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der Einbuße von 150 fl. nur die Hälfte an dem
noch in 500 fl. bestehenden Vermögen mit 250 fl.
und muß deshalb eine ganz vermögenslose Person
heurathen, was aber seinen bürgerlichen Untergang
in der ersten Zeit herbeiführen müße." a)
Daß der Verfasser durch dieses Beispiel erwiesen =
habe, was er beweisen wollte, wird wohl
ausser ihm Niemand glauben.
Einmal steht nirgends, daß bei der Wiederverheurathung =
eine Eventual=Theilung gemacht
werden müße, und eben so wenig ist verordnet,
daß der abtheilende Ehegatte nur die Hälfte, ohne
an der andern Hälfte des vorverstorbenen mitzuerben, =
erhalten solle.
Die Statutarrechte und Gewohnheiten sind= | |
wie der Hofrath Scherer in seiner verwörrenen
Lehre der ehelichen Guͤtergemeinschaft, (Mannheim,
bei Schwan und Götz, 1799) vollständig und bestimmt =
nachgewiesen hat, in den verschiedenen Ländern =
eben so verschieden.
Nach mehreren Statutarrechten muͤß allerdings
Falle der Wiederverheirathung abgetheilt wer= | |
im
den; die Deutschen hatten das Sprichwort:
„Stiefmutter, Stiefvater: wenn die Henne zum Hahn
kommt, vergift sie die Jungen;
in andern Ländern aber kann die Abtheilung unterbleiben, =
und die Gütergemeinschaft fortgesetzt werden, =
wenn sie zum Besten der Kinder erster Ehe
gereicht. Nach der Nürnberger Reformation Tit.
XXXIII., 4. haben die Kinder oder deren Vormünder =
zwar das Recht, das ihrige zu fordern,
oder auf die Abtheilung zu dringen, aber sie können =
diesem Rechte auch entsagen, und dem überlebenden =
Gatten die Verbindlichkeit zur Abtheilung
a) Monatschrift a. a. O. S. 57 und 56.