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Gesez über die
§. 163.
In besonders wichtigen oder verwikelten Fällen kann der Vorsizende
eine allgemeine Diskussion der Abstimmung vorausgehen lassen. Auch kann
er in Angelegenheiten, worüber einer der Stimmführer vorzüglich nähere
Aufklärung zu geben im Stande ist, diesen nach dem Referenten und Koreferenten ¬
zuerst vernehmen.
§. 164.
Die Stimmführenden haben ihre Aufmerksamkeit ungetheilt auf den
Gegenstand der Berathschlagung zu richten, während derselben keine anderen
Geschäfte vorzunehmen, ihre Meinung nach Gewissen und eigener Uiberzeugung ¬
oder Uibereilung, Leidenschaft oder Nebenabsicht freimüthig abzugeben,
anzügliche Bemerkungen über die Anträge anderer Stimmführer, und Wiederholungen ¬
bereits angeführter Gründe zu vermeiden, und auf einer von
einem anderen Rathe oder dem Vorsizenden widerlegten Behauptung gegen
eigene bessere Uiberzeugung nicht zu verharren,
§. 165.
Die Stimmführer dürfen in der Ausführung der Gründe für ihre Meinung ¬
nicht unterbrochen werden. Nur über irrige thatsächliche Voraussezungen ¬
ist der Referent verpflichtet, sogleich die erforderliche Aufklärung aus
den Akten zu ertheilen.
§. 166.
Der Vorsizende darf die Freiheit der Meinung nicht beschränken, und
seine Ansicht erst nach geendeter Abstimmung aussprechen.
Er hat Uibereilung ¬
eben so wenig, als zweklose Weitläufigkeit zu dulden; zum Vortrage
nicht gehörig vorbereitete oder mit den nöthigen Aktenstüken nicht versehene
Referate zurükzuweisen und für Ordnung, Ernst und Anstand in der Bergthung ¬
zu sorgen. Sind bei der Berathschlagung Thatumstände, die er entscheidend ¬
findet, übergangen oder unrichtig dargestellt worden, so hat er seine
Bemerkungen darüber den Stimmführern mitzutheilen und nöthigenfalls
die Umfrage zu erneuern.
Außer diesem Falle soll er die Räthe, die bereits ihre Meinung mit
Bestimmtheit geäußert haben, zu einer neuerlichen Abstimmung nicht auffordern. ¬
Es steht ihm jedoch frei, die Gründe, aus welchen nach seiner Meinung ¬
ein anderer Beschluß hätte gefaßt werden sollen, zu Protokoll zu geben.
§. 167.
Ist eine Rechtssache so verwikelt oder ihre Beurtheilung so schwierig,
daß einer oder mehrere der Stimmführer sich nicht augenbliklich zu entscheiden ¬
getrauen, so ist ihnen zu längerer Uiberlegung und eigener Durchlesung
der Akten die nöthige Zeit zu gonnen und bei einer der folgenden Sizungen ¬
die Berathung in Gegenwart der nemlichen Räthe zu erneuern und
zu beendigen.
§. 168.
Den Beschluß hat der Vorsizende nach der Meinung
zu fassen, über
welche alle Stimmführer oder die größere Zahl derselben vollkommen einig sind.