Objekt : Gerichtliches Verfahren in Streitsachen nach der österr. allgem. Gerichts- und Konkursordnung vom 1. Mai 1781 (2)

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Gesez  über  die
§.  163.
In  besonders  wichtigen  oder  verwikelten  Fällen  kann  der  Vorsizende
eine  allgemeine  Diskussion  der  Abstimmung  vorausgehen  lassen.  Auch  kann
er  in  Angelegenheiten,  worüber  einer  der  Stimmführer  vorzüglich  nähere
Aufklärung  zu  geben  im  Stande  ist,  diesen  nach  dem  Referenten  und  Koreferenten ¬
  zuerst  vernehmen.
§.  164.
Die  Stimmführenden  haben  ihre  Aufmerksamkeit  ungetheilt  auf  den
Gegenstand  der  Berathschlagung  zu  richten,  während  derselben  keine  anderen
Geschäfte  vorzunehmen,  ihre  Meinung  nach  Gewissen  und  eigener  Uiberzeugung ¬
  oder  Uibereilung,  Leidenschaft  oder  Nebenabsicht  freimüthig  abzugeben,
anzügliche  Bemerkungen  über  die  Anträge  anderer  Stimmführer,  und  Wiederholungen ¬
  bereits  angeführter  Gründe  zu  vermeiden,  und  auf  einer  von
einem  anderen  Rathe  oder  dem  Vorsizenden  widerlegten  Behauptung  gegen
eigene  bessere  Uiberzeugung  nicht  zu  verharren,
§.  165.
Die  Stimmführer  dürfen  in  der  Ausführung  der  Gründe  für  ihre  Meinung ¬
  nicht  unterbrochen  werden.  Nur  über  irrige  thatsächliche  Voraussezungen ¬
  ist  der  Referent  verpflichtet,  sogleich  die  erforderliche  Aufklärung  aus
den  Akten  zu  ertheilen.
§.  166.
Der  Vorsizende  darf  die  Freiheit  der  Meinung  nicht  beschränken,  und
seine  Ansicht  erst  nach  geendeter  Abstimmung  aussprechen.
Er  hat  Uibereilung ¬
  eben  so  wenig,  als  zweklose  Weitläufigkeit  zu  dulden;  zum  Vortrage
nicht  gehörig  vorbereitete  oder  mit  den  nöthigen  Aktenstüken  nicht  versehene
Referate  zurükzuweisen  und  für  Ordnung,  Ernst  und  Anstand  in  der  Bergthung ¬
  zu  sorgen.  Sind  bei  der  Berathschlagung  Thatumstände,  die  er  entscheidend ¬
  findet,  übergangen  oder  unrichtig  dargestellt  worden,  so  hat  er  seine
Bemerkungen  darüber  den  Stimmführern  mitzutheilen  und  nöthigenfalls
die  Umfrage  zu  erneuern.
Außer  diesem  Falle  soll  er  die  Räthe,  die  bereits  ihre  Meinung  mit
Bestimmtheit  geäußert  haben,  zu  einer  neuerlichen  Abstimmung  nicht  auffordern. ¬
  Es  steht  ihm  jedoch  frei,  die  Gründe,  aus  welchen  nach  seiner  Meinung ¬
  ein  anderer  Beschluß  hätte  gefaßt  werden  sollen,  zu  Protokoll  zu  geben.
§.  167.
Ist  eine  Rechtssache  so  verwikelt  oder  ihre  Beurtheilung  so  schwierig,
daß  einer  oder  mehrere  der  Stimmführer  sich  nicht  augenbliklich  zu  entscheiden ¬
  getrauen,  so  ist  ihnen  zu  längerer  Uiberlegung  und  eigener  Durchlesung
der  Akten  die  nöthige  Zeit  zu  gonnen  und  bei  einer  der  folgenden  Sizungen ¬
  die  Berathung  in  Gegenwart  der  nemlichen  Räthe  zu  erneuern  und
zu  beendigen.
§.  168.
Den  Beschluß  hat  der  Vorsizende  nach  der  Meinung
zu  fassen,  über
welche  alle  Stimmführer  oder  die  größere  Zahl  derselben  vollkommen  einig  sind.
            
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