Jagdscheingesetz vom 31. Juli 1895. § 5.
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Anwendung kommt.
Aber auch den Aufsichtsorganen, den Forstschutzbeamten, ¬
Gendarmen
usw. wird das Leben leichter gemacht, denn sie
wissen sogleich, ob jemand höchstens wegen Vergessens seines Jagdscheines ¬
gefaßt werden kann. Schließlich will ich nur noch anführen
daß vielleicht mancher, der sich nicht reines Gewissens fühlt, oder der
füglich etwas Besseres tun könnte, als auf die Jagd zu gehen, die
Hand vom Jagdschein läßt, wenn er weiß, daß seine Handlungsweise
allgemeiner Beurteilung unterliegt. (D. J. Z.
16. Ein Antrag, die Jagdscheingebühr den Eingesessenen in
Ostfriesland behufs Ausübung der im § 13 der hannoverschen Jagdordnung ¬
gedachten Wasservögeljagd im Dürftigkeitsfalle ganz oder
teilweise zu erlassen, wurde allseitig abgelehnt.
Wann ist ein Jagdschein unentgeltlich zu erteilen?
§ 5. Von der Entrichtung der Jagdscheinabgabe sind befreit:
Die auf Grund des § 23 des Forstdiebstahlgesetzes vom 15. April
1878 (Ges. S. S. 222) beeidigten, sowie diejenigen Personen, welche
sich in der für den Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung befinden. ¬
Der unentgeltlich erteilte Jagdschein genügt nicht, um die
Jagd auf eigenem oder gepachtetem Grund und Boden oder auf solchen
Grundstücken auszuüben, auf welchen von dem Jagdscheininhaber
außerhalb seines Dienstbezirks die Jagd gepachtet worden ist.
Die Unentgeltlichkeit ist auf dem Jagdschein zu vermerken.
1. Die „Begründung" zu § 5 lautet:
„Wenn es schon dem in dem größten Teile der Monarchie
geltenden Rechte entspricht, daß die beeidigten Forst= und Jagdbeamten, ¬
zu deren Dienstberuf die Jagd und der Jagdschutz gehört,
von der Jagdscheingebühr befreit sind, so rechtfertigt dies die höhere
Gebühr um so mehr. Die Ausdehnung dieser Befreiung auf diejenigen, ¬
welche sich in der Ausbildung für diesen Beruf, wie sie für
die Staatsforstbeamten vorgeschrieben ist, befinden, war schon in der
Jagdordnung von 1883 vorgesehen. Dagegegen liegt kein genügender
Grund vor, diese Vergünstigung auch in denjenigen Fällen zu
gewähren, wo die gedachten Beamten die Jagd lediglich zu ihrem
Vergnügen ausüben.“
2.
Man erachtete es als der Billigkeit entsprechend, daß den im
königlichen oder Kommunaldienste angestellten Forst- und Jagdbeamten,
sowie den vereideten Privatforst- und Jagdbedienten, solange sie sich
noch im Forst= bzw. Jagddienste befinden, zur Ausübung der Jagd
in ihren Schutzbezirken unentgeltliche Jagdscheine zu erteilen wären,
weil diese Personen nicht bloß zum Vorteile ihrer Dienstherren, sondern
auch zur Wahrung der allgemeinen öffentlichen Ordnung und Sicherheit
mit der Verpflichtung angestellt wären, Verletzungen des Eigentums
zu verhüten und die übermäßige Vermehrung des Wildstandes durch
dessen Abschießen zu verhindern.
Ein Reskript vom 6. Mai 1850 besagt: Die den unteren (staatlichen) ¬
Forstbeamten zu erteilenden unentgeltlichen Jagdscheine sollen