Volltext : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

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in  eine  in-  oder  ausländische  Zeitung  eingerückt.  —  Das
Gericht  ist  befugt,  die  Aufforderung  an  mehrere  Stellen
anschlagen  und  in  mehrere  Zeitungen  einrücken  zu  lassen,
wenn  dies  nach  den  Umständen  angemessen  erscheint.
Die  Frist  zur  Meldung  wird  auf  mindestens  6  Monate
und  höchstens  ein  Jahr,  vom  Verfalltage  ab  gerechnet,
bestimmt.  Wird  von  einem  Inhaber  der  Wechsel  vorgelegt,
so  ist  dem  Antragsteller  hiervon  Kenntniß  zu  geben,  und
ihm  zu  überlassen,  sein  Recht  gegen  den  Inhaber  geltend
zu  machen.  Meldet  sich  kein  Inhaber,  so  erklärt  das  Gericht ¬
  auf  weiteren  Antrag  des  Antragstellers  den  Wechsel
für  amortisirt.
Von  eigenen  Wechseln.
§.  262.
Bei  den  eigenen  oder  sogenannten  trockenen  Wechseln
verpflichtet  sich  der  Aussteller  selbst  zur  Zahlung.  Die
wesentlichen  Erfordernisse  eines  eigenen  (trockenen)  Wechsels ¬
  sind:
1.  die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung ¬
  als  Wechsel,  oder,  wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden
Sprache  ausgestellt  ist,  ein  jener  Bezeichnung  entsprechender
Ausdruck  in  der  fremden  Sprache;
2.  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme;
3.  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche
an  deren  Ordre  der  Aussteller  Zahlung  leisten  will;
oder
4.  die  Bestimmung  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden ¬

soll;
5.  die  Unterschrift  des  Ausstellers  mit  seinem  Namen
seiner  Firma;
oder
6.  die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres
der  Ausstellung.
Der  Ort  der  Ausstellung  gilt  für  den  eigenen  Wechinsofern ¬
  nicht  ein  besonderer  Zahlungsort  angegeben
sel
ist,  als  Zahlungsort  und  zugleich  als  Wohnort  des  Ausstellers. ¬

Die  trockenen  Wechsel  sind  aus  der  Stellung  von
            
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