Volltext : ¬Die Grundlehren der Cession (1)

Uuauwendbarkeit  d.  mand.  agendi  in  rem  suam  etc.  153
ermangelt,  z.  B.  die  Miethwohnung  nicht  in  Aftermiethe  gegeben,
fondern  einem  Dritten  unentgeltlich  eingeräumt  hat.  Auch  das  bezeugen ¬
  die  Rechtsbücher.  Es  heißt  bei
Marcianus  lib.  singulari  ad  formul.  hypothecar.  60).
Pomponius  lib.  13  variarum  lectionum  scribit:  Si  gratuitam ¬
  habitationem  conductor  mihi  praestiterit,  invecta  a
me  domino  insulae  pignori  non  esse.
Von  der  stillschweigenden  Pfandobligation  zwischen  Miether  und
Vermiether  gilt  die  Regel:  quo  nomine  ex  locato  cum  eo  actio
non  erit,  invecta  et  illata  pignori  non  erunt  obligata  61).
Der  Miether,  welcher  die  gemiethete  Wohnung  einem  Anderen  unentgeltlich ¬
  zur  Benutzung  überläßt,  erhält  keine  actio  ex  locato,  mitbin ¬
  kein  Pfandrecht  an  den  invectis  et  illatis,  kann  also  auch  seinem ¬
  Vermiether  kein  Afterpfandrecht  an  den  invectis  et  illatis  verschaffen; ¬
  ein  Umstand,  über  den  der  Eigenthümer  nicht  klagen  darf
weil  er  selbst  nur  für  den  Fall  der  Aftervermiethung  ein  stillschweigendes ¬
  Asterpfandrecht  an  dem  durch  den  Mietheontract  bedingten
Pfandrechte  des  ersten  Miethers  sich  bedungen  hat.  Wären  dagegen
die  invecta  et  illata  des  Aftermiethers  dem  Eigenthümer  des  Hauses ¬
  durch  die  Fiction  eines  mit  demselben  unmittelbar  geschlossenen
Vertrags  für  die  Miethschuld  des  ersten  Miethers,  wenngleich  nur  bis
zum  Betrage  der  Aftermiethsumme  verpfändet,  so  würde  nichts  im
Wege  stehen,  diese  Fiction  bis  zum  Werthe  der  überlassenen  Nutzung
auch  gegen  den  vom  Miether  unentgeltlich  aufgenommenen  Inwohner
anzuwenden,  da  unter  dieser  Voraussetzung  ein  ausreichender  Grund
fehlen  würde,  dem  Eigenthümer  in  dem  einen  Falle  weniger  Sicherheit ¬
  zu  gewähren,  als  in  dem  anderen.
Unserer  Auffassung  entsprechend  schreibt  die  Basilikenscholie  62):
Tnusiooa,  brl  h    ß  og  uvog
doxcl  ooog  vai  αh    o  ai  o  os6aér ¬
  ris  avig  vorideoa  rà  ißénra  nal  a  a,
o    o  poarооiау  уаBваоооа  ооа  вонвоу  наоу,  o
00)  1.5  pr.  D.  in  quib.  caus.  pign.  (20.  2),  cf.  Schol.  10  fin.  zu  Basil.  XXV,
1  c.  11  §.  5  (Heimb.  III,  p.  59).  —  Nach  dieser  Scholie  wäre  obiges  Bruchstück ¬
  aus  Marcian's  lib.  singular.  Antipapiniani,  eine  Ueberschrift,  die  von  den
Compilatoren  vielleicht  mit  Rücksicht  auf  const.  Deo  auct.  §.  6  geändert  ist.
62)  Schol.  10  fin.  zu
—  —  61)  1.  2  D.  in  quib.  caus.  pign.  (20.  2).  —  —
YY
Basil.  AXV,  1  c.  11  §.  5  (Heimb.  III,  p.  59):  Nota  eum,  qui  conduxit  a
coeniculario,  videri  tacite  et  ipsi  coeniculario  et  domino  aedium  invecta
et  illata  pignori  obligare,  nec  vero  eum,  qui  gratuitam  habitationem  ab
eo  accepit,  ut  ait  Marcianus  lib.  20  tit.  2  Antipapiniani  dig.  5,
            
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