Volltext : Temme, Jodocus Deodatus Hubertus: ¬Das preussische Vormundschaftsrecht

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jedoch  erfordert:  aa.  Es  müssen  mehrere  Miterben  vorhanden
sein,  denen  das  gemeinschaftliche  Grundstück  durch  Erbrecht
zugefallen  ist.  Auf  gemeinschaftliches  Eigenthum  aus  anderen
Gründen  läßt  sich  die  Ausnahme  schon  als  solche,  und  vermöge ¬
  des  eben  zu  d.  erwähnten  Grundes  nicht  beziehen
bb.  Es  müssen  mehrere  großjährige  Miterben  vorhanden  sein,
mithin  außer  dem  oder  den  Pupillen,  wenigstens  zwei.  Diese
Zahl  reicht  auch  dann  aus,  wenn  der  Annehmende  selbst  unter
Ferner  alsdann,  wenn  auch  der  Zahl  nach
2).
ihnen  ist
mehrere  Pupillen  da  sein  sollten.  cc.  Die  sämmtlichen  großjährigen ¬
  Miterben  müssen  unter  sich  einig  sein,  indem  sonst
nach  allgemeinen  Grundsätzen  von  Theilung  gemeinschaftlichen
Eigenthums  verfahren  werden  muß.  dd.  Es  muß  eine  gerichtliche ¬
  Tare  des  Grundstücks  aufgenommen  werdens
ec.  Das  Gebot,  für  welches  der  Zuschlag  ertheilt  werden  soll,
muß  jedenfalls  die  Taxe  erreichen,  und  es  dürfen  auch  außerdem ¬
  keine  besondere  Umstände  vorliegen,  welche  die  Besorgniß
s.  Wenn
eines  Nachtheils  für  den  Pupillen  begründen  *).
der  überlebende  Ehegatte  von  seinem,  nach  allgemeinen  Grundsätzen ¬
  ihm  zustehenden  Rechte  Gebrauch  machen  will,  das
Grundstück  entweder  nach  dem  Anschlage  bei  der  Einbringung,
oder  nach  einer  von  den  übrigen  Erben  zu  setzenden  Taxe  anzunehmen ¬
  5).  Dem  Vater  kann  hierbei  das  Grundstück  selbst
ohne  gerichtliche  Taxe  und  zwar  für  den  Erwerbspreis  überlassen ¬
  werden,  wenn  er  sich  nur  dem,  auf  das  Grundstück  einzutragenden ¬
  Vorbehalte  unterwirft,  daß  bei  einem  später  von
ihm  ausgehenden  Verkaufe  des  Grundstücks  zu  einem  höheren
1)  Vgl.  jedoch  Rescr.  vom  9.  Juni  1826.  (Jahrb.  Bd.  27.
S.  277.)
2)  Vgl.  Rescr.  vom  27.  März  1801.  (Erg.  und  Erläut.  zu
§.  578.  d.  T.)
3)  II.  18.  §§.  579.  580.
4)  II.  18.  §§.  579.  580.  Von  den,  bei  einem  stattgehabten
Betruge,  und  zwar  zum  Besten  des  Pupillen,  festgesetzten  Strafen,
§§.  581.  582.  d.  T.
5)  II.  1.  §§.  570.  f.  648.  Vgl.  Lehrb.  §§.  236.  246.
            
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