Volltext : ¬Das Allgemeine Sportelgesetz in der Redaktion vom 16. Juni 1887 sammt den ergangenen Vollzugsvorschriften

Einleitung.
2.  Gebühren  im  Gebiete  der  nichtstreitigen  Rechtspflege.
Die  Notariatssporteln  sind,  wie  bereits  bemerkt,  durch  besonderes
Gesetz  geregelt  (Ges.  v.  8.  Juni  1883).  Damit  ist  ein  großer  Theil
der  Gebühren  in  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  aus  dem  Sportelgesetze ¬
  ausgeschieden,  und  zwar  nicht  blos  die  Gebühren  im  Vormundschaftswesen ¬
  und  in  Theilungssachen,  sondern  auch
die  Mehrzahl  der  Gebühren  für  Bestätigung  von  Verträgen
(Abfertigungs=,  Adoptions=  und  Einkindschaftsverträge  2c.).  Das
Sportelgesetz  enthält  daher  in  dieser  Richtung  nur  noch  einzelne
Ergänzungen  in  den  Tarifnummern:  6  Aufnahme  von  Urkunden,
14  Beschwerden,  20  Eid,  25  Fideicommisse,  46  Legitimation  wegen
unehelicher  Geburt,  78  Unterpfandssachen  für  exemte  Güter,  83  Verträge, ¬
  91  Wechselprotest.
Ferner  gehören  hierher  die  Registergebühren:  Tarif=Nr.  1
Adelsmatrikel,  34  Handelsregister,  61  Register  zur  Wahrung  der
Vorrechte  im  Konkurs,  70  Staatsschuldscheine  auf  den  Inhaber.
Die  übrigen  Registergebühren  sind  theils  in  besonderen  Gesetzen
geordnet,  theils  fließen  sie,  wie  die  Gebühren  für  die  Führung  der
öffentlichen  Bücher,  in  die  Gemeindekassen.
3.  Verwaltungsgebühren.
Die  Verwaltungsgebühren  sind  das  eigentliche  Gebiet  des
Sportelgesetzes.  Der  Tarif  geht  übrigens  hiebei  nicht  in  systematischer ¬
  Weise  vor,  er  enthält  vielmehr  eine  bunte  Reihe  von  Gebühren
für  Bestätigungen,  Prüfungen,  Bestallungen,  Konzessionen,  Kognitionen, ¬
  Dispensationen  u.  dergl.,  welche  sich  mehr  historisch  erklären
und  nach  Zweckmäßigkeitsgründen  aufgestellt  sind.  Generelle  Gebühren, ¬
  wie  der  Eingabenstempel,  die  Protocollgebühren  und  die
Endentschließungsgebühren,  kennt  der  Tarif  nicht,  er  knüpft  die
Sporteln  vielmehr  an  einzelne,  speziell  bezeichnete
Thätigkeiten  der  Behörden  an.  Für  das  praktische  Bedürfniß ¬
  dürfte  es  sich  daher  anstatt  einer  wissenschaftlichen  Gruppirung
hier  mehr  empfehlen,  diese  Gebühren  nach  den  einzelnen  Departements, ¬
  in  welchen  sie  erhoben  werden,  zusammenzustellen.
            
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