Objekt : Burkhardt-Fürstenberger, Emanuel: Entwurf einer schweizerischen Wechselordnung mit Motiven

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gegenüber  er  acceptirt;  sein  Accept  verpflichtet  ihn  nicht  demjenigen ¬
  zur  Zahlung
welcher  die  Annahme  fordert,  sondern
dem  zur  Verfallzeit  legitimirten  Wechselinhaber.  Diesen  Verhältnissen ¬
  entsprechend  hat  der  Entwurf  vermieden  vom  Besitze
zu  reden,  wie  solches  die  D.  W.O.  Art.  18  thut.  Derartige
Ausdrücke  provociren  Streitigkeiten  über  den  römisch-rechtlichen
Gegensatz  zwischen  possessio  und  detentio.
V  Annahme.
§  20.
Die  Erklärung
der  Annahme  muß  schriftlich  auf  dem
Wechsel  geschehen.
Eine  mündliche  Annahme,  oder  eine  solche
durch  Briefe,  besondere  Urkunden  oder  gar  durch  stillschweigende
Handlungen,  die  eine  Acceptation  präsumiren  lassen,  wie  z.  B.
das  Innebehalten  des  Wechsels  über  Nacht,  wie  ältere  Wechselordnungen ¬
  gestatteten,  genügt  nicht.
Die  Form  und  die  Stelle  des  Accepts  auf  der  Tratte  ist
gleichgültig.  —  Gewöhnlich  geschieht  sie  durch  die  Worte  „angenommen" ¬
  oder  „acceptirt"  auf  der  Vorderseite  unter  der  Adresse
des  Bezogenen  oder  quer  über  den  Context.  Es  genügt  aber
auch  jede  andere  unzweideutige  Erklärung  (z.  B.  „vu  pour
payer"),  selbst  wenn  sie  aus  Mangel  an  Platz  oder  Unkenntniß
der  Handelsübungen  auf  den  Rücken  des  Wechsels  geschrieben
würde.  Nur  wenn  die  Annahme  durch  bloße  Unterschrift  des
Acceptanten  erklärt  wird,  ist  es  nothwendig,  daß  dieselbe  auf
der  Vorderseite  der  Urkunde  geschehe,  indem  auf  der  Rückseite
der  Name  des  Bezogenen  als  Blanco=Giro  zu  betrachten  wäre.
Die  Acceptation  wird  perfect  im  Augenblicke  des  Niederschreibens, ¬
  nicht  erst  durch  die  Rückgabe  des  Wechsels  an  den
Präsentanten.  Die  Annahme  begründet  keinen  Vertrag  mit  dem
Präsentanten,  der  oft  als  bloßer  Mandatar  oder  Depositar  gar
nicht  bei  dem  Wechsel  betheiligt  ist,  sondern  eine  Verpflichtung
gegenüber  sämmtlichen  bisherigen  und  zukünftigen  Wechselinteressenten, ¬
  das  Papier  bei  Verfall  einzulösen.  Von  dem
Momente  an,  wo  die  Annahme  auf  den  Wechsel  geschrieben  ist,
gilt  daher  dieselbe  als  unwiderruflich,  und  ein  Rücktritt  ist  selbst
            
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