Inhalt.
XVII
Drittes Kapitel. Von der Intestaterbfolge.
Allgemeine Grundsätze über die Intestaterbfolge.
A. Von den Voraussetzungen, durch welche die Möglichkeit der
Intestaterbfolge bedingt wird.
A. Fähigkeit des Verstorbenen, ab intestato beerbt
zu
werden. (§. 906.)
S. 305
— 307
B. Mangel eines testamentarischen Erben. (§. 907.)
C. Vorhandensein einer fähigen, durch das Gesetz unmit— ¬
308
telbar zur Erbfolge berufenen Person. (§. 908.)
B. Von den verschiedenen Arten der Vertheilung der Erbschaft
unter Mehre, welche gleichzeitig zur Intestaterbfolge gelan— ¬
313
gen. (§. 909.)
II. Geschichte der Intestaterbfolge.
— 319
Vorbemerkung.
A. Intestaterbfolge in den Nachlaß eines homo sui juris.
— 320
A. Grundsätze des älteren Civilrechts. (§. 910.)
— 323
B. Grundsätze des prätorischen Rechts. (§. 911.)
C. Grundsätze des neueren Civilrechts.
a. SCtum Tertullianum und SCtum Orphitianum.
— 324
(§. 912.)
b. Constitutionen der christlichen Imperatoren. (§. 913.) — 326
B. Intestaterbfolge in den Nachlaß eines Solchen, welcher un— ¬
329
ter väterlicher Gewalt steht. (§. 914.)
III. Von der Intestaterbfolge auf den Grund der Novellen 118 u. 127.
A. Einleitung.
A. Princip des neuen Systemes. (§. 915.)
331
B. Aeußeres Verhältniß der Novelle 118. zu den früheren
— 332
Bestimmungen über die Intestaterbfolge. (§. 916.)
C. Uebersicht über die Ordnungen des neuen Systems.
334
(§. 917.)
B. Von den verschiedenen Ordnungen der Intestaterben im Einzelnen. ¬
A. Erste Ordnung.
Wer succedirt?
a.
a. Von den in diese Ordnung gehörigen Personen
— 337
an und für sich. (§. 918.)
8. Von dem Verhältnisse derselben unter einander.
— 340
(§. 919.)
b. Wie wird unter mehre gleichzeitig Succedirende die
341
Erbschaft vertheilt? (§. 920.)
Göschen's Vorles. üb. d. gem. Civilr. Bd. III. Abthl. 2.
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