Aufgaben des Vorstandes im Falle der Fusion.
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darf deshalb bei Vermeidung eigener Verantwortlichkeit den
Betrieb des Geschäfts der Gesellschaft nicht ohne weiteres fortsetzen ¬
und neue Verbindlichkeiten nicht namens und für die
Gesellschaft übernehmen. Soll das Unternehmen fortgesetzt
werden, so ist dazu eine Neugründung der Gesellschaft erforderlich. ¬
c. Fusion (Art. 215 und 247).
Zur Beurteilung der Aufgaben des Vorstandes im Falle
der Fusion zweier Aktiengesellschaften ist es angezeigt, sowohl
den Begriff und die Folgen der Fusion, als den Hergang ¬
bei derselben zu erörtern, und hierauf insbesondere
diejenigen Vorschriften ins Auge zu fassen, welche zum
Schutze der Gläubiger getroffen sind, und deren Beobachtung
insbesondere dem Vorstande zur Pflicht gemacht ist.
1. Begriff und Folgen der Fusion.
Über den Begriff der Fusion und den Zweck der Vorschriften ¬
des Art. 247 des Aktiengesetzes haben sich bereits die
Rechtsprechung und Litteratur eingehend ausgesprochen.
Neben der gewöhnlichen Auflösung der Aktiengesellschaft
mit der Verwandlung ihres Vermögens in Geld durch sie selbsi,
bei welcher die Gesellschaft das Aufgebot der Gläubiger vorzunehmen ¬
hat, auch im Liquidationszustande noch bestehen bleibt
neue im Handelsregister einzutragende Organe (Liquidatoren) zum
Zweck der Liquidation erhält, und im Hinblick auf unbekannte
Gläubiger ihr Vermögen nicht vor dem Ablauf eines Jahres
(Sperrjahr) verteilen darf, stellt das Gesetz als besonderen Fall
in Art. 247 den der Auflösung einer Aktiengesellschaft durch
Vereinigung mit einer anderen auf. In diesem Falle geschieht.
die Auflösung nicht mit der Verwandlung des Vermögens der
sich auflösenden Gesellschaft in Geld, sondern eben durch die
gedachte Vereinigung, also mit Übergang des Vermögens (Aktiva
und Passiva) an die andere Gesellschaft. Es erfolgt kein Aufgebot ¬
der Gläubiger seitens der sich auflösenden Gesellschaft.
1) Vgl. Petersen und v. Pechmann, S. 562, 563, Ring,
S. 548, Abs. 2 und S. 549. A. M. Beschluß des Landgerichts
Würzburg, Kammer für Handelssachen vom 25. Februar 1892 in
der Aktiengesellschaft Vereinigte Brauereien Ehemannbräu Hirschbäuer
in d. Wochenschr. f. Aktienrecht, 1892, S. 146, 147. Vergl. dagegen die zutreffenden ¬
Ausführungen von Reichsgerichtsrat Petersen, ebendas.
S. 161—164, u. S. 171—174.