B. Das Zweckverm. I. Arten u Fälle. Sonderzweckverm. §. 439. Cultusv. 505
Dagegen entsteht auf einem anderen Wege
nicht zur Regel?).
als dem der Theilung neben dem gemeinsamen auch für den
Pfarrer sorgenden Pfarrkirchenvermögen ein Sonderzweckvermögen ¬
für den Unterhalt des Pfarrers, welches denn auch
den Anstoß zur Theilung des Kirchenvermögens geben kann.
Beneficien, in Gestalt von Grundstücken vom Bischof an den
Pfarrer zuerst auf Ruf und Widerruf verliehen (Precarien)
werden theils durch Disposition der Bischöfe, theils durch
kirchliche Satzung nachträglich zu Pfründen, welche gleich den
Präbenden der Canoniker ein dem Eigenthum oder Grundstock
nach für den Unterhalt des Geistlichen gehöriges Sonderzweckvermögen, ¬
zugleich aber den Gegenstand eines dem jeweiligen
Geistlichen zustehenden Nießbrauchrechtes bilden 8). Ein solches
Beneficium heißt feudum parochiale. Wird nun von dem allgemeinen ¬
Kirchenvermögen zu dem feudum parochiale noch ein
Theil, etwa des Zehnten, hinzugeschlagen, aus dem übrigen
aber gleichfalls ein feudum gebildet, welches feudum ecclesiasticum ¬
heißt, eigens für die Kirchenfabrik gehört, und ebensowenig ¬
für die Armen als den Bischof etwas übrig läßt, so ist
die Theilung auch des Pfarrkirchenvermögens fertig 9). Kirchenvermögen ¬
im engsten Sinn (bona ecclesiae) ist dann was
für die Kirchenfabrik gehört. —
Endlich aber geschieht es
nicht selten, daß das Pfarrkirchenvermögen nebst den Pfarrpfründen ¬
seine Selbständigkeit verliert, indem die Pfarreien
vom Bischof an Kapitel oder Klöster verliehen und so die
Güter, Einkünfte und Pfründen der Pfarrei zu Bestand7) ¬
Über die Ausnahme in Mexiko, wo namentlich auch die Fabriken der
Pfarrkirchen und die Hospize ihren eigenen Theil bekamen, s. Thomassin
1. c. cap. 23 §. 14.
8) Schulte, Syst. d. Kirchenr. §. 101 §. 102. Eichhorn, Kirchenr.
Bd. 2. S. 743 ff. Von derselben Natur sind die Altarbeneficien, wie
z. B. das Eigenthum an Grundstücken und Renten „dem Altar der hl.
Jungfrau in der Pfarrkirche zu Tübingen, der Ususfruktus daran aber dem
Geistlichen als Officianten des Altars, ihm und seinen Nachfolgern" gehören ¬
soll (Dr. Rud. Roth, Beiträge zur Gesch. der Tübinger Univ. aus
-1867
dem J. 1519, beigefügt dem philos. Doctorenverzeichniß pro 1866S. ¬
41).
9) Thomassin c. 23. §. 12.