Volltext : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

8  Der -
  Gesetzgeber  steht  in  der  Mitte  der  Nation;  hat
jedoch,  weil  er  keine  untergeordnete  Stellung  hat,  das
Recht  und  die  Pflicht,  den  Zusammenhang  und  die  Wechselwirkung ¬
  der  Rechtsinstitute  d.  h.  der  Massen  von  Rechtssätzen ¬
  zu  regeln,  in  welche  sich  die  einzelnen  Rechtsvorschriften ¬
  (Rechtssätze,  welche  in  der  Fort-  und  Ausbildung
des  Rechtsbewußtseins  als  ein  Gebot  der  rechtlichen  Freiheit,
als  eine  Vorschrift  erkannt  worden)  nach  den  verschiedenen
Verhältnissen  sammeln.  Auf  diese  Art  besteht  z.  B.  das
Eigenthum  als  Rechtsinstitut,  insofern  sich  hierbei  ein
Inbegriff  von  Rechtssätzen,  welche  sich  über  dasselbe  verhalten, ¬
  denken  läßt.
§.  3.
Jedes  Volksrecht  hat  nun  ein  doppeltes  Element,
nämlich  ein  individuelles,  jedem  Volke  besonders  angehöriges, -
  und  ein  allgemeines,  was  auf  dem  Gemeinsamen ¬
  der  menschlichen  Natur  fußt.  Daher  ergab  sich  bei
den  Römern  die  Eintheilung  in
a)  jus  civile  d.  h.  das  Recht,  was  nur  bei  den  Römern
galt;
b)  jus  naturale  oder  gentium  d.  h.  das  Recht,  was  bei
allen  Nationen  gilt.
Das  jus  gentium  war  bei  den  Römern  ursprünglich
das  Recht,  was  Rom  den  gentes,  also  den  Völkern  außer
dem  Römischen,  in  den  Gerichten  gewährte,  mithin  ursprünglich ¬
  das  allgemeine  Peregrinen-Recht,  was  bei  vermehrtem ¬
  Verkehre  sich  selbst  zu  einem  allgemeinen  RechtsElemente ¬
  der  Römer  ausdehnte,  indem  sich  in  ihm  die
naturalis  ratio  verkörperte,  welche  auf  diese  Weise  neben
der  civilis  ratio  zur  Anerkennung  gelangte.  Dem  jus
gentium  lag  auf  diese  Weise  ein  mehr  auf  das  Wesen  als
die  Form  gerichteter  Rechtssinn  zum  Grunde.  Der  Gegensatz ¬
  vom  jus  civile  und  gentium  bezieht  sich  also  auf  den
innern  Charakter  und  Umfang  des  Rechts*).
Im  allgemeinen  ergibt  sich  aus  den  vorhin  gedachten
*)  Puchta:  Lehrkursus  der  Institutionen.
            
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