Buch II. Von den Erbgütern.
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an sich zu bringen. Ein am 15. Febr. 1720 vom Grafen
von Virmont auf kurfürstlichen Auftrag ausgegangener Befehl ¬
52) gibt den Bürgern und übrigen erzstiftischen Eingesessenen ¬
das Recht, solche von den Juden gegen die JudenOrdnung ¬
an sich gebrachte Güter gegen Erstattung ihres
erweislich ausgelegten Gelds und angewendeten redlichen Kösten ¬
einzuziehen. Für das Herzogthum Westfalen hat dies
aber keine Gesetzeskraft erlangt.
Eine hessische Verordnung vom 30. Juli 1805 54) enthält ¬
die Bestimmung:
„daß, wenn ein in Schutz recipirter Jude ein Haus für
sich und seine Familie erkauft -- und deshalb die landesherrliche ¬
Concession nachgesucht und ausgebracht haben
wird, das Abtriebsrecht Unserer christlichen Unterthanen,
in sofern der kaufende Jude hierunter noch eine weitere
Dispensation bei Uns nachgesucht und erhalten haben wird
hinführo nicht länger als drei Monat dauern -- binnen
dieser Frist aber von dem einschlägigen Beamten der Gemeinde ¬
oder dem Ort, wo jenes Haus befindlich ist, der
geschehene Verkauf desselben an den jüdischen Käufer dreimal ¬
und zwar gleich nach ausgebrachter landesherrlicher
Dispensation von 14 zu 14 Tagen, zu dem Ende, damit ¬
derjenige christliche Unterthan, der solches etwa abzutreiben ¬
gedenkt, in Zeiten sich berathen könne -- öffentlich ¬
bekannt gemacht werden -- dagegen alsdann, wenn
kein Retract erfolgt, der jüdische Käufer für die nachgesuchte ¬
und erhaltene landesherrliche Dispensation folgendes
Quantum zu Unserm Fiscus erlegen solle rc.
Die hessische Verordnung vom 15. Mai 1812 bestimmt
lit. c:
„Der Retract der christlichen Unterthanen in Unsern Landen ¬
gegen die Juden, welche sich mit Immobilien ankaufen, ¬
ist ebenfalls unter den aufgehobenen Näherrechten
begriffen; jedoch hat es vor der Hand dabei sein Verblei— ¬
63) Daselbst St. 100. S. 239.
64) Arnsberger Jntelligenzblatt von 1805 Nro. 79.