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nur den dießfallsigen Beschluß der Amtsversammlung, =
sondern auch das GenehmigungsDekret ¬
der betreffenden Kreis-Regierung vorlegen ¬
zu lassen, wenn der Kapitalwerth der
verkauften Liegenschaften oder Realrechte den
Betrag von 1000 fl. übersteigt, oder wenn
durch einen sonstigen Verkauf der Grundstock =
des Amtskorporations=Vermögens auf
irgend eine andere Weise geschwächt oder angegriffen =
wird. a)
b) Wenn eine Gemeinde Gebaͤude, Grundstuͤcke, ¬
Gefaͤlle oder anderes nutzbares Eigenthum ¬
kauft oder verkauft, namentlich wenn
Verkäufe ohne Aufstreich vorgenommen werden, =
wenn die Gemeinde Renten, Zinsen,
Guͤlten uͤbernimmt, oder sonst ihr Eigenthum ¬
beschwert; so hat sich der Rathsschreiber =
beim Protokolliren solcher Käufe und Ver= käufe =
nicht nur den Gemeinderaths-Beschluͤß
mit der Zustimmung des Buͤrger-Ausschusses, ¬
sondern auch das Genehmigungs=Dekret =
des betreffenden Ober-Amts und beziehungsweise ¬
der Kreis-Regierung vorlegen zu
lassen, welch' letzteres namentlich dann erforderlich ¬
ist, wenn ein Grundstück, oder irgend =
ein Realrecht veräussert wird, dessen
Kapitalwerth je nach der Klasse der verkaufenden =
Gemeinde die Summe von 1000 fl.,
500 fl., und respektive 250 fl. übersteigt. b)
c) Wenn eine Stiftung Gebäude, Grundstücke =
oder Gefälle kauft oder verkauft; so muß
a) Verwaltungs=Edikt vom 1. März 1822. §. 89.
(Reg. Bl. S. 165.)
h) Verwaltungs=Edikt §. 52., 55., 65. und 66. (Reg.
Bl. S. 148. und 149. 163. kf.)