Volltext : Holzinger, Georg Leonhard: Ueber Verträge, welche dem Erkenntnisse des Gemeinde-Raths unterliegen, mit Ausschluß der Pfand-Verträge

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der  Einbuße  von  150  fl.  nur  die  Hälfte  an  dem
noch  in  500  fl.  bestehenden  Vermögen  mit  250  fl.
und  muß  deshalb  eine  ganz  vermögenslose  Person
heurathen,  was  aber  seinen  bürgerlichen  Untergang
in  der  ersten  Zeit  herbeiführen  müße."  a)
Daß  der  Verfasser  durch  dieses  Beispiel  erwiesen =
  habe,  was  er  beweisen  wollte,  wird  wohl
ausser  ihm  Niemand  glauben.
Einmal  steht  nirgends,  daß  bei  der  Wiederverheurathung =
  eine  Eventual=Theilung  gemacht
werden  müße,  und  eben  so  wenig  ist  verordnet,
daß  der  abtheilende  Ehegatte  nur  die  Hälfte,  ohne
an  der  andern  Hälfte  des  vorverstorbenen  mitzuerben, =
  erhalten  solle.
Die  Statutarrechte  und  Gewohnheiten  sind=  |  |
wie  der  Hofrath  Scherer  in  seiner  verwörrenen
Lehre  der  ehelichen  Guͤtergemeinschaft,  (Mannheim,
bei  Schwan  und  Götz,  1799)  vollständig  und  bestimmt =
  nachgewiesen  hat,  in  den  verschiedenen  Ländern =
  eben  so  verschieden.
Nach  mehreren  Statutarrechten  muͤß  allerdings
Falle  der  Wiederverheirathung  abgetheilt  wer=  |  |
im
den;  die  Deutschen  hatten  das  Sprichwort:
„Stiefmutter,  Stiefvater:  wenn  die  Henne  zum  Hahn
kommt,  vergift  sie  die  Jungen;
in  andern  Ländern  aber  kann  die  Abtheilung  unterbleiben, =
  und  die  Gütergemeinschaft  fortgesetzt  werden, =
  wenn  sie  zum  Besten  der  Kinder  erster  Ehe
gereicht.  Nach  der  Nürnberger  Reformation  Tit.
XXXIII.,  4.  haben  die  Kinder  oder  deren  Vormünder =
  zwar  das  Recht,  das  ihrige  zu  fordern,
oder  auf  die  Abtheilung  zu  dringen,  aber  sie  können =
  diesem  Rechte  auch  entsagen,  und  dem  überlebenden =
  Gatten  die  Verbindlichkeit  zur  Abtheilung
a)  Monatschrift  a.  a.  O.  S.  57  und  56.
            
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