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güten. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß letztere =
für den bereits gemachten Aufwand auf die Früchte, ¬
welche die Eigenthümer nun beziehen, entschädigt
werden müssen. Aber auch dieser Aufwand allein
(wie er oben §. 13. bestimmt wurde,) wird in jedem
Fall der beendigten Nutznießung dem Eigenthümer aufgerechnet. =
Jn Absicht auf die bürgerlichen Früchte machen =
wir aber unsere Leser noch einmal auf die Bestimmungen =
§. 14. und 15. aufmerksam; da diese wohl
selten bisher in Anwendung gebracht worden sind.
§. 17.
II.) Von der Beziehung unserer Lehre
auf das Heirathgut.
Eine eigene Beschaffenheit hat es mit dem römischen
Heirathgut der Ehefrau. Dieses wird in der Absicht ¬
gegeben, um die Lasten der Ehe tragen zu koͤnnen;
der Mann ist nicht blos Nutznießer, er wird in manchen
Rücksichten für den Eigenthümer desselben gehalten. Sowohl =
die Bestimmung dieses Heirathguts, als die Eigenschaft, ¬
in welcher der Mann es besitzt, begründen besondere =
Rechte des Mannes, sie begruͤnden eine besondere
Norm der Vertheilung der Früchte vom letzten Jahr,
in welchem das Heirathgut zurückgefordert wird. Diese
nämlich sollen nach dem Verhältniß der Zeit, welche
die Ehe gedauert hat, (oder welche über der Mann das
Heirathgut in Händen hatte,) zwischen letzterem und
der Frau vertheilt werden. Die Berechnung dieser Dauer
fängt mit dem Tag an, an welchem das Heirathgut
dem Mann übergeben worden ist, und endigt sich mit
dem Tag, an welchem die Ehe getrennt wird, (oder