Inhaltsverzeichnis : Deutsches Privatrecht (3)

Inhaltsverzeichnis.
CXIII
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den  Bestimmungen  des  B.G.B.  (972).  Lücken  (972).  Höchstbetrag
(972).  Erkannte  Busse  zehrt  jeden  weiteren  Schadensersatzanspruch
(auch  wegen  immateriellen  Schadens)  auf  (972).  Dagegen  wird
durch  Nichterfüllung  oder  Abweisung  des  Anspruchs  auf  Busse  der
vor  dem  Zivilrichter  geltend  zu  machende  Schadensersatzanspruch
nicht  berührt  (972).  Auch  nicht  gegenüber  einem  Mittäter  (972).
Umgekehrt  bleibt  das  Verlangen  einer  Busse  im  Strafverfahren
nach  Zuerkennung  von  Schadensersatz  im  Zivilprozess  zulässig  (973).
971
II.  Verjährung  (973).  Die  abgekürzte  Verjährung  (973).  Das
Erfordernis  der  Kenntniserlangung  (973).
Der  Bereicherungsanspruch -
  nach  Vollendung  der  Verjährung  (973).  Das  Recht  zur
Verweigerung  der  Erfüllung  einer  Forderung  (973).  Anwendung
auf  alle  unerlaubten  Handlungen  (974).  Abweichende  Sondervorschriften ¬
  (974).  Ausschlufsfristen  (974)..
973
*  *  .
III.  Unterlassungsklage  (974).  Zum  Schutz  gegen  künftige  Verletzungen -
  in  vielen  Fällen  vom  Gesetz  gewährt  (974).  Zulassung
in  anderen  Fällen  (974).  Streit  über  Begründung  und  Begrenzung
der  sogenannten  deliktischen  Unterlassungsklage  (974).  Aus  der
unerlaubten  Handlung  als  solcher  entsteht  kein  Unterlassungs
anspruch  (975).  Er  ist  kein  Bestandteil  des  Schadensersatzanspruches -
  (975.  Dann  aber  kann  er  überhaupt  nicht  aus  der
unerlaubten  Handlung  hergeleitet  werden  (975).  Er  hat  dem  Ver
letzten  vor  seiner  Verletzung  durch  die  unerlaubte  Handlung  zugestanden -
  und  steht  ihm  unabhängig  vom  Vorkommen  einer  Verletzung -
  gegen  jedermann  zu  (975).  Geltend  gemacht  wird  vielmehr
der  mit  dem  Recht  selbst  gegebene  Gesamtanspruch  auf  Unter
lassung  unbefugter  Eingriffe  (975).  Wesensverschieden  von  dem
Anspruch  aus  rechtsgeschäftlich  begründetem  Forderungsrecht  auf
Unterlassen  gegen  den  Schuldner  (975).  Die  Frage  ist  nur  die
nach  der  Gewährung  einer  vorbeugenden  Unterlassungsklage  zum
Schutze  des  Unterlassungsanspruches  (975).  Eine  Frage  der  Ausdehnung -
  des  Rechtsschutzanspruchs  (976).  Die  Rechtsordnung
kann  unmöglich  die  Klage  auf  Grund  des  blossen  Vorhandenseins
eines  Unterlassungsanspruches  zulassen  (976).  Sie  fordert  das  Vorliegen -
  von  Umständen,  aus  denen  vermutliche  Nichterfüllung  für
die  Zukunft  erhellt  (976).  Dazu  ist  nach  geltendem  Recht  vor
allem  eine  bereits  erfolgte  Verletzung  erforderlich  (976).  Doch
genügt  objektiv  widerrechtliche  Verletzung,  auch  wenn  sie  keine
unerlaubte  Handlung  ist  (976).  Aufserdem  aber  muss  die  Besorgnis
weiterer  Verletzung  begründet  sein  (977).  Doch  nimmt  in  manchen
Fällen  das  Gesetz  die  künftige  Verletzungsgefahr  als  ohne  weiteres
mit  der  bisherigen  Verletzung  gegeben  an  (977).  Bei  Erfüllung
dieser  Voraussetzungen  ist  die  Unterlassungsklage  auch  in  den  vom
Gesetz  nicht  erwähnten  Fällen  zum  Schutze  jedes  absoluten  Rechtes
zulässig  (977).  Ausbildung  in  der  Praxis  nach  Analogie  der  negatorischen ¬
  Klage  (977).  Unvereinbar  mit  der  ungehörigen  Verengerung -
  des  Begriffes  des  subjektiven  Rechts  (978).  Nur  die  Er(Die ¬
  eingeklammerten  Zahlen  bedeuten  die  Seitenzahlen.)
Binding,  Handbuch.  II.  3.  III:  Gierke,  Deutsches  Privatrecht.  III.
VIII
            
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