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fließenden Strafgeldern, meistens der Patronat über die Kirche des
Dorfes, und Zollfreiheit der Waaren zu des Edlen eigenem und der
Seinigen Bedarf in dem dominium utile des Vasallen enthalten.
Demgemäß konnte der Grundherr Gerbord von Köthen in seiner
Besitzung Holteshagen den neuen Anbauern nach seiner Willkür Aecker
zutheilen, den Zins und Zehnten und das Erbverhältniß bestimmen,
und ihnen die Gerichtsstätte und ihr Recht anweisen. Ebenso setzte
Lippold Behr den Hintersassen in seinem Dorfe Sanz, denen er die
Felder zugemessen hatte, die Abgaben fest*). — Auch bei der Verleihung ¬
bewohnter Slavischer Dörfer scheint man zur Zeit der Kolonisation ¬
von derselben Ansicht ausgegangen zu sein. Der Hinterpommersche ¬
Herzog Mestwin schenkte zweien seiner Edlen wegen
geleisteter treuer Dienste die Güter Garschin und Gaski als eigenes
Erbe, und befreite dieselben von allen Abgaben, namentlich von
Poradlne, Podworowe, Naraz, Opole, von der Lieferung des Ochsen,
der Kuh, des Schweines, des Korns und Mehls; ferner vom Verfahren ¬
des Korns und Mehls, vom Stan und Kriegsfuhren, von
der Verrichtung des Burg= und Brücken=Baues und den Jagdfrohnden. ¬
Er fügte außerdem das Recht des niederen Gerichts und des
Blutbannes mit den daraus fließenden Strafgeldern hinzu, und setzte
fest, daß die Einwohner vor keinem fremden Richter, außer vor ihm
selber, zu erscheinen nöthig hätten. Dem einen der beiden Edlen gab
er endlich die Erlaubniß, das Dorf Garschin nach Belieben auf
Deutsches Recht zu setzen; dem Andern verbot er, das Gut Gaski
an ein Kloster oder eine Kirche zu veräußern?
Die Feudalleistuugen des neu in's Leben tretenden Slavischen
Lehnadels und derjenigen Deutschen Edlen, welche durch Kauf wüste
Ländereien an sich brachten, um sie mit Deutschen Anbauern zu besetzen, ¬
scheinen nicht von erheblichem Umfange gewesen zu sein.
Dagegen gab es alsbald nach Annahme des Lehnwesens auch nicht
Wenige, die durch Uebertragung eines einträglichen Amtes oder durch
Verleihung von Gütern und Einkünften gegen bestimmte Leistungen
zum Unterschiede von dem freien, landsässigen Lehnadel dem Fürsten
enger verbunden waren. Die Fürsten umgaben sich seit der Verbin*) ¬
Schwartz a. a. O. S. 227; v. Bilow a. a. O. S. 86.
**) v. Bilow a. a. S. 27.