Volltext : Schmalz, E. A. W.: ¬Der preußische Gerichts- und Polizei-Schulze

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§.  12.
Zu  einer  solchen  Information  gehört  1)  die  Erzählung ¬
  der  Thatsache,  worauf  der  Kläger  seinen
Anspruch  gründet;  2)  die  genaue  Angabe  dessen,  was
der  Kläger  vom  Verklagten  verlangt  (Klage-Antrag,
petitum),  z.  B  ob  nur  Capital  oder  auch  Zinsen,  und
welche  Zinsen;  3)  die  genaue  Angabe  der  Beweismittel ¬
  für  die  behaupteten  Thatsachen,  z.  B.  die
Namen,  den  Stand  und  Aufenthalt  der  Zeugen,  die
Beifugung  der  Dokumente,  auf  welche  die  gemachten
Angaben  sich  stützen,  oder  der  Nachweis,  in  wessen
Händen  sich  solche  befinden;  4)  die  Bescheinigung,
daß  der  Kläger  wirklich  für  sich  oder  für  einen  Andern ¬
  zur  Klage  befugt  sey  (der  Legitimationspunkt).
So  muß  z.  B.  der  Vormund,  welcher  für  seine  Kuranden ¬
  klagt,  seine  Bestallung  und  das  Dekret  des
obervormundschaftlichen  Gerichts,  wodurch  er  zur  Anstellung ¬
  der  Klage  beauftragt  wird;  der  TestamentsErbe ¬
  das  Testaments  und  die  Bescheinigung  der  Publikation ¬
  desselhen  beibringen;  5)  die  Angabe,  ob  er
den  Anspruch  für  sich  allein  mache,  oder  ob  derselbe
außer  ihm  noch  Mehreren  zustehe,  da  er  im  letzten
Fall  entweder  nur  auf  seinen  eigenen  Antheil  klagen
oder  den  Beitritt  der  Uebrigen  zur  Klage  nachweisen
muß;  6)  die  Angabe,  ob  von  Seiten  des  Verklagten
mehrere  Theilnehmer  vorhanden  sind,  und  ob  der
Klager  alle,  einige,  oder  nur  einen  in  Anspruch  nehme; ¬
  7)  die  Angabe,  ob  die  streitige  Sache  von  einem
Dritten  erst  an  den  Kläger  gewiesen  sey  und  ob
daher  nicht  dessen  Zuziehung  zum  Prozesse  nöthig  oder
wünschenswerth  werde;  8)  die  Angabe,  ob  nicht  Be¬
            
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