Volltext : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

343  Handels-Recht. -

Geschichtliche  Momente.
§.  264.
Ein  besonderes  Handelsgesetzbuch,  mit  Ausnahme  der
Rheinprovinz,  wo  das  französische  gilt,  besteht  in  Preußen
nicht.  Das  Landrecht  behandelt  diesen  Gegenstand  im
Th.  II.  Tit.  8.  bei  Gelegenheit  der  verschiedenen  Standesrechte. ¬
  Für  die  Geschichte  der  auf  Handel  und  Gewerbe
influenzirenden  spätern  Gesetzgebung  bemerken  wir  folgendes: ¬

Mit  dem  2.  November  1810  wurde  durch  das  Gesetz
über  die  allgemeine  Gewerbesteuer  und  die  Gewerbefreiheit
eine  neue  Bahn  gebrochen.  Der  Betrieb  der  Gewerbe
wurde  frei  gegeben,  und  der  Zunftzwang  aufgehoben.
Demnächst  erschien  unter  dem  7.  September  1811  das
Edikt  über  die  polizeilichen  Verhältnisse  der  Gewerbe.  Als
allgemeiner  Grundsatz  galt,  daß  Jeder,  ohne  einer  Zunft
beizutreten,  das  Recht  hatte,  ein  zunftmäßiges  Gewerbe
zu  betreiben;  daß  indessen  bbei  einer  bestimmten  Kategorie
von  Gewerben,  welche  bestimmte  Fähigkeiten  und  Eigenschaften ¬
  erfordern,  der  Nachweis  dieser  Fähigkeiten  vorausgesetzt ¬
  wurde.  In  den  unter  der  Fremdherrschaft  gestandenen
Provinzen  blieben  die  hier  gegoltenen  Grundsätze  aufrecht
erhalten,  so  daß  das  Gesetz  vom  2.  November  1810  dort
nicht  Geltung  erlangte.  —  Eine  durchgreifende  Revision
der  Zunftgesetzgebung  brachte  die  allgemeine  GewerbeOrdnung ¬
  vom  17.  Januar  1845  nebst  dem  dazu  ergangenen
Entschädigungs  =Gesetze.  Es  wurde  die  ausschließliche
Gewerbeberechtigung,  so  wie  das  Recht,  Konzessionen  zu
            
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