§. 41. Im Öströmischen Reiche.
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gesehen von ihrer größeren Vollständigkeit 117) und ihren kritischen
Vorzugen, vor der Fabrot's auch dadurch sich auszeichnet, daß
die Scholien, welche dieser den einzelnen Titeln angehängt hatte, den
betreffenden Stellen des Textes unmittelbar beigesetzt sind, und dadurch ¬
ihr Gebrauch wesentlich erleichtert ist 118)
Doch hat dieselbe
schon vor ihrer Vollendung einen Nachtrag erhalten durch Zachariä,
welcher aus einer palimpsesten Handschrift der Bibliothek des heiligen ¬
Grabes zu Constantinopel Buch XV—XVIII vollständiger, wie
bisher, mit den ursprünglichen Scholien herausgegeben, und eine
neue Restitution des verlorenen Buch XIX versucht hat 119),
Durch die Basiliken und die zu ihnen in Beziehung stehende
weitere Gesetzgebung Basil's und Leo's wurde die unmittelbare
Geltung der Justinianischen Gesetzgebung für das Byzantinische
Reich aufgehoben. Denn war der Zweck der neuen Gesetzgebung
nach einer Seite hin auch der, den Rechtszustand wieder auf die
Grundlage der Justinianischen Gesetzgebung zurückzuführen, ruht daher ¬
auch der Inhalt jener fast ganz auf dem Inhalt dieser, so war
es nach anderer Seite hin dabei doch keineswegs auf eine reine
Wiederherstellung des Justinianischen Rechts abgesehen; vielmehr
wurde dieses dadurch zugleich in sehr wesentlichen Beziehungen umgestaltet ¬
120
), wie es auch in der That nach Verfluß von mehr als
dreihundert Jahren nicht wohl anders möglich war. Zwar tritt im
Inhalt der Basiliken selbst, von einzelnen Interpolationen, welche
insbesondere häufig durch die Uebertragung der Lateinischen KunstJustinianischen ¬
Rechte, ihre Scholien, die Beschreibung der von Fabrot wie
Heimbach selbst gebrauchten Handschriften, ein Glossar, und verschiedene Register
enthalten.
117) Sie liefert zu der Fabrotischen Ausgabe nach: vollständig Buch
VIII. XI-XIV. XLIX—LII, 1; und vollständiger, als sie, Buch 1—VII u. IX.
118) Vgl. über dieselbe Zachariä in Richter's und Schneider's Krit.
Jahrbb. 1842. S. 481 — 509. und Mortreuil a. a. O. II. S. 251 — 259.
119) Supplementum editionis Basilicorum Heimbachianae, -
Lib. XV-XVIII Basilicorum cum Scholiis antiquis integros, nec
non Lib. XIX Basilicorum novis auxiliis restitutum continens. Edidit.
prolegomenis, versione Latina et adnotationibus illustravit C. E. Z achariae ¬
a Lingenthal. Lipsiae 1846. Ein besonderes Verdienst dieser
Ausgabe ist, daß darin die ursprünglichen Scholien, unter Bezeichnung ihrer Verfasser, ¬
in unmittelbare Beziehung zu dem durch sie wiedergegebenen oder erläuterten ¬
Text der Justinianischen Gesetzgebung gesetzt sind, was Heimbach, eben
so wie ihre sichtbare Unterscheidung von den späteren Scholien, leider versäumt hat.
120) Beides zugleich ergiebt sich aus den oben Anm. 61. 64. 67. 69 mitgetheilten ¬
Stellen der Vorreden zu dem Prochiron, der Epanagoge und
den Basiliken selbst.