Metadaten : Bolley, Heinrich Ernst Ferdinand: Drey und dreyssig Aufsätze über Testamente, Erbschafts- und andere Theilungen, besonders Theilungs-Berechnungen, Gannt- und verwandte Rechts-Geschäfte für Rechts-Gelehrte und Schreiber

238
güten.  Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  letztere =
  für  den  bereits  gemachten  Aufwand  auf  die  Früchte, ¬
  welche  die  Eigenthümer  nun  beziehen,  entschädigt
werden  müssen.  Aber  auch  dieser  Aufwand  allein
(wie  er  oben  §.  13.  bestimmt  wurde,)  wird  in  jedem
Fall  der  beendigten  Nutznießung  dem  Eigenthümer  aufgerechnet. =
  Jn  Absicht  auf  die  bürgerlichen  Früchte  machen =
  wir  aber  unsere  Leser  noch  einmal  auf  die  Bestimmungen =
  §.  14.  und  15.  aufmerksam;  da  diese  wohl
selten  bisher  in  Anwendung  gebracht  worden  sind.
§.  17.
II.)  Von  der  Beziehung  unserer  Lehre
auf  das  Heirathgut.
Eine  eigene  Beschaffenheit  hat  es  mit  dem  römischen
Heirathgut  der  Ehefrau.  Dieses  wird  in  der  Absicht ¬
  gegeben,  um  die  Lasten  der  Ehe  tragen  zu  koͤnnen;
der  Mann  ist  nicht  blos  Nutznießer,  er  wird  in  manchen
Rücksichten  für  den  Eigenthümer  desselben  gehalten.  Sowohl =
  die  Bestimmung  dieses  Heirathguts,  als  die  Eigenschaft, ¬
  in  welcher  der  Mann  es  besitzt,  begründen  besondere =
  Rechte  des  Mannes,  sie  begruͤnden  eine  besondere
Norm  der  Vertheilung  der  Früchte  vom  letzten  Jahr,
in  welchem  das  Heirathgut  zurückgefordert  wird.  Diese
nämlich  sollen  nach  dem  Verhältniß  der  Zeit,  welche
die  Ehe  gedauert  hat,  (oder  welche  über  der  Mann  das
Heirathgut  in  Händen  hatte,)  zwischen  letzterem  und
der  Frau  vertheilt  werden.  Die  Berechnung  dieser  Dauer
fängt  mit  dem  Tag  an,  an  welchem  das  Heirathgut
dem  Mann  übergeben  worden  ist,  und  endigt  sich  mit
dem  Tag,  an  welchem  die  Ehe  getrennt  wird,  (oder
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer