  in  einem  solchen
Falle  allein  zustehen,  welchen  Grad  des  Beweises  unter  solchen ¬
  Umständen  eine  Copie  bewirken  kann.
Das  versteht  sich  von  selbst,  daß  wenn  der  Gegner  die
gegen  ihn  producirte  Copie  als  richtige  Abschrift  des  verlohren ¬
  gegangenen  Originals  ausdrücklich  *),  oder  dadurch,  daß
er  keine  Einwendungen  gegen  sie  formirt,  stillschweigend  anerkennt, ¬
  die  Copie  dieselbe  Beweiskraft  haben  muß,  wie  das
Original  selbst
),  und  es  lassen  sich  selbst  Fälle  denken,  wo
eine  einfache  Copie  als  vollkommen  beweisend  gegen  den  Gegner, =
  und  zwar  zu  dessen  Nachtheil  angenommen  werden  muß,
wenn  der  Gegner  nämlich  den  Verlust  des  Originals  selbst
böslicher  Weise  veranlaßt  hat,  und  wenn  dasjenige,  was  durch
dasselbe  hat  erwiesen  werden  sollen,  auf  keine  andere  Art  erwiesen =
  werden  könnte,  mithin  das  Daseyn  der  Urkunde  selbst
durchaus  unentbehrlich  gewesen  wäre***
Glaubhafter  und  noch  beweistüchtiger  sind  alte  Copieen;
indem  bey  ihnen  das  Alterthum  selbst,  nach  den  obenausgeführten =
  Regeln  die  Präsumtion  an  die  Hand  giebt,  daß  sie
wirklich  von  einem  Originale,  und  zwar  richtig,  genommen
seyen.  Kann  man  daher  einfachen  Copieen  überhaupt  nicht
alle  Beweiskraft  absprechen,  so  muß  dieses  umsomehr  bey
alten  Copieen  der  Fall  seyn***
,  indessen  wird  der  Grad
—
Vergl.  auch  Zellische  Oberappellationsgerichtsordnung
p.  II.  tit.  8.  Sect.  1.  §.  11.
*)  Hieher  gehört  auch,  wenn  die  Copie  mit  Einwilligung  aller
Interessenten  gefertigt  wurde;  oder  wenn  sie  durch  eine  Contrasignatur
des  Producten  beglaubigt  war.  Jst  sie  im  letztern  Falle  wahre  Duplicate, =
  so  ist  sie  als  Original  zu  betrachten  Gönner  Entwurf  eines
Gesetzbuchs  für  das  gerichtl.  Verfahren.  B.  1.  S.  177.  §.  9.
**)  Hellfeld  de  probat.  per  exempla.  §.  10-13.
***)  Arg.  c.  18.  in  fin.  C.  IV.  20.  de  testibus.  Huber  Praclect.
T.  III.  Libr.  XXII.  tit.  4.  §.  29.  Quistorp's  rechtl.  Bemerkungen
Th.  l.  Bem.  79.  S.  275.
****)  Trentacing.  Resolut.  L.  II.  de  probat.  resol.  5.  nro.  9.
Mynsinger  Centur.  VI.  obs  75.  n.  2.
            
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