343 Handels-Recht. -
Geschichtliche Momente.
§. 264.
Ein besonderes Handelsgesetzbuch, mit Ausnahme der
Rheinprovinz, wo das französische gilt, besteht in Preußen
nicht. Das Landrecht behandelt diesen Gegenstand im
Th. II. Tit. 8. bei Gelegenheit der verschiedenen Standesrechte. ¬
Für die Geschichte der auf Handel und Gewerbe
influenzirenden spätern Gesetzgebung bemerken wir folgendes: ¬
Mit dem 2. November 1810 wurde durch das Gesetz
über die allgemeine Gewerbesteuer und die Gewerbefreiheit
eine neue Bahn gebrochen. Der Betrieb der Gewerbe
wurde frei gegeben, und der Zunftzwang aufgehoben.
Demnächst erschien unter dem 7. September 1811 das
Edikt über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe. Als
allgemeiner Grundsatz galt, daß Jeder, ohne einer Zunft
beizutreten, das Recht hatte, ein zunftmäßiges Gewerbe
zu betreiben; daß indessen bbei einer bestimmten Kategorie
von Gewerben, welche bestimmte Fähigkeiten und Eigenschaften ¬
erfordern, der Nachweis dieser Fähigkeiten vorausgesetzt ¬
wurde. In den unter der Fremdherrschaft gestandenen
Provinzen blieben die hier gegoltenen Grundsätze aufrecht
erhalten, so daß das Gesetz vom 2. November 1810 dort
nicht Geltung erlangte. — Eine durchgreifende Revision
der Zunftgesetzgebung brachte die allgemeine GewerbeOrdnung ¬
vom 17. Januar 1845 nebst dem dazu ergangenen
Entschädigungs =Gesetze. Es wurde die ausschließliche
Gewerbeberechtigung, so wie das Recht, Konzessionen zu