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gewerblichen Anlagen oder zum Betrieb von Gewerben zu
ertheilen, ferner der Mahl=, Brau- und Branntwein=Zwang,
und außerdem die Zwangs= und Bannrechte des Fiskus,
der Gemeinen oder Korporationen aufgehoben. In Ansehung
des Bergwerkswesens, der Befugniß zur Haltung öffentlicher ¬
Lehr=Anstalten, der Abdeckerei und der ErfindungsPatente ¬
blieb die bisherige Gesetzgebung jedoch bestehen.
Die Beschränkung von Gewerben auf die Städte hörte auf.
Zum Gewerbebetriebe für eigene Rechnung und Verantwortlichkeit ¬
(d. h. selbstständig) wird Dispositionsfähigkeit
und Wohnsitz in Preußen, und für Ausländer Genehmigung
des Ministers erfordert. Wer wegen eines von ehrloser
Gesinnung zeigenden Verbrechens bestraft ist, bedarf polizeiliche ¬
Erlaubniß. Zu einer bestimmten Kategorie von
Gewerben ist polizeiliche Genehmigung erforderlich. Die
Innungen dauern fort, doch ist der Beitritt zu denselben
nicht erforderlich. Die Verhältnisse der Gefellen und Lehrlinge ¬
zum Lehrherrn erhielten ihre nähere Bestimmung im
Tit. VIII. des Gesetzes. Die Regel ist 14 tägige Kündigung
für Auflösung des Verhältnisses als Geselle.
Durch
die Verordnung vom 9. Februar 1849 erlitt diese GewerbeOrdnung ¬
verschiedene Abänderungen. Der handwerksmäßige
Geschäftsbetrieb ist für eine bestimmte Kategorie von Gewerben ¬
durch eine Prüfung bedingt. Die Fabrik=Inhaber
und Alle, welche mit Fabrikaten Handel treiben, dürfen
den für das Geschäft beschäftigten Arbeitern keine Waaren
kreditiren; sie können, wenn es geschehen ist, die Forderung ¬
nicht einklagen, vielmehr fällt dieselbe der ArbeiterKranken=Kasse ¬
oder sonst der Orts=Armen=Kasse anheim.
§. 50 u. f.
§. 265.
Für die Apotheker brachte die Verordnung vom 2. November ¬
1810 die Veränderung, daß seitdem nur noch
Konzessionen ertheilt werden, während die älteren Apotheken
die Prärogative eines Privilegiums hatten, wonach die
Apotheken vereblich und veräußerlich waren und noch sind.