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Merkwürdig ist die Gelindigkeit der ältern, wie der
jetzt geltenden Schleswig=Holsteinischen gesetzlichen Bestimmungen -
in Rücksicht der Genugthuung und Strafe
für Ehrverletzungen. Die Verordnung vom 11.
Mai 1798, welche noch jetzt die Norm für das Verfahren -
in Injuriensachen abgiebt, betrachtet diese ganz
als Privatverbrechen im Römischen Sinne und läst
nur bei Realinjurien eine willkührliche Brüche oder
Gefängnißstrafe concurriren, denn wenn im §. 5. derselben -
verfügt wird, falls die Beleidigungen von der Erheblichkeit -
wären, daß der Jnjuriant, der öffentlichen
Sicherheit wegen, mit schärferer Ahndung belegt
werden müsse, als der §. 3. voraussetze, so sey der Fall
aus Oberdirectorium einzuberichten, — so ergiebt sich aus
den gedachten Worten dieses §., daß hier eine andere
Rücksicht, als die der bloßen Ehrverletzung, eine eigentliche -
Körperverletzung, öffentliche Gewalt, Beleidigung
obrigkeitlicher Personen oder ihrer Diener u. dgl. eintrete. -
Qualificirte Injurien sind nach verschiedenen
Statuten und Verordnungen solche, welche, wegen des
besonderen Verhältnisses des Injurianten zu dem Beleidigten, -
als einer Person, der er vorzugsweise Achtung
schuldig ist, Eltern, Dienstherrschaften, Obrigkeit, Gutsherrschaft -
u. s. w. gravirt sind, oder durch den Ort,
wo sie Statt finden, öffentliches Aergerniß geben und
die öffentliche Ruhe gefährden, wie in Gerichtsstätten,
Kirchen, öffentlichen Plätzen und an befriedeten Orten.
Sonst ist die Injurie nur dann als öffentliches Verbrechen -
zu ahnden, wenn sie den Charakter eines andern
Verbrechens annimmt.
Die Statuten enthalten Bestimmungen über die
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für
europäische Rechtsgeschichte
DFG