Sechstes Kapitel.
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contrario, daß der Aftervermiether bei dem mit dem Aftermiether über
dessen Hausrath stillschweigend abgeschlossenen Pfandpactum für sich
selbst gehandelt, mithin — wie Ulpian bestätigt — nur zur Sicherung
seiner eignen Aftermiethforderung eine Pfandklage gegen den Aftermiether ¬
begründet habe.
Indem es aber auch ferner heißt: was stillschweigend von dem
Aftervermiether mit dem Aftermiether ausgemacht sei, daß die invecta
et illata des Aftermiethers nur bis zur Aftermiethsumme eingesetzt
sein sollten, das (hoc) sei stillschweigend von demselben Afterbermiether ¬
auch mit dem ersten Vermiether ausgemacht worden, so daß
dem ersten Vermiether nicht das fremde Pfandpactum des Aftervermiethers ¬
(mit dem Aftermiether), sondern sein eignes Pfandpactum
(mit dem Aftervermiether) nütze: so ist damit bestimmt worden, daß
die Pfandklage des ersten Vermiethers nicht vermöge wirklicher
oder fingirter Cession auf das fremde Pfandpactum des Aftervermiethers ¬
mit dem Aftermiether, sondern vermöge stillschweigender ¬
Afterverpfändung auf das eigne Pfandpactum mit dem
Aftervermiether zu stützen sei.
Ulpian entscheidet also: das durch den Aftervermiether vermittelte
Verpfändetsein der invecta et illata des Aftermiethers an den ersten
Vermiether sei so zu denken, daß der Aftermiether seine Sachen stillschweigend ¬
dem Aftervermiether für den Aftermiethzins zum Pfande
eingesetzt, und der Aftervermiether sein stillschweigendes Pfandrecht
an den Sachen des Aftermiethers stillschweigend dem ersten Vermiether
für den ersten Miethzins verpfändet habe.
In Betreff unserer Streitfragen ergiebt sich nun:
1. Gegenstand des Afterpfandrechts ist das Pfandrecht, nicht
die verpfändete Sache, obgleich uns auch bei Ulpian der ungenaue
Redegebrauch begegnet, die invecta et illata des Aftermiethers außer
dem Aftervermiether auch dem ersten Vermiether pfandrechtlich verhaftet ¬
erscheinen zu lassen; denn da, wo es auf genauere Begriffsbestimmung ¬
ankommt, sagt Ulpian ausdrücklich, der erste Vermiether sei
nicht derjenige, dem die Sachen (res) verpfändet worden, sondern
ein Anderer, ein solcher nämlich, dem nur ein Pfandrecht an
den Sachen in Pfand gegeben sei. Weil die Sachen lediglich dem
Aftervermiether verpfändet sind, so soll auch dieser allein nach Zahlung
der Aftermiethschuld der pignoratitia actio des Aftermiethers
unterliegen. Weil dagegen der Begriff der Pfandrechts verpfändun
mit sich bringt, daß das Pfandrecht des ersten Vermiethers nicht über
das Pfandrecht des zweiten Vermiethers hinausreicht (in eam dunso ¬
muß
taxat summam — in quam coenaculum conduxi)
dasselbe auch ganz hinwegfallen, wenn der Miether jedes Pfandrechts