Volltext : Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten (10)

Buch  II.  Von  den  Erbgütern.
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an  sich  zu  bringen.  Ein  am  15.  Febr.  1720  vom  Grafen
von  Virmont  auf  kurfürstlichen  Auftrag  ausgegangener  Befehl ¬
  52)  gibt  den  Bürgern  und  übrigen  erzstiftischen  Eingesessenen ¬
  das  Recht,  solche  von  den  Juden  gegen  die  JudenOrdnung ¬
  an  sich  gebrachte  Güter  gegen  Erstattung  ihres
erweislich  ausgelegten  Gelds  und  angewendeten  redlichen  Kösten ¬
  einzuziehen.  Für  das  Herzogthum  Westfalen  hat  dies
aber  keine  Gesetzeskraft  erlangt.
Eine  hessische  Verordnung  vom  30.  Juli  1805  54)  enthält ¬
  die  Bestimmung:
„daß,  wenn  ein  in  Schutz  recipirter  Jude  ein  Haus  für
sich  und  seine  Familie  erkauft  --  und  deshalb  die  landesherrliche ¬
  Concession  nachgesucht  und  ausgebracht  haben
wird,  das  Abtriebsrecht  Unserer  christlichen  Unterthanen,
in  sofern  der  kaufende  Jude  hierunter  noch  eine  weitere
Dispensation  bei  Uns  nachgesucht  und  erhalten  haben  wird
hinführo  nicht  länger  als  drei  Monat  dauern  --  binnen
dieser  Frist  aber  von  dem  einschlägigen  Beamten  der  Gemeinde ¬
  oder  dem  Ort,  wo  jenes  Haus  befindlich  ist,  der
geschehene  Verkauf  desselben  an  den  jüdischen  Käufer  dreimal ¬
  und  zwar  gleich  nach  ausgebrachter  landesherrlicher
Dispensation  von  14  zu  14  Tagen,  zu  dem  Ende,  damit ¬
  derjenige  christliche  Unterthan,  der  solches  etwa  abzutreiben ¬
  gedenkt,  in  Zeiten  sich  berathen  könne  --  öffentlich ¬
  bekannt  gemacht  werden  --  dagegen  alsdann,  wenn
kein  Retract  erfolgt,  der  jüdische  Käufer  für  die  nachgesuchte ¬
  und  erhaltene  landesherrliche  Dispensation  folgendes
Quantum  zu  Unserm  Fiscus  erlegen  solle  rc.
Die  hessische  Verordnung  vom  15.  Mai  1812  bestimmt
lit.  c:
„Der  Retract  der  christlichen  Unterthanen  in  Unsern  Landen ¬
  gegen  die  Juden,  welche  sich  mit  Immobilien  ankaufen, ¬
  ist  ebenfalls  unter  den  aufgehobenen  Näherrechten
begriffen;  jedoch  hat  es  vor  der  Hand  dabei  sein  Verblei— ¬

63)  Daselbst  St.  100.  S.  239.
64)  Arnsberger  Jntelligenzblatt  von  1805  Nro.  79.
            
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