Inhaltsverzeichnis.
CXIII
Seite
den Bestimmungen des B.G.B. (972). Lücken (972). Höchstbetrag
(972). Erkannte Busse zehrt jeden weiteren Schadensersatzanspruch
(auch wegen immateriellen Schadens) auf (972). Dagegen wird
durch Nichterfüllung oder Abweisung des Anspruchs auf Busse der
vor dem Zivilrichter geltend zu machende Schadensersatzanspruch
nicht berührt (972). Auch nicht gegenüber einem Mittäter (972).
Umgekehrt bleibt das Verlangen einer Busse im Strafverfahren
nach Zuerkennung von Schadensersatz im Zivilprozess zulässig (973).
971
II. Verjährung (973). Die abgekürzte Verjährung (973). Das
Erfordernis der Kenntniserlangung (973).
Der Bereicherungsanspruch -
nach Vollendung der Verjährung (973). Das Recht zur
Verweigerung der Erfüllung einer Forderung (973). Anwendung
auf alle unerlaubten Handlungen (974). Abweichende Sondervorschriften ¬
(974). Ausschlufsfristen (974)..
973
* * .
III. Unterlassungsklage (974). Zum Schutz gegen künftige Verletzungen -
in vielen Fällen vom Gesetz gewährt (974). Zulassung
in anderen Fällen (974). Streit über Begründung und Begrenzung
der sogenannten deliktischen Unterlassungsklage (974). Aus der
unerlaubten Handlung als solcher entsteht kein Unterlassungs
anspruch (975). Er ist kein Bestandteil des Schadensersatzanspruches -
(975. Dann aber kann er überhaupt nicht aus der
unerlaubten Handlung hergeleitet werden (975). Er hat dem Ver
letzten vor seiner Verletzung durch die unerlaubte Handlung zugestanden -
und steht ihm unabhängig vom Vorkommen einer Verletzung -
gegen jedermann zu (975). Geltend gemacht wird vielmehr
der mit dem Recht selbst gegebene Gesamtanspruch auf Unter
lassung unbefugter Eingriffe (975). Wesensverschieden von dem
Anspruch aus rechtsgeschäftlich begründetem Forderungsrecht auf
Unterlassen gegen den Schuldner (975). Die Frage ist nur die
nach der Gewährung einer vorbeugenden Unterlassungsklage zum
Schutze des Unterlassungsanspruches (975). Eine Frage der Ausdehnung -
des Rechtsschutzanspruchs (976). Die Rechtsordnung
kann unmöglich die Klage auf Grund des blossen Vorhandenseins
eines Unterlassungsanspruches zulassen (976). Sie fordert das Vorliegen -
von Umständen, aus denen vermutliche Nichterfüllung für
die Zukunft erhellt (976). Dazu ist nach geltendem Recht vor
allem eine bereits erfolgte Verletzung erforderlich (976). Doch
genügt objektiv widerrechtliche Verletzung, auch wenn sie keine
unerlaubte Handlung ist (976). Aufserdem aber muss die Besorgnis
weiterer Verletzung begründet sein (977). Doch nimmt in manchen
Fällen das Gesetz die künftige Verletzungsgefahr als ohne weiteres
mit der bisherigen Verletzung gegeben an (977). Bei Erfüllung
dieser Voraussetzungen ist die Unterlassungsklage auch in den vom
Gesetz nicht erwähnten Fällen zum Schutze jedes absoluten Rechtes
zulässig (977). Ausbildung in der Praxis nach Analogie der negatorischen ¬
Klage (977). Unvereinbar mit der ungehörigen Verengerung -
des Begriffes des subjektiven Rechts (978). Nur die Er(Die ¬
eingeklammerten Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.
VIII