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Gesetzgeber steht in der Mitte der Nation; hat
jedoch, weil er keine untergeordnete Stellung hat, das
Recht und die Pflicht, den Zusammenhang und die Wechselwirkung ¬
der Rechtsinstitute d. h. der Massen von Rechtssätzen ¬
zu regeln, in welche sich die einzelnen Rechtsvorschriften ¬
(Rechtssätze, welche in der Fort- und Ausbildung
des Rechtsbewußtseins als ein Gebot der rechtlichen Freiheit,
als eine Vorschrift erkannt worden) nach den verschiedenen
Verhältnissen sammeln. Auf diese Art besteht z. B. das
Eigenthum als Rechtsinstitut, insofern sich hierbei ein
Inbegriff von Rechtssätzen, welche sich über dasselbe verhalten, ¬
denken läßt.
§. 3.
Jedes Volksrecht hat nun ein doppeltes Element,
nämlich ein individuelles, jedem Volke besonders angehöriges, -
und ein allgemeines, was auf dem Gemeinsamen ¬
der menschlichen Natur fußt. Daher ergab sich bei
den Römern die Eintheilung in
a) jus civile d. h. das Recht, was nur bei den Römern
galt;
b) jus naturale oder gentium d. h. das Recht, was bei
allen Nationen gilt.
Das jus gentium war bei den Römern ursprünglich
das Recht, was Rom den gentes, also den Völkern außer
dem Römischen, in den Gerichten gewährte, mithin ursprünglich ¬
das allgemeine Peregrinen-Recht, was bei vermehrtem ¬
Verkehre sich selbst zu einem allgemeinen RechtsElemente ¬
der Römer ausdehnte, indem sich in ihm die
naturalis ratio verkörperte, welche auf diese Weise neben
der civilis ratio zur Anerkennung gelangte. Dem jus
gentium lag auf diese Weise ein mehr auf das Wesen als
die Form gerichteter Rechtssinn zum Grunde. Der Gegensatz ¬
vom jus civile und gentium bezieht sich also auf den
innern Charakter und Umfang des Rechts*).
Im allgemeinen ergibt sich aus den vorhin gedachten
*) Puchta: Lehrkursus der Institutionen.