Objekt : Platner, Victor: ¬Die Bürgschaft

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seine  frühere  Gefangenschaft  in  dem  Grade  für  nichtig  erklären,
ch  sein  alleiniges  Erscheinen  vor  Gericht  im  Stande
daß  er  dur
wäre,  den  Bürgen  vollständig  von  seiner  Verpflichtung  zu  bereien. ¬
  Wenngleich  der  Angeschuldigte  sich  nicht  mehr  in  persönlicher ¬
  Gefangenschaft  befindet,  so  dauert  doch  die  Wirkung  dieser
früher  eingetretenen  Gefangenschaft  in  der  Weise  fort,  daß  der
Verbürgte  in  Bezug  auf  das  freie  Verfügungsrecht  über  seine
Person  durch  eine  gewisse  Abhängigkeit  vom  Bürgen,  gleichsam
dem  Nachfolger  des  frühern  Gefangennehmers,  beschränkt  ist.
Daher  kann  nur  der  Bürge  den  Verbürgten  vor  Gericht  stellen
nicht  ist  letzterer  im  Stande,  sich  freiwillig  vermöge  freien
Verfügungsrechts  über  seine  Person  dem  Gericht  zu  unterwerfen. ¬
  Der  Bürge  ist  gleichsam  als  Gewalthaber  des  Verbürgten ¬
  allein  im  Stande,  das  Erscheinen  des  letztern  vor  Gericht ¬
  und  die  Beendigung  des  Bürgschaftsverhältnisses  zu  beweisen. ¬

§.  7.
Fortsetzung.
Während  gewöhnlich  mit  dem  Erscheinen  des  Verbürgten  vor
Gericht  der  Bürge  von  aller  Verbindlichkeit  frei  wird,  so  kann
er  dagegen  beim  Ausbleiben  desselben  sehr  großen  Nachtheil  erleiden. ¬
  Die  Beurtheilung  dieses  Falls  hängt  genau  mit  der
Stellung  zusammen,  welche  der  Bürge  durch  seine  Verbindlichkeit
einnimmt.  Die  Verpflichtung  des  Bürgen  enthält  nämlich  weder
eine  solidarische  Obligation,  noch  eine  Correalobligation,  noch  eine
Novation  in  Bezug  auf  die  Verbindlichkeit  des  Verbürgten.  Denn
der  Bürge  ist  verpflichtet,  an  dem  bestimmten  Termin  den  Verbürgten ¬
  zu  stellen  und  dieser  ist  auch  ihm  gegenüber  verbunden
sich  am  Gericht  einzufinden,  damit  ihn  der  Bürge  dem  Gericht
überliefern  kann.  Zugleich  verspricht  der  Bürge,  daß,  wenn  er
auch  selbst  nicht  am  Gerichtstermin  erscheint  und  den  Verbürgten
stellt,  der  Verbürgte  sich  doch  wenigstens  freiwillig  dem  Gericht
stellen  werde.  Der  letztere  ist  zugleich  dem  Bürgen  und  dem
Gericht  gegenüber  verbunden,  an  dem  Termin  vor  Gericht  zu  erscheinen, ¬
  und  sich  entweder  stellen  zu  lassen  oder  sich  von  selbst
            
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