Objekt : Platenius, A.: Grundriß des badischen Landrechts (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff)

Personenrecht:  Elterliche  Gewalt.
(§§  21  7  22.
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RPO  §  59.  Die  Zustimmung  des  Pflegkindes  selbst  ist  nicht  erforderlich. ¬

C.  Die  Wirkungen  der  Pflegvaterschaft  sind  folgende:
1.  Der  Pflegvater  tritt  in  die  Stellung  eines  Vormundes,
übernimmt  daher  mit  allen  Rechten  und  Pflichten  eines  solchen  auch
die  Verwaltung  des  etwaigen  Vermögens  des  Pflegkindes.  LRS  365,
370,  370a
2.  Er  hat  das  Kind  auf  seine  eigenen,  des  Pflegvaters.
Kosten  zu  ernähren  und  für  einen  bestimmten  Lebensberuf  zu  erziehen.
LRS  364.
3.  Die  Pflegvaterschaft  kann  zur  gewöhnlichen  oder  zur  testamentarischen ¬
  Adoption  führen.  LRS  345,  366,  368.
4.  Unterläßt  der  Pflegvater  die  Anwünschung,  obwohl  ihn
das  Pflegkind  innerhalb  dreier  Monate  nach  erlangter  Volljährigkeit
dazu  aufgefordert  hat,  so  muß  er  das  Pflegkind  entschädigen,
wenn  es  nicht  imstande  ist,  sich  selbst  seinen  Unterhalt  zu  erwerben.
LRS  369.
5.  Ist  der  Pflegvater  verstorben,  ohne  das  Kind  adoptiert  zu
haben,  so  hat  es  bis  zum  Eintritt  seiner  Volljährigkeit  einen  Unterhaltsanspruch ¬
  gegen  den  Nachlaß  des  Ersteren.  LRS  367.
Für  Frankreich  kommt  noch  das  Ges.  v.  24.  Juli  1889  in  Be7 ¬
  tracht.
9.  Titel.  Von  der  elterlichen  Gewalt.
§  22.  Die  elterliche  Gewalt.
I.  Obwohl  die  Ueberschrift  des  9.  Titels  im  Urtexte  de  la  puissance ¬
  paternelle  lautet,  kennt  der  code  civil  keine  väterliche  Gewalt
im  Sinne  der  römischen  patria  potestas,  vielmehr  nur  eine  elterliche
Gewalt,  auctoritas  parentum,  wie  sie  im  Gebiete  des  Gewohnheitsrechts ¬
  bestand.  Während  der  römische  Haussohn  regelmäßig  nur  für
den  pater  familias  Vermögen  erwirkt  und  auch  als  Volljähriger  unter
dessen  Gewalt  steht,  ist  das  Kind  im  französischen  Rechte  vollständig
erwerbsfähig  und  überhaupt  nur  während  der  Minderjährigkeit  der  elterlichen ¬
  Gewalt  unterworfen.  Diese  Gewalt  ist  ein  Recht  beider  Eltern
wenn  sie  auch  im  Regelfalle  durch  den  Vater  ausgeübt  wird.  Sie  ist
im  wesentlichen  ein  Gegenstück  zu  der  elterlichen  Erziehungspflicht, ¬
  deren  zweckmäßige  Erfüllung  sie  ermöglichen  soll,  und  sie  ist
7.  Beh.  I  §  65  S.  202/203.  Stabel,  Inst.  S.  95.  ZDr  III  §§  562,  563,
564,  insbes.  N.  4,  5—9.  ZEr  III  §§  532,  533,  vgl.  §  534.
§  22.  Beh.  I  §§  66,  50.  Stabel,  Druckb.  S.  16/18,  Inst.  §  40.  Scherer
Rh.R.  I  §  36  S.  168.  ZDr  III  §§  543,  544,  549,  553,  550,  I  §  99.  ZEr  III
§§  512,  513,  519,  523,  520.  Mayer,  Leitf.  §§  53,  54.
            
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