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Ahkündigung.
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der Cession bestehen in der Lehre von der Cessionsform
Die Grundl
ehren
wirkliche und fingirte Cession — und in der Lehre von dem Klagerechte des
Cessionars — directe Klage im fremden und abgeleitete Klage im eignen Namen ¬
—. Die erste Lehre wird im vorliegenden ersten, die zweite Lehre in dem
unter der Presse befindlichen zweiten Theile dieses Werks behandelt.
Der erste Theil zerfällt in zwei Abtheilungen von der wirklichen und fingirten ¬
Cession. Hinsichtlich der wirklichen Cession wird vorzugsweise erörtert
wiefern dieselbe den Cessionar befähigt, sowohl direct im Namen des Cedenten,
als utiliter im eignen Namen zu klagen, wiefern sie einer causa bedarf (vor
und nach der lex Anastasiana), und wegen Unmöglichkeit des aufgetragenen
agere ungültig, sowie bei Forderungsübertragungen zu Pfand und Nießbrauch
unanwendbar ist. Dabei wird genauer die Lehre vom Pfandrealcontract und
Pfandpactum, vom Forderungspfandrechte, Afterpfandrechte und den dem Sachpfandgläubiger ¬
außer der vindicatio aus dem Rechte des Verpfänders gegebenen ¬
utiles actiones erörtert. — Die zweite Abtheilung weist nach, daß die
Cessionsdichtung gebraucht wird, um dem Quasicessionar gleich dem wirklichen
Cessionar utiles actiones im eignen Namen zu verschaffen, daß sie zu dem
Ende bald in die Gegenwart, bald in die Vergangenheit verlegt wird und im
letzteren Falle ohne Weiteres als durch den Inbegriff der zur wirklichen Cession
verpflichtenden Thatumstände bewirkt gilt. Die Untersuchung, unter welchen
Voraussetzungen das Letztere Statt finde, führt dann zur Darstellung aller derartigen ¬
auf fingirter Cession beruhenden Rechtsverhältnisse, wie sie namentlich
vorkommen bei mehreren geradezu auf Cession abzweckenden Geschäften, bei dem
Pfandverkaufe des Pfandgläubigers, bei der litisaestimatio, der adjudicatio,
der s. g. hypothekarischen Succession (zu Schutz und Stärkung von Eigenthum
und zu Schutz und Stärkung von Pfandrecht — jus offer. et succed. —), bei
der Abfindung bevorzugter Handschriftsgläubiger durch einfache Handschriftsgläubiger, ¬
bei der Regreßnahme der Solidar= und Correalschuldner, bei der
Stellvertretung in Eingehung von Verträgen und vertragsähnlichen Obligationen, ¬
bei denjenigen Klagen, welche der zur Restitution der Erbschaft verpflichtete
Erbschaftsbesitzer dem Erbberechtigten zu cediren hat, endlich in verschiedenen
nicht unter eine gleichartige Gruppe zu bringenden Fällen.
Der zweite Theil wird die Unterschiede des directe agere alieno nomine
und des utiliter agere suo nomine in allen Einzelnheiten auseinandersetzen
und darthun, daß das heutige Recht nur die letztere Klagform kennt und durch
Anwendung derselben mit Beiseitlassung aller auf die erstere Klagform bezüglichen ¬
Rechtssätze durchgängig zu folgerichtigen, einfachen und praktisch brauchbaren ¬
Ergebnissen gelangt.