Volltext : Holzinger, Georg Leonhard: Ueber Verträge, welche dem Erkenntnisse des Gemeinde-Raths unterliegen, mit Ausschluß der Pfand-Verträge

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nur  den  dießfallsigen  Beschluß  der  Amtsversammlung, =
  sondern  auch  das  GenehmigungsDekret ¬
  der  betreffenden  Kreis-Regierung  vorlegen ¬
  zu  lassen,  wenn  der  Kapitalwerth  der
verkauften  Liegenschaften  oder  Realrechte  den
Betrag  von  1000  fl.  übersteigt,  oder  wenn
durch  einen  sonstigen  Verkauf  der  Grundstock =
  des  Amtskorporations=Vermögens  auf
irgend  eine  andere  Weise  geschwächt  oder  angegriffen =
  wird.  a)
b)  Wenn  eine  Gemeinde  Gebaͤude,  Grundstuͤcke, ¬
  Gefaͤlle  oder  anderes  nutzbares  Eigenthum ¬
  kauft  oder  verkauft,  namentlich  wenn
Verkäufe  ohne  Aufstreich  vorgenommen  werden, =
  wenn  die  Gemeinde  Renten,  Zinsen,
Guͤlten  uͤbernimmt,  oder  sonst  ihr  Eigenthum ¬
  beschwert;  so  hat  sich  der  Rathsschreiber =
  beim  Protokolliren  solcher  Käufe  und  Ver=  käufe =
  nicht  nur  den  Gemeinderaths-Beschluͤß
mit  der  Zustimmung  des  Buͤrger-Ausschusses, ¬
  sondern  auch  das  Genehmigungs=Dekret =
  des  betreffenden  Ober-Amts  und  beziehungsweise ¬
  der  Kreis-Regierung  vorlegen  zu
lassen,  welch'  letzteres  namentlich  dann  erforderlich ¬
  ist,  wenn  ein  Grundstück,  oder  irgend =
  ein  Realrecht  veräussert  wird,  dessen
Kapitalwerth  je  nach  der  Klasse  der  verkaufenden =
  Gemeinde  die  Summe  von  1000  fl.,
500  fl.,  und  respektive  250  fl.  übersteigt.  b)
c)  Wenn  eine  Stiftung  Gebäude,  Grundstücke =
  oder  Gefälle  kauft  oder  verkauft;  so  muß
a)  Verwaltungs=Edikt  vom  1.  März  1822.  §.  89.
(Reg.  Bl.  S.  165.)
h)  Verwaltungs=Edikt  §.  52.,  55.,  65.  und  66.  (Reg.
Bl.  S.  148.  und  149.  163.  kf.)
            
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