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in eine in- oder ausländische Zeitung eingerückt. — Das
Gericht ist befugt, die Aufforderung an mehrere Stellen
anschlagen und in mehrere Zeitungen einrücken zu lassen,
wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
Die Frist zur Meldung wird auf mindestens 6 Monate
und höchstens ein Jahr, vom Verfalltage ab gerechnet,
bestimmt. Wird von einem Inhaber der Wechsel vorgelegt,
so ist dem Antragsteller hiervon Kenntniß zu geben, und
ihm zu überlassen, sein Recht gegen den Inhaber geltend
zu machen. Meldet sich kein Inhaber, so erklärt das Gericht ¬
auf weiteren Antrag des Antragstellers den Wechsel
für amortisirt.
Von eigenen Wechseln.
§. 262.
Bei den eigenen oder sogenannten trockenen Wechseln
verpflichtet sich der Aussteller selbst zur Zahlung. Die
wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels ¬
sind:
1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung ¬
als Wechsel, oder, wenn der Wechsel in einer fremden
Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender
Ausdruck in der fremden Sprache;
2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
3. der Name der Person oder die Firma, an welche
an deren Ordre der Aussteller Zahlung leisten will;
oder
4. die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden ¬
soll;
5. die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen
seiner Firma;
oder
6. die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres
der Ausstellung.
Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechinsofern ¬
nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben
sel
ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers. ¬
Die trockenen Wechsel sind aus der Stellung von