Objekt : Einleitung in das Römische Privatrecht (10)

§.  41.  Im  Öströmischen  Reiche.
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gesehen  von  ihrer  größeren  Vollständigkeit  117)  und  ihren  kritischen
Vorzugen,  vor  der  Fabrot's  auch  dadurch  sich  auszeichnet,  daß
die  Scholien,  welche  dieser  den  einzelnen  Titeln  angehängt  hatte,  den
betreffenden  Stellen  des  Textes  unmittelbar  beigesetzt  sind,  und  dadurch ¬
  ihr  Gebrauch  wesentlich  erleichtert  ist  118)
Doch  hat  dieselbe
schon  vor  ihrer  Vollendung  einen  Nachtrag  erhalten  durch  Zachariä,
welcher  aus  einer  palimpsesten  Handschrift  der  Bibliothek  des  heiligen ¬
  Grabes  zu  Constantinopel  Buch  XV—XVIII  vollständiger,  wie
bisher,  mit  den  ursprünglichen  Scholien  herausgegeben,  und  eine
neue  Restitution  des  verlorenen  Buch  XIX  versucht  hat  119),
Durch  die  Basiliken  und  die  zu  ihnen  in  Beziehung  stehende
weitere  Gesetzgebung  Basil's  und  Leo's  wurde  die  unmittelbare
Geltung  der  Justinianischen  Gesetzgebung  für  das  Byzantinische
Reich  aufgehoben.  Denn  war  der  Zweck  der  neuen  Gesetzgebung
nach  einer  Seite  hin  auch  der,  den  Rechtszustand  wieder  auf  die
Grundlage  der  Justinianischen  Gesetzgebung  zurückzuführen,  ruht  daher ¬
  auch  der  Inhalt  jener  fast  ganz  auf  dem  Inhalt  dieser,  so  war
es  nach  anderer  Seite  hin  dabei  doch  keineswegs  auf  eine  reine
Wiederherstellung  des  Justinianischen  Rechts  abgesehen;  vielmehr
wurde  dieses  dadurch  zugleich  in  sehr  wesentlichen  Beziehungen  umgestaltet ¬
  120
),  wie  es  auch  in  der  That  nach  Verfluß  von  mehr  als
dreihundert  Jahren  nicht  wohl  anders  möglich  war.  Zwar  tritt  im
Inhalt  der  Basiliken  selbst,  von  einzelnen  Interpolationen,  welche
insbesondere  häufig  durch  die  Uebertragung  der  Lateinischen  KunstJustinianischen ¬
  Rechte,  ihre  Scholien,  die  Beschreibung  der  von  Fabrot  wie
Heimbach  selbst  gebrauchten  Handschriften,  ein  Glossar,  und  verschiedene  Register
enthalten.
117)  Sie  liefert  zu  der  Fabrotischen  Ausgabe  nach:  vollständig  Buch
VIII.  XI-XIV.  XLIX—LII,  1;  und  vollständiger,  als  sie,  Buch  1—VII  u.  IX.
118)  Vgl.  über  dieselbe  Zachariä  in  Richter's  und  Schneider's  Krit.
Jahrbb.  1842.  S.  481  —  509.  und  Mortreuil  a.  a.  O.  II.  S.  251  —  259.
119)  Supplementum  editionis  Basilicorum  Heimbachianae, -
  Lib.  XV-XVIII  Basilicorum  cum  Scholiis  antiquis  integros,  nec
non  Lib.  XIX  Basilicorum  novis  auxiliis  restitutum  continens.  Edidit.
prolegomenis,  versione  Latina  et  adnotationibus  illustravit  C.  E.  Z  achariae ¬
  a  Lingenthal.  Lipsiae  1846.  Ein  besonderes  Verdienst  dieser
Ausgabe  ist,  daß  darin  die  ursprünglichen  Scholien,  unter  Bezeichnung  ihrer  Verfasser, ¬
  in  unmittelbare  Beziehung  zu  dem  durch  sie  wiedergegebenen  oder  erläuterten ¬
  Text  der  Justinianischen  Gesetzgebung  gesetzt  sind,  was  Heimbach,  eben
so  wie  ihre  sichtbare  Unterscheidung  von  den  späteren  Scholien,  leider  versäumt  hat.
120)  Beides  zugleich  ergiebt  sich  aus  den  oben  Anm.  61.  64.  67.  69  mitgetheilten ¬
  Stellen  der  Vorreden  zu  dem  Prochiron,  der  Epanagoge  und
den  Basiliken  selbst.
            
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