Volltext : ¬Die Grundlehren der Cession (1)

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Ahkündigung.
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der  Cession  bestehen  in  der  Lehre  von  der  Cessionsform
Die  Grundl
ehren
wirkliche  und  fingirte  Cession  —  und  in  der  Lehre  von  dem  Klagerechte  des
Cessionars  —  directe  Klage  im  fremden  und  abgeleitete  Klage  im  eignen  Namen ¬
  —.  Die  erste  Lehre  wird  im  vorliegenden  ersten,  die  zweite  Lehre  in  dem
unter  der  Presse  befindlichen  zweiten  Theile  dieses  Werks  behandelt.
Der  erste  Theil  zerfällt  in  zwei  Abtheilungen  von  der  wirklichen  und  fingirten ¬
  Cession.  Hinsichtlich  der  wirklichen  Cession  wird  vorzugsweise  erörtert
wiefern  dieselbe  den  Cessionar  befähigt,  sowohl  direct  im  Namen  des  Cedenten,
als  utiliter  im  eignen  Namen  zu  klagen,  wiefern  sie  einer  causa  bedarf  (vor
und  nach  der  lex  Anastasiana),  und  wegen  Unmöglichkeit  des  aufgetragenen
agere  ungültig,  sowie  bei  Forderungsübertragungen  zu  Pfand  und  Nießbrauch
unanwendbar  ist.  Dabei  wird  genauer  die  Lehre  vom  Pfandrealcontract  und
Pfandpactum,  vom  Forderungspfandrechte,  Afterpfandrechte  und  den  dem  Sachpfandgläubiger ¬
  außer  der  vindicatio  aus  dem  Rechte  des  Verpfänders  gegebenen ¬
  utiles  actiones  erörtert.  —  Die  zweite  Abtheilung  weist  nach,  daß  die
Cessionsdichtung  gebraucht  wird,  um  dem  Quasicessionar  gleich  dem  wirklichen
Cessionar  utiles  actiones  im  eignen  Namen  zu  verschaffen,  daß  sie  zu  dem
Ende  bald  in  die  Gegenwart,  bald  in  die  Vergangenheit  verlegt  wird  und  im
letzteren  Falle  ohne  Weiteres  als  durch  den  Inbegriff  der  zur  wirklichen  Cession
verpflichtenden  Thatumstände  bewirkt  gilt.  Die  Untersuchung,  unter  welchen
Voraussetzungen  das  Letztere  Statt  finde,  führt  dann  zur  Darstellung  aller  derartigen ¬
  auf  fingirter  Cession  beruhenden  Rechtsverhältnisse,  wie  sie  namentlich
vorkommen  bei  mehreren  geradezu  auf  Cession  abzweckenden  Geschäften,  bei  dem
Pfandverkaufe  des  Pfandgläubigers,  bei  der  litisaestimatio,  der  adjudicatio,
der  s.  g.  hypothekarischen  Succession  (zu  Schutz  und  Stärkung  von  Eigenthum
und  zu  Schutz  und  Stärkung  von  Pfandrecht  —  jus  offer.  et  succed.  —),  bei
der  Abfindung  bevorzugter  Handschriftsgläubiger  durch  einfache  Handschriftsgläubiger, ¬
  bei  der  Regreßnahme  der  Solidar=  und  Correalschuldner,  bei  der
Stellvertretung  in  Eingehung  von  Verträgen  und  vertragsähnlichen  Obligationen, ¬
  bei  denjenigen  Klagen,  welche  der  zur  Restitution  der  Erbschaft  verpflichtete
Erbschaftsbesitzer  dem  Erbberechtigten  zu  cediren  hat,  endlich  in  verschiedenen
nicht  unter  eine  gleichartige  Gruppe  zu  bringenden  Fällen.
Der  zweite  Theil  wird  die  Unterschiede  des  directe  agere  alieno  nomine
und  des  utiliter  agere  suo  nomine  in  allen  Einzelnheiten  auseinandersetzen
und  darthun,  daß  das  heutige  Recht  nur  die  letztere  Klagform  kennt  und  durch
Anwendung  derselben  mit  Beiseitlassung  aller  auf  die  erstere  Klagform  bezüglichen ¬
  Rechtssätze  durchgängig  zu  folgerichtigen,  einfachen  und  praktisch  brauchbaren ¬
  Ergebnissen  gelangt.
            
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