Volltext : Bauer, Josef: ¬Die Jagdgesetze Preussens

Jagdscheingesetz  vom  31.  Juli  1895.  §  5.
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Anwendung  kommt.
Aber  auch  den  Aufsichtsorganen,  den  Forstschutzbeamten, ¬
  Gendarmen
usw.  wird  das  Leben  leichter  gemacht,  denn  sie
wissen  sogleich,  ob  jemand  höchstens  wegen  Vergessens  seines  Jagdscheines ¬
  gefaßt  werden  kann.  Schließlich  will  ich  nur  noch  anführen
daß  vielleicht  mancher,  der  sich  nicht  reines  Gewissens  fühlt,  oder  der
füglich  etwas  Besseres  tun  könnte,  als  auf  die  Jagd  zu  gehen,  die
Hand  vom  Jagdschein  läßt,  wenn  er  weiß,  daß  seine  Handlungsweise
allgemeiner  Beurteilung  unterliegt.  (D.  J.  Z.
16.  Ein  Antrag,  die  Jagdscheingebühr  den  Eingesessenen  in
Ostfriesland  behufs  Ausübung  der  im  §  13  der  hannoverschen  Jagdordnung ¬
  gedachten  Wasservögeljagd  im  Dürftigkeitsfalle  ganz  oder
teilweise  zu  erlassen,  wurde  allseitig  abgelehnt.
Wann  ist  ein  Jagdschein  unentgeltlich  zu  erteilen?
§  5.  Von  der  Entrichtung  der  Jagdscheinabgabe  sind  befreit:
Die  auf  Grund  des  §  23  des  Forstdiebstahlgesetzes  vom  15.  April
1878  (Ges.  S.  S.  222)  beeidigten,  sowie  diejenigen  Personen,  welche
sich  in  der  für  den  Staatsforstdienst  vorgeschriebenen  Ausbildung  befinden. ¬
  Der  unentgeltlich  erteilte  Jagdschein  genügt  nicht,  um  die
Jagd  auf  eigenem  oder  gepachtetem  Grund  und  Boden  oder  auf  solchen
Grundstücken  auszuüben,  auf  welchen  von  dem  Jagdscheininhaber
außerhalb  seines  Dienstbezirks  die  Jagd  gepachtet  worden  ist.
Die  Unentgeltlichkeit  ist  auf  dem  Jagdschein  zu  vermerken.
1.  Die  „Begründung"  zu  §  5  lautet:
„Wenn  es  schon  dem  in  dem  größten  Teile  der  Monarchie
geltenden  Rechte  entspricht,  daß  die  beeidigten  Forst=  und  Jagdbeamten, ¬
  zu  deren  Dienstberuf  die  Jagd  und  der  Jagdschutz  gehört,
von  der  Jagdscheingebühr  befreit  sind,  so  rechtfertigt  dies  die  höhere
Gebühr  um  so  mehr.  Die  Ausdehnung  dieser  Befreiung  auf  diejenigen, ¬
  welche  sich  in  der  Ausbildung  für  diesen  Beruf,  wie  sie  für
die  Staatsforstbeamten  vorgeschrieben  ist,  befinden,  war  schon  in  der
Jagdordnung  von  1883  vorgesehen.  Dagegegen  liegt  kein  genügender
Grund  vor,  diese  Vergünstigung  auch  in  denjenigen  Fällen  zu
gewähren,  wo  die  gedachten  Beamten  die  Jagd  lediglich  zu  ihrem
Vergnügen  ausüben.“
2.
Man  erachtete  es  als  der  Billigkeit  entsprechend,  daß  den  im
königlichen  oder  Kommunaldienste  angestellten  Forst-  und  Jagdbeamten,
sowie  den  vereideten  Privatforst-  und  Jagdbedienten,  solange  sie  sich
noch  im  Forst=  bzw.  Jagddienste  befinden,  zur  Ausübung  der  Jagd
in  ihren  Schutzbezirken  unentgeltliche  Jagdscheine  zu  erteilen  wären,
weil  diese  Personen  nicht  bloß  zum  Vorteile  ihrer  Dienstherren,  sondern
auch  zur  Wahrung  der  allgemeinen  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit
mit  der  Verpflichtung  angestellt  wären,  Verletzungen  des  Eigentums
zu  verhüten  und  die  übermäßige  Vermehrung  des  Wildstandes  durch
dessen  Abschießen  zu  verhindern.
Ein  Reskript  vom  6.  Mai  1850  besagt:  Die  den  unteren  (staatlichen) ¬
  Forstbeamten  zu  erteilenden  unentgeltlichen  Jagdscheine  sollen
            
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