Metadaten : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 13 = N.F. Bd. 1,1/2 = H. 25/26 (1832))

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Merkwürdig  ist  die  Gelindigkeit  der  ältern,  wie  der
jetzt  geltenden  Schleswig=Holsteinischen  gesetzlichen  Bestimmungen -
  in  Rücksicht  der  Genugthuung  und  Strafe
für  Ehrverletzungen.  Die  Verordnung  vom  11.
Mai  1798,  welche  noch  jetzt  die  Norm  für  das  Verfahren -
  in  Injuriensachen  abgiebt,  betrachtet  diese  ganz
als  Privatverbrechen  im  Römischen  Sinne  und  läst
nur  bei  Realinjurien  eine  willkührliche  Brüche  oder
Gefängnißstrafe  concurriren,  denn  wenn  im  §.  5.  derselben -
  verfügt  wird,  falls  die  Beleidigungen  von  der  Erheblichkeit -
  wären,  daß  der  Jnjuriant,  der  öffentlichen
Sicherheit  wegen,  mit  schärferer  Ahndung  belegt
werden  müsse,  als  der  §.  3.  voraussetze,  so  sey  der  Fall
aus  Oberdirectorium  einzuberichten,  —  so  ergiebt  sich  aus
den  gedachten  Worten  dieses  §.,  daß  hier  eine  andere
Rücksicht,  als  die  der  bloßen  Ehrverletzung,  eine  eigentliche -
  Körperverletzung,  öffentliche  Gewalt,  Beleidigung
obrigkeitlicher  Personen  oder  ihrer  Diener  u.  dgl.  eintrete. -
  Qualificirte  Injurien  sind  nach  verschiedenen
Statuten  und  Verordnungen  solche,  welche,  wegen  des
besonderen  Verhältnisses  des  Injurianten  zu  dem  Beleidigten, -
  als  einer  Person,  der  er  vorzugsweise  Achtung
schuldig  ist,  Eltern,  Dienstherrschaften,  Obrigkeit,  Gutsherrschaft -
  u.  s.  w.  gravirt  sind,  oder  durch  den  Ort,
wo  sie  Statt  finden,  öffentliches  Aergerniß  geben  und
die  öffentliche  Ruhe  gefährden,  wie  in  Gerichtsstätten,
Kirchen,  öffentlichen  Plätzen  und  an  befriedeten  Orten.
Sonst  ist  die  Injurie  nur  dann  als  öffentliches  Verbrechen -
  zu  ahnden,  wenn  sie  den  Charakter  eines  andern
Verbrechens  annimmt.
Die  Statuten  enthalten  Bestimmungen  über  die
Be=Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
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