Metadaten : Kermes, Leopold August: Praktisches Handbuch zum Gebrauch bey Ritterguths-Käufen und Pachtungen für Gelehrte und Ungelehrte

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Erster -
  Abschnitt.
Belehrungen  über  alles  dasjenige,  was  bey  einem
jeden  Guthspachte  überhaupt  zu  beobachten  ist,
wenn  selbiger  nach  Vorschrift  der  Rechte  bestehen =
  und  für  rechtsgültig  betrachtet  werden
soll.
Bey  dem  Gütherpachte  giebt  es  nämlich  eben  so  wie  bey  dem
Gütherkaufe  gewisse  theils  in  den  öffentlichen  Gesetzen,  theils
aber  auch  schon  auf  die  bloße  Klugheit  selbst  sich  gründende
Vorsichtsregeln,  deren  Beobachtung  schlechterdings  niemals
unterlassen  werden  darf,  wenn  sonst  der  abgeschlossene  Pacht
entweder  nach  Vorschrift  der  Rechte  bestehen,  oder  doch  wenigstens =
  nicht  etwa  dem  einen  oder  dem  andern  Theile  offenbar
zum  Nachtheile  gereichen  soll.
Diese  Vorsichtsregeln  betreffen  nun  überhaupt  entweder
1)  die  Personen,  welche  einen  solchen  Pacht
unter  sich  abschließen,  oder
2)  das  zu  verpachtende  Guth  und  dessen  nähere ¬
  Beschaffenheit  selbst,  oder
3)  die  Bestimmung  der  Pachtzeit  sowohl,  als
auch  des  Pachtgeldes,  oder  auch  endlich4) =
  die

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