Volltext : ¬Das Allgemeine Sportelgesetz in der Redaktion vom 16. Juni 1887 sammt den ergangenen Vollzugsvorschriften

Einleitung.
Unter  Verkehrssteuern  versteht  man  solche  Abgaben,  welche  vom
Verkehre  mit  Vermögenswerthen  im  Anschlusse  an  einzelne  Verkehrswerden. ¬
  Diese  Art  von  Steuern  ist  unserer  Gesetzakte ¬
  erhober
gebung  nicht  fremd.  Schon  die  älteren  Acciseordnungen  und  Accisegesetze ¬
  enthielten  eine  Reihe  solcher  Abgaben,  welche  sich  allerdings
im  Laufe  der  Zeit  immer  mehr  reduzirten,  so  daß  nur  noch  die
Accise  von  Liegenschaftsveräußerungen  und  die  Accise  von  Lotterien
Theatern  und  ausgestellten  Seltenheiten  übrig  geblieben  sind.  Diese
sind  in  dem  Accisegesetz  vom  18.  Juli  1824  enthalten.  Die  Sportelgesetze ¬
  von  1881  und  1887  haben  nunmehr  sowohl  den  Verkehr
mit  liegenschaftlichem  Vermögen,  als  namentlich  den  Mobiliarverkehr
noch  weiter  zur  Steuerleistung  herangezogen,  und  es  lassen  sich
die  im  Tarife  enthaltenen  Verkehrssteuern  in  folgende  Gruppen
eintheilen:
a)  Steuern  auf  den  Verkehr  mit  Liegenschaften.
Das  Accise=Gesetz  vom  18.  Juli  1824  belegt  den  Eigenthumserwerb ¬
  an  liegenschaftlichem  Vermögen  bei  Kauf  und  Tausch,  bezw.
Hingabe  an  Zahlungsstatt  mit  der  Verkehrssteuer  (Accise).  Da
jedoch  kein  innerer  Grund  vorliegt,  den  sonstigen  Erwerb  von  Liegenschaften ¬
  frei  zu  lassen,  so  hat  schon  die  frühere  Gesetzgebung  dahin ¬
  geführt,  den  Eigenthumsübergang  auf  den  Todesfall  mit  einer
Gebühr  zu  belegen,  welche  vorwiegend  den  Charakter  einer  Steuer
hatte,  und  das  Gesetz  vom  24.  März  1881,  betr.  die  Erbschaftsund ¬
  Schenkungssteuer,  hat  diese  Steuer  weiter  ausgebildet,  auch  auf
die  Schenkungen  unter  Lebenden  ausgedehnt.  Es  wären  daher  für
das  Sportelgesetz  noch  die  Erwerbungen  durch  Ehe=,  Erb=,  Erbtheilungsvertrag, ¬
  Heirathsgutbestellung,  Vermögensübergabe,  Zwangsenteignung ¬
  und  gerichtliche  Zusprechung  zu  berücksichtigen  gewesen.
Da  es  jedoch  unbillig  schien,  solche  Erwerbungen  unter  Lebenden  zu
besteuern,  welche  nach  dem  Erbschaftssteuergesetze  auf  den  Todesfall
steuerfrei  gelassen  sind,  so  wurde  mit  Ausnahme  der  Zwangsenteignung ¬
  (Tarifnummer  49)  darauf  verzichtet,  die  genannten  Erwerbungen ¬
  heranzuziehen.  Die  gerichtliche  Zusprechung  kommt  so  selten
vor  und  hat  schon  so  erhebliche  sonstige  Kosten  im  Gefolge,  daß  auch
von  ihr  abgesehen  wurde.
            
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