Inhaltsverzeichnis : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Aufgaben  des  Vorstandes  im  Falle  der  Fusion.
261
darf  deshalb  bei  Vermeidung  eigener  Verantwortlichkeit  den
Betrieb  des  Geschäfts  der  Gesellschaft  nicht  ohne  weiteres  fortsetzen ¬
  und  neue  Verbindlichkeiten  nicht  namens  und  für  die
Gesellschaft  übernehmen.  Soll  das  Unternehmen  fortgesetzt
werden,  so  ist  dazu  eine  Neugründung  der  Gesellschaft  erforderlich. ¬

c.  Fusion  (Art.  215  und  247).
Zur  Beurteilung  der  Aufgaben  des  Vorstandes  im  Falle
der  Fusion  zweier  Aktiengesellschaften  ist  es  angezeigt,  sowohl
den  Begriff  und  die  Folgen  der  Fusion,  als  den  Hergang ¬
  bei  derselben  zu  erörtern,  und  hierauf  insbesondere
diejenigen  Vorschriften  ins  Auge  zu  fassen,  welche  zum
Schutze  der  Gläubiger  getroffen  sind,  und  deren  Beobachtung
insbesondere  dem  Vorstande  zur  Pflicht  gemacht  ist.
1.  Begriff  und  Folgen  der  Fusion.
Über  den  Begriff  der  Fusion  und  den  Zweck  der  Vorschriften ¬
  des  Art.  247  des  Aktiengesetzes  haben  sich  bereits  die
Rechtsprechung  und  Litteratur  eingehend  ausgesprochen.
Neben  der  gewöhnlichen  Auflösung  der  Aktiengesellschaft
mit  der  Verwandlung  ihres  Vermögens  in  Geld  durch  sie  selbsi,
bei  welcher  die  Gesellschaft  das  Aufgebot  der  Gläubiger  vorzunehmen ¬
  hat,  auch  im  Liquidationszustande  noch  bestehen  bleibt
neue  im  Handelsregister  einzutragende  Organe  (Liquidatoren)  zum
Zweck  der  Liquidation  erhält,  und  im  Hinblick  auf  unbekannte
Gläubiger  ihr  Vermögen  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres
(Sperrjahr)  verteilen  darf,  stellt  das  Gesetz  als  besonderen  Fall
in  Art.  247  den  der  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  durch
Vereinigung  mit  einer  anderen  auf.  In  diesem  Falle  geschieht.
die  Auflösung  nicht  mit  der  Verwandlung  des  Vermögens  der
sich  auflösenden  Gesellschaft  in  Geld,  sondern  eben  durch  die
gedachte  Vereinigung,  also  mit  Übergang  des  Vermögens  (Aktiva
und  Passiva)  an  die  andere  Gesellschaft.  Es  erfolgt  kein  Aufgebot ¬
  der  Gläubiger  seitens  der  sich  auflösenden  Gesellschaft.
1)  Vgl.  Petersen  und  v.  Pechmann,  S.  562,  563,  Ring,
S.  548,  Abs.  2  und  S.  549.  A.  M.  Beschluß  des  Landgerichts
Würzburg,  Kammer  für  Handelssachen  vom  25.  Februar  1892  in
der  Aktiengesellschaft  Vereinigte  Brauereien  Ehemannbräu  Hirschbäuer
in  d.  Wochenschr.  f.  Aktienrecht,  1892,  S.  146,  147.  Vergl.  dagegen  die  zutreffenden ¬
  Ausführungen  von  Reichsgerichtsrat  Petersen,  ebendas.
S.  161—164,  u.  S.  171—174.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer