Volltext : ¬Die ländliche Verfassung in der Provinz Pommern (20)

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fließenden  Strafgeldern,  meistens  der  Patronat  über  die  Kirche  des
Dorfes,  und  Zollfreiheit  der  Waaren  zu  des  Edlen  eigenem  und  der
Seinigen  Bedarf  in  dem  dominium  utile  des  Vasallen  enthalten.
Demgemäß  konnte  der  Grundherr  Gerbord  von  Köthen  in  seiner
Besitzung  Holteshagen  den  neuen  Anbauern  nach  seiner  Willkür  Aecker
zutheilen,  den  Zins  und  Zehnten  und  das  Erbverhältniß  bestimmen,
und  ihnen  die  Gerichtsstätte  und  ihr  Recht  anweisen.  Ebenso  setzte
Lippold  Behr  den  Hintersassen  in  seinem  Dorfe  Sanz,  denen  er  die
Felder  zugemessen  hatte,  die  Abgaben  fest*).  —  Auch  bei  der  Verleihung ¬
  bewohnter  Slavischer  Dörfer  scheint  man  zur  Zeit  der  Kolonisation ¬
  von  derselben  Ansicht  ausgegangen  zu  sein.  Der  Hinterpommersche ¬
  Herzog  Mestwin  schenkte  zweien  seiner  Edlen  wegen
geleisteter  treuer  Dienste  die  Güter  Garschin  und  Gaski  als  eigenes
Erbe,  und  befreite  dieselben  von  allen  Abgaben,  namentlich  von
Poradlne,  Podworowe,  Naraz,  Opole,  von  der  Lieferung  des  Ochsen,
der  Kuh,  des  Schweines,  des  Korns  und  Mehls;  ferner  vom  Verfahren ¬
  des  Korns  und  Mehls,  vom  Stan  und  Kriegsfuhren,  von
der  Verrichtung  des  Burg=  und  Brücken=Baues  und  den  Jagdfrohnden. ¬
  Er  fügte  außerdem  das  Recht  des  niederen  Gerichts  und  des
Blutbannes  mit  den  daraus  fließenden  Strafgeldern  hinzu,  und  setzte
fest,  daß  die  Einwohner  vor  keinem  fremden  Richter,  außer  vor  ihm
selber,  zu  erscheinen  nöthig  hätten.  Dem  einen  der  beiden  Edlen  gab
er  endlich  die  Erlaubniß,  das  Dorf  Garschin  nach  Belieben  auf
Deutsches  Recht  zu  setzen;  dem  Andern  verbot  er,  das  Gut  Gaski
an  ein  Kloster  oder  eine  Kirche  zu  veräußern?
Die  Feudalleistuugen  des  neu  in's  Leben  tretenden  Slavischen
Lehnadels  und  derjenigen  Deutschen  Edlen,  welche  durch  Kauf  wüste
Ländereien  an  sich  brachten,  um  sie  mit  Deutschen  Anbauern  zu  besetzen, ¬
  scheinen  nicht  von  erheblichem  Umfange  gewesen  zu  sein.
Dagegen  gab  es  alsbald  nach  Annahme  des  Lehnwesens  auch  nicht
Wenige,  die  durch  Uebertragung  eines  einträglichen  Amtes  oder  durch
Verleihung  von  Gütern  und  Einkünften  gegen  bestimmte  Leistungen
zum  Unterschiede  von  dem  freien,  landsässigen  Lehnadel  dem  Fürsten
enger  verbunden  waren.  Die  Fürsten  umgaben  sich  seit  der  Verbin*) ¬
  Schwartz  a.  a.  O.  S.  227;  v.  Bilow  a.  a.  O.  S.  86.
**)  v.  Bilow  a.  a.  S.  27.
            
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