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§. 109. Für die Gebühren haften zur ungetheilten Hand alle diejenigen, ¬
die den Act verlangen, bestellen, oder bei dessen Aufnahme als Parteien
einschreiten.
§. 110. Der Notar ist berechtigt, sobald der Act vollzogen ist, die Bezahlung ¬
seiner Gebühren und der nicht von der Partei selbst beigebrachten Stempel
zu verlangen. Dem Notar sind die Gebühren auch in dem Falle sogleich zu entrichten, ¬
wenn der angefangene Act ohne sein Verschulden unvollendet bleibt.
Authentische Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften, Auszüge und Zeugnisse ist
der Notar erst nach erfolgter Bezahlung der Gebühren auszufolgen verbunden.
§. 111. Im Falle der Mitwirkung zweier Notare bezieht der zweite das
Geschäfts- oder Zeithonorar, die allfälligen Entfernungsgebühren und Reisekosten,
nicht aber auch den Percentual-Zuschuß. Auch muß bei Vollendung des Actes
die Gebühr für die an den zweiten Notar auszufolgende authentische Ausfertigung ¬
bezahlt werden.
§. 112. Wenn für einen suspendirten Notar ein Substitut bestellt wurde,
so bezieht dieser nicht nur die Gebühren für die eigenen Acte und Beurkundungen, ¬
sondern auch für die Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge und Zeugnisse
aus den Acten des suspendirten Notars. Jedes Uebereinkommen über Gebührentheilung ¬
ist ungiltig.
In den übrigen Fällen der Substitution kann zwischen Beiden ein Einverständniß ¬
über die Theilung der Gebühren stattfinden.
§. 113. Ueber Beschwerden der Parteien in Betreff der Notariatsgebühren ¬
hat die Notariatskammer zu entscheiden.
Wenn die Partei mit der Berechnung der Gebühren nicht einverstanden ist,
und sich um ihre Bemessung an die Notariatskammer wendet, oder der Notar
selbst wegen eines Zweifels oder eines erhobenen Anstandes die Bemessung der
Kammer in Anspruch nehmen will, so ist doch der von dem Notar vorläufig berechnete ¬
Betrag gegen seinerzeitigen Rückersatz der allfälligen Uebergebühr sogleich ¬
zu erlegen.
Wird eine Partei dadurch überbürdet, daß der Notar eine unver§. ¬
114.
hältnißmäßig lange Zeit zu einem Geschäfte verwendet hat, so kann die Notariatskammer ¬
das Honorar nach jenem Zeitmaße ermäßigen, welches sie bei gewöhnlicher ¬
Behandlung des speciellen Geschäftes als genügend erachtet.
§. 115. Für einen wegen Formgebrechen oder aus anderen für den Notar ¬
erkennbaren Gründen ungiltigen Notariatsact, sowie für unregelmäßige Beurkundungen, ¬
Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge und Zeugnisse sind keine
Gebühren zu entrichten, und die bereits bezahlten können zurückgefordert werden.
§. 116. Rücksichtlich der Eintreibung der Notariatsgebühren gelten die
für die Einbringung gerichtlicher Gebühren bestehenden Vorschriften, insofern der
Ausweis von der Rotariatskammer geprüft und richtig befunden worden ist.