Volltext : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

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bloß  privilegirten  Schuldscheinen  herausgetreten,  und  demnach ¬
  gelten  für  die  Hauptfälle  des  Wechselverkehrs  dieselben
Grundsätze,  wie  bei  gezogenen  Wechseln.  Der  wechselmäßige ¬
  Anspruch  gegen  den  Aussteller  verjährt  in  drei
Jahren  vom  Verfalltage  des  Wechsels  gerechnet.
Allgemeine  Bestimmungen.
§.  263.
Dem  Wechsel=Gläubiger  ist  gestattet  neben  der  Erekution ¬
  gegen  die  Person  gleichzeitig  Exekution  in  das
Vermögen  des  Wechsel=Schuldners  nachzusuchen.  Die
Wechsel=Haft  kann  5  Jahre  dauern.  Gesetz  vom
11.  Mai  1839.
Der  Stempel=Steuer  für  gezogene  Wechsel  unterliegen
auch  die  trockenen  Wechsel,  so  wie  auch  derselben  Strafe
bei  Stempel=Defrauden.  Gesetz  vom  26.  Mai  1852.
            
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