fullscreen : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 3, Abt. 2, Lfg 1)

B.  Das  Zweckverm.  I.  Arten  u  Fälle.  Sonderzweckverm.  §.  439.  Cultusv.  505
Dagegen  entsteht  auf  einem  anderen  Wege
nicht  zur  Regel?).
als  dem  der  Theilung  neben  dem  gemeinsamen  auch  für  den
Pfarrer  sorgenden  Pfarrkirchenvermögen  ein  Sonderzweckvermögen ¬
  für  den  Unterhalt  des  Pfarrers,  welches  denn  auch
den  Anstoß  zur  Theilung  des  Kirchenvermögens  geben  kann.
Beneficien,  in  Gestalt  von  Grundstücken  vom  Bischof  an  den
Pfarrer  zuerst  auf  Ruf  und  Widerruf  verliehen  (Precarien)
werden  theils  durch  Disposition  der  Bischöfe,  theils  durch
kirchliche  Satzung  nachträglich  zu  Pfründen,  welche  gleich  den
Präbenden  der  Canoniker  ein  dem  Eigenthum  oder  Grundstock
nach  für  den  Unterhalt  des  Geistlichen  gehöriges  Sonderzweckvermögen, ¬
  zugleich  aber  den  Gegenstand  eines  dem  jeweiligen
Geistlichen  zustehenden  Nießbrauchrechtes  bilden  8).  Ein  solches
Beneficium  heißt  feudum  parochiale.  Wird  nun  von  dem  allgemeinen ¬
  Kirchenvermögen  zu  dem  feudum  parochiale  noch  ein
Theil,  etwa  des  Zehnten,  hinzugeschlagen,  aus  dem  übrigen
aber  gleichfalls  ein  feudum  gebildet,  welches  feudum  ecclesiasticum ¬
  heißt,  eigens  für  die  Kirchenfabrik  gehört,  und  ebensowenig ¬
  für  die  Armen  als  den  Bischof  etwas  übrig  läßt,  so  ist
die  Theilung  auch  des  Pfarrkirchenvermögens  fertig  9).  Kirchenvermögen ¬
  im  engsten  Sinn  (bona  ecclesiae)  ist  dann  was
für  die  Kirchenfabrik  gehört.  —
Endlich  aber  geschieht  es
nicht  selten,  daß  das  Pfarrkirchenvermögen  nebst  den  Pfarrpfründen ¬
  seine  Selbständigkeit  verliert,  indem  die  Pfarreien
vom  Bischof  an  Kapitel  oder  Klöster  verliehen  und  so  die
Güter,  Einkünfte  und  Pfründen  der  Pfarrei  zu  Bestand7) ¬
  Über  die  Ausnahme  in  Mexiko,  wo  namentlich  auch  die  Fabriken  der
Pfarrkirchen  und  die  Hospize  ihren  eigenen  Theil  bekamen,  s.  Thomassin
1.  c.  cap.  23  §.  14.
8)  Schulte,  Syst.  d.  Kirchenr.  §.  101  §.  102.  Eichhorn,  Kirchenr.
Bd.  2.  S.  743  ff.  Von  derselben  Natur  sind  die  Altarbeneficien,  wie
z.  B.  das  Eigenthum  an  Grundstücken  und  Renten  „dem  Altar  der  hl.
Jungfrau  in  der  Pfarrkirche  zu  Tübingen,  der  Ususfruktus  daran  aber  dem
Geistlichen  als  Officianten  des  Altars,  ihm  und  seinen  Nachfolgern"  gehören ¬
  soll  (Dr.  Rud.  Roth,  Beiträge  zur  Gesch.  der  Tübinger  Univ.  aus
-1867
dem  J.  1519,  beigefügt  dem  philos.  Doctorenverzeichniß  pro  1866S. ¬
  41).
9)  Thomassin  c.  23.  §.  12.
            
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