Objekt : Chiari, Joseph: Handbuch des österreichischen Notariates

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§.  109.  Für  die  Gebühren  haften  zur  ungetheilten  Hand  alle  diejenigen, ¬
  die  den  Act  verlangen,  bestellen,  oder  bei  dessen  Aufnahme  als  Parteien
einschreiten.
§.  110.  Der  Notar  ist  berechtigt,  sobald  der  Act  vollzogen  ist,  die  Bezahlung ¬
  seiner  Gebühren  und  der  nicht  von  der  Partei  selbst  beigebrachten  Stempel
zu  verlangen.  Dem  Notar  sind  die  Gebühren  auch  in  dem  Falle  sogleich  zu  entrichten, ¬
  wenn  der  angefangene  Act  ohne  sein  Verschulden  unvollendet  bleibt.
Authentische  Ausfertigungen,  beglaubigte  Abschriften,  Auszüge  und  Zeugnisse  ist
der  Notar  erst  nach  erfolgter  Bezahlung  der  Gebühren  auszufolgen  verbunden.
§.  111.  Im  Falle  der  Mitwirkung  zweier  Notare  bezieht  der  zweite  das
Geschäfts-  oder  Zeithonorar,  die  allfälligen  Entfernungsgebühren  und  Reisekosten,
nicht  aber  auch  den  Percentual-Zuschuß.  Auch  muß  bei  Vollendung  des  Actes
die  Gebühr  für  die  an  den  zweiten  Notar  auszufolgende  authentische  Ausfertigung ¬
  bezahlt  werden.
§.  112.  Wenn  für  einen  suspendirten  Notar  ein  Substitut  bestellt  wurde,
so  bezieht  dieser  nicht  nur  die  Gebühren  für  die  eigenen  Acte  und  Beurkundungen, ¬
  sondern  auch  für  die  Ausfertigungen,  Abschriften,  Auszüge  und  Zeugnisse
aus  den  Acten  des  suspendirten  Notars.  Jedes  Uebereinkommen  über  Gebührentheilung ¬
  ist  ungiltig.
In  den  übrigen  Fällen  der  Substitution  kann  zwischen  Beiden  ein  Einverständniß ¬
  über  die  Theilung  der  Gebühren  stattfinden.
§.  113.  Ueber  Beschwerden  der  Parteien  in  Betreff  der  Notariatsgebühren ¬
  hat  die  Notariatskammer  zu  entscheiden.
Wenn  die  Partei  mit  der  Berechnung  der  Gebühren  nicht  einverstanden  ist,
und  sich  um  ihre  Bemessung  an  die  Notariatskammer  wendet,  oder  der  Notar
selbst  wegen  eines  Zweifels  oder  eines  erhobenen  Anstandes  die  Bemessung  der
Kammer  in  Anspruch  nehmen  will,  so  ist  doch  der  von  dem  Notar  vorläufig  berechnete ¬
  Betrag  gegen  seinerzeitigen  Rückersatz  der  allfälligen  Uebergebühr  sogleich ¬
  zu  erlegen.
Wird  eine  Partei  dadurch  überbürdet,  daß  der  Notar  eine  unver§. ¬
  114.
hältnißmäßig  lange  Zeit  zu  einem  Geschäfte  verwendet  hat,  so  kann  die  Notariatskammer ¬
  das  Honorar  nach  jenem  Zeitmaße  ermäßigen,  welches  sie  bei  gewöhnlicher ¬
  Behandlung  des  speciellen  Geschäftes  als  genügend  erachtet.
§.  115.  Für  einen  wegen  Formgebrechen  oder  aus  anderen  für  den  Notar ¬
  erkennbaren  Gründen  ungiltigen  Notariatsact,  sowie  für  unregelmäßige  Beurkundungen, ¬
  Ausfertigungen,  Abschriften,  Auszüge  und  Zeugnisse  sind  keine
Gebühren  zu  entrichten,  und  die  bereits  bezahlten  können  zurückgefordert  werden.
§.  116.  Rücksichtlich  der  Eintreibung  der  Notariatsgebühren  gelten  die
für  die  Einbringung  gerichtlicher  Gebühren  bestehenden  Vorschriften,  insofern  der
Ausweis  von  der  Rotariatskammer  geprüft  und  richtig  befunden  worden  ist.
            
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