Objekt : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (1)

Nachtrag.
Zu  §  20,  Anm.  6,  S.  86:
Allg.  Verf.  d.  pr.  M.  f.  H.  u.  G.  v.  27.  December  1897  (Min.Bl. -
  1898,  S.  14).:
Nach  Ziff.  46  d.  Ausf.=Anw.  v.  4.  September  1869  u.  19.  Juli
1884  hat  die  Beschlußbehörde  erster  Instanz  von  dem  ihr  zugefertigten  ReHrr. ¬

kucsbescheide  Ausfertigung  sowohl  dem  Unternehmer  als  auch  denjenigen
Gegnern  mitzutheilen,  die  an  dem  Rekursverfahren  Theil  genommen  haben,
wobei  wie  bei  Mittheilung  des  Bescheides  erster  Instanz  nach  der  Vorschrift
in  Ziff.  44  a.  a.  O.  zu  verfahren  ist.
Zu  §  22,  Ziff.  3,  S.  102:
Allg.  Verf.  d.  pr.  M.  f.  H.  u.  G.  v.  14.  April  1898  (Min.=Bl.
S.  99):
Es  wird  bestimmt,  daß  bei  Kochkesseln,  worin  Dampf  aus  Wasser
durch  Einwirkung  von  Feuer  erzeugt  wird,  an  Stelle  des  5  m  hohen,
8  cm  weiten,  in  den  Wasserraum  reichenden  Standrohres  allgemein  gestattet ¬
  werde,  vom  Dampfraume  ausgehende,  nicht  abschließbare  Rohre  in
Heberform  oder  mit  mehreren  auf-  und  absteigenden  Schenkeln  anzuwenden,
deren  aufsteigende  Aeste  zusammen  bei  Wasserfüllung  nicht  über  5  m,  bei
Quecksilberfüllung  nicht  über  0,37  m  Höhe  haben  dürfen,  während  der  lichte
Durchmesser  runder  Rohre  überall  bei  einer  wasserberührten  Heizfläche:
bis  zu  1  qm  mindestens  25  mm
30
„  „  2
11
35
„  „  3
40
„  „  4
45
„  „  5
50
"
55
7,5
"
60
„  „  8,5
65
„  „  10
70
„  „  10,5  75 „

„  „  13
80
über  13
betragen  muß.
            
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