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jedoch erfordert: aa. Es müssen mehrere Miterben vorhanden
sein, denen das gemeinschaftliche Grundstück durch Erbrecht
zugefallen ist. Auf gemeinschaftliches Eigenthum aus anderen
Gründen läßt sich die Ausnahme schon als solche, und vermöge ¬
des eben zu d. erwähnten Grundes nicht beziehen
bb. Es müssen mehrere großjährige Miterben vorhanden sein,
mithin außer dem oder den Pupillen, wenigstens zwei. Diese
Zahl reicht auch dann aus, wenn der Annehmende selbst unter
Ferner alsdann, wenn auch der Zahl nach
2).
ihnen ist
mehrere Pupillen da sein sollten. cc. Die sämmtlichen großjährigen ¬
Miterben müssen unter sich einig sein, indem sonst
nach allgemeinen Grundsätzen von Theilung gemeinschaftlichen
Eigenthums verfahren werden muß. dd. Es muß eine gerichtliche ¬
Tare des Grundstücks aufgenommen werdens
ec. Das Gebot, für welches der Zuschlag ertheilt werden soll,
muß jedenfalls die Taxe erreichen, und es dürfen auch außerdem ¬
keine besondere Umstände vorliegen, welche die Besorgniß
s. Wenn
eines Nachtheils für den Pupillen begründen *).
der überlebende Ehegatte von seinem, nach allgemeinen Grundsätzen ¬
ihm zustehenden Rechte Gebrauch machen will, das
Grundstück entweder nach dem Anschlage bei der Einbringung,
oder nach einer von den übrigen Erben zu setzenden Taxe anzunehmen ¬
5). Dem Vater kann hierbei das Grundstück selbst
ohne gerichtliche Taxe und zwar für den Erwerbspreis überlassen ¬
werden, wenn er sich nur dem, auf das Grundstück einzutragenden ¬
Vorbehalte unterwirft, daß bei einem später von
ihm ausgehenden Verkaufe des Grundstücks zu einem höheren
1) Vgl. jedoch Rescr. vom 9. Juni 1826. (Jahrb. Bd. 27.
S. 277.)
2) Vgl. Rescr. vom 27. März 1801. (Erg. und Erläut. zu
§. 578. d. T.)
3) II. 18. §§. 579. 580.
4) II. 18. §§. 579. 580. Von den, bei einem stattgehabten
Betruge, und zwar zum Besten des Pupillen, festgesetzten Strafen,
§§. 581. 582. d. T.
5) II. 1. §§. 570. f. 648. Vgl. Lehrb. §§. 236. 246.