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Erster -
Abschnitt.
Belehrungen über alles dasjenige, was bey einem
jeden Guthspachte überhaupt zu beobachten ist,
wenn selbiger nach Vorschrift der Rechte bestehen =
und für rechtsgültig betrachtet werden
soll.
Bey dem Gütherpachte giebt es nämlich eben so wie bey dem
Gütherkaufe gewisse theils in den öffentlichen Gesetzen, theils
aber auch schon auf die bloße Klugheit selbst sich gründende
Vorsichtsregeln, deren Beobachtung schlechterdings niemals
unterlassen werden darf, wenn sonst der abgeschlossene Pacht
entweder nach Vorschrift der Rechte bestehen, oder doch wenigstens =
nicht etwa dem einen oder dem andern Theile offenbar
zum Nachtheile gereichen soll.
Diese Vorsichtsregeln betreffen nun überhaupt entweder
1) die Personen, welche einen solchen Pacht
unter sich abschließen, oder
2) das zu verpachtende Guth und dessen nähere ¬
Beschaffenheit selbst, oder
3) die Bestimmung der Pachtzeit sowohl, als
auch des Pachtgeldes, oder auch endlich4) =
die
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