Volltext : ¬Die Grundlehren der Cession (1)

Sechstes  Kapitel.
152
contrario,  daß  der  Aftervermiether  bei  dem  mit  dem  Aftermiether  über
dessen  Hausrath  stillschweigend  abgeschlossenen  Pfandpactum  für  sich
selbst  gehandelt,  mithin  —  wie  Ulpian  bestätigt  —  nur  zur  Sicherung
seiner  eignen  Aftermiethforderung  eine  Pfandklage  gegen  den  Aftermiether ¬
  begründet  habe.
Indem  es  aber  auch  ferner  heißt:  was  stillschweigend  von  dem
Aftervermiether  mit  dem  Aftermiether  ausgemacht  sei,  daß  die  invecta
et  illata  des  Aftermiethers  nur  bis  zur  Aftermiethsumme  eingesetzt
sein  sollten,  das  (hoc)  sei  stillschweigend  von  demselben  Afterbermiether ¬
  auch  mit  dem  ersten  Vermiether  ausgemacht  worden,  so  daß
dem  ersten  Vermiether  nicht  das  fremde  Pfandpactum  des  Aftervermiethers ¬
  (mit  dem  Aftermiether),  sondern  sein  eignes  Pfandpactum
(mit  dem  Aftervermiether)  nütze:  so  ist  damit  bestimmt  worden,  daß
die  Pfandklage  des  ersten  Vermiethers  nicht  vermöge  wirklicher
oder  fingirter  Cession  auf  das  fremde  Pfandpactum  des  Aftervermiethers ¬
  mit  dem  Aftermiether,  sondern  vermöge  stillschweigender ¬
  Afterverpfändung  auf  das  eigne  Pfandpactum  mit  dem
Aftervermiether  zu  stützen  sei.
Ulpian  entscheidet  also:  das  durch  den  Aftervermiether  vermittelte
Verpfändetsein  der  invecta  et  illata  des  Aftermiethers  an  den  ersten
Vermiether  sei  so  zu  denken,  daß  der  Aftermiether  seine  Sachen  stillschweigend ¬
  dem  Aftervermiether  für  den  Aftermiethzins  zum  Pfande
eingesetzt,  und  der  Aftervermiether  sein  stillschweigendes  Pfandrecht
an  den  Sachen  des  Aftermiethers  stillschweigend  dem  ersten  Vermiether
für  den  ersten  Miethzins  verpfändet  habe.
In  Betreff  unserer  Streitfragen  ergiebt  sich  nun:
1.  Gegenstand  des  Afterpfandrechts  ist  das  Pfandrecht,  nicht
die  verpfändete  Sache,  obgleich  uns  auch  bei  Ulpian  der  ungenaue
Redegebrauch  begegnet,  die  invecta  et  illata  des  Aftermiethers  außer
dem  Aftervermiether  auch  dem  ersten  Vermiether  pfandrechtlich  verhaftet ¬
  erscheinen  zu  lassen;  denn  da,  wo  es  auf  genauere  Begriffsbestimmung ¬
  ankommt,  sagt  Ulpian  ausdrücklich,  der  erste  Vermiether  sei
nicht  derjenige,  dem  die  Sachen  (res)  verpfändet  worden,  sondern
ein  Anderer,  ein  solcher  nämlich,  dem  nur  ein  Pfandrecht  an
den  Sachen  in  Pfand  gegeben  sei.  Weil  die  Sachen  lediglich  dem
Aftervermiether  verpfändet  sind,  so  soll  auch  dieser  allein  nach  Zahlung
der  Aftermiethschuld  der  pignoratitia  actio  des  Aftermiethers
unterliegen.  Weil  dagegen  der  Begriff  der  Pfandrechts  verpfändun
mit  sich  bringt,  daß  das  Pfandrecht  des  ersten  Vermiethers  nicht  über
das  Pfandrecht  des  zweiten  Vermiethers  hinausreicht  (in  eam  dunso ¬
  muß
taxat  summam  —  in  quam  coenaculum  conduxi)
dasselbe  auch  ganz  hinwegfallen,  wenn  der  Miether  jedes  Pfandrechts
            
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