Volltext : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

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gewerblichen  Anlagen  oder  zum  Betrieb  von  Gewerben  zu
ertheilen,  ferner  der  Mahl=,  Brau-  und  Branntwein=Zwang,
und  außerdem  die  Zwangs=  und  Bannrechte  des  Fiskus,
der  Gemeinen  oder  Korporationen  aufgehoben.  In  Ansehung
des  Bergwerkswesens,  der  Befugniß  zur  Haltung  öffentlicher ¬
  Lehr=Anstalten,  der  Abdeckerei  und  der  ErfindungsPatente ¬
  blieb  die  bisherige  Gesetzgebung  jedoch  bestehen.
Die  Beschränkung  von  Gewerben  auf  die  Städte  hörte  auf.
Zum  Gewerbebetriebe  für  eigene  Rechnung  und  Verantwortlichkeit ¬
  (d.  h.  selbstständig)  wird  Dispositionsfähigkeit
und  Wohnsitz  in  Preußen,  und  für  Ausländer  Genehmigung
des  Ministers  erfordert.  Wer  wegen  eines  von  ehrloser
Gesinnung  zeigenden  Verbrechens  bestraft  ist,  bedarf  polizeiliche ¬
  Erlaubniß.  Zu  einer  bestimmten  Kategorie  von
Gewerben  ist  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich.  Die
Innungen  dauern  fort,  doch  ist  der  Beitritt  zu  denselben
nicht  erforderlich.  Die  Verhältnisse  der  Gefellen  und  Lehrlinge ¬
  zum  Lehrherrn  erhielten  ihre  nähere  Bestimmung  im
Tit.  VIII.  des  Gesetzes.  Die  Regel  ist  14  tägige  Kündigung
für  Auflösung  des  Verhältnisses  als  Geselle.
Durch
die  Verordnung  vom  9.  Februar  1849  erlitt  diese  GewerbeOrdnung ¬
  verschiedene  Abänderungen.  Der  handwerksmäßige
Geschäftsbetrieb  ist  für  eine  bestimmte  Kategorie  von  Gewerben ¬
  durch  eine  Prüfung  bedingt.  Die  Fabrik=Inhaber
und  Alle,  welche  mit  Fabrikaten  Handel  treiben,  dürfen
den  für  das  Geschäft  beschäftigten  Arbeitern  keine  Waaren
kreditiren;  sie  können,  wenn  es  geschehen  ist,  die  Forderung ¬
  nicht  einklagen,  vielmehr  fällt  dieselbe  der  ArbeiterKranken=Kasse ¬
  oder  sonst  der  Orts=Armen=Kasse  anheim.
§.  50  u.  f.
§.  265.
Für  die  Apotheker  brachte  die  Verordnung  vom  2.  November ¬
  1810  die  Veränderung,  daß  seitdem  nur  noch
Konzessionen  ertheilt  werden,  während  die  älteren  Apotheken
die  Prärogative  eines  Privilegiums  hatten,  wonach  die
Apotheken  vereblich  und  veräußerlich  waren  und  noch  sind.
            
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