Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 42 = H. 83/84 (1833))

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fechtung beS von dem dritten mit dem Lehnsbefltzer ge.
schlvsscnen Geschäfts keinen Nachtheil erleiden sollen/ dage»
gen bleibt den 'noch nicht eingetragenen Agnaten nach §.
292. der Regreß gegen den Lehnsbefitzer/ der die nachthei»
iige Verfügung getroffen hat/ woraus gefolgert werden
kan»/ daß sie in Beziehung auf diesen eigentlich ungül-
tig ist.
Im vorliegenden Falle ist nun gar nicht von einem
tnit einem Dritten vorgenommenen Geschäfte die Rede/
sondern die nach dem Hypothekenbuche noch in commu-
nione befindlichen gegenwärtigen Besitzer der Lehnstämme
beabsichtige»/ mit diesen selbst eine Veränderung vorzuneh»
tben/ während ihnen die Existenz und das Anrecht der Des-
jendenz ihrer Vatersbrüder an den Lehnstämmen nicht un-
bekannt scyn kann. Auch dem Richter würde solches nicht
verborgen bleiben können/ wenn/ was doch jedenfalls ge-
schehen müßte/ der Tod der noch wirklich eingetragenen
vrei Gebrüder v- St. von dem Beschwerdeführer nachge»
tviesen würde/ wo die beizulegenden Todtenscheine schon er»
Leben dürften/ ob und welche Deszendenten die Verstorbe»
ven hinterlassen. Wenn unter diesen Umständen aber der
^>ch:-cr/ der auf die Rechtsbestandjgkeit der vor ihm vor»
Lenvmmenen Geschäfte zu wachen hat/ es für nölhig er*
achtet/ die bekannten Mitberechtigten zuzuziehen und demge-
mäß sich von der Legitimation derselben vollständig zu ver»
Aewissern/ so rechtfertigen dies verschiedene/ nicht unbedeu,
lende Gründe; denn will man annehmen/ daß auch in
ivlchen Fällen der Richter lediglich zu berücksichtigen habe/
vbMilberechtigtc aus dem Hypothekenbuche erhelleten, ohne
uch um sonstige wenn- auch bekannte zu bekümmern/ so
Muß auch angenommen werden/ daß der Inhaber eines
«hnsstamms in solchem Falle/ obwohl ihm doch nur ein
Amheil an der Proprietät zusteht/ befugt sey/ einseitige Ver.
^Lungen zum Nachtheile seiner Mitberechtigten zu treffen/
welch« die Eintragung ihres Rechts versäumt hätten/ und
der Richter auf seinen alleinigen Antrag Veränderun»
W im Hypochekenbuche, vornehmen dürft/ ohne daß ein
Dritter dabei konkurrirte/ der gesetzlich ein Recht hat/ zu ver»
angen, daß ein von ihm mit den eingetragenen Interessen»
lu geschlossenes Geschäft von dem Richter aus dem Grün»

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