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§. 12.
Zu einer solchen Information gehört 1) die Erzählung ¬
der Thatsache, worauf der Kläger seinen
Anspruch gründet; 2) die genaue Angabe dessen, was
der Kläger vom Verklagten verlangt (Klage-Antrag,
petitum), z. B ob nur Capital oder auch Zinsen, und
welche Zinsen; 3) die genaue Angabe der Beweismittel ¬
für die behaupteten Thatsachen, z. B. die
Namen, den Stand und Aufenthalt der Zeugen, die
Beifugung der Dokumente, auf welche die gemachten
Angaben sich stützen, oder der Nachweis, in wessen
Händen sich solche befinden; 4) die Bescheinigung,
daß der Kläger wirklich für sich oder für einen Andern ¬
zur Klage befugt sey (der Legitimationspunkt).
So muß z. B. der Vormund, welcher für seine Kuranden ¬
klagt, seine Bestallung und das Dekret des
obervormundschaftlichen Gerichts, wodurch er zur Anstellung ¬
der Klage beauftragt wird; der TestamentsErbe ¬
das Testaments und die Bescheinigung der Publikation ¬
desselhen beibringen; 5) die Angabe, ob er
den Anspruch für sich allein mache, oder ob derselbe
außer ihm noch Mehreren zustehe, da er im letzten
Fall entweder nur auf seinen eigenen Antheil klagen
oder den Beitritt der Uebrigen zur Klage nachweisen
muß; 6) die Angabe, ob von Seiten des Verklagten
mehrere Theilnehmer vorhanden sind, und ob der
Klager alle, einige, oder nur einen in Anspruch nehme; ¬
7) die Angabe, ob die streitige Sache von einem
Dritten erst an den Kläger gewiesen sey und ob
daher nicht dessen Zuziehung zum Prozesse nöthig oder
wünschenswerth werde; 8) die Angabe, ob nicht Be¬